11 Fakten über … Patientenrechte

Datenschutz, Zweitmeinung oder auch das Mitbringen eines Angehörigen oder einer Begleitperson … 11 Fakten zu den Patientenrechten.

  1. Fakt: Welche Daten sammeln Arztterminportale und was machen sie damit?
    Wenn man sich bei einem der großen Arztterminportale in Deutschland registriert, muss man meist neben der Postadresse auch verschiedene Daten zur Person angeben, etwa das Geschlecht. Auch von Arztpraxisseite gehen häufig Daten wie Geburtsdatum und Versicherung an die Portalanbieter, wie Datenschützer herausfanden. Diese Daten werden bei deutschen Anbietern meist unter hohen Sicherheitsstandards verschlüsselt gespeichert. Es ist nicht unmöglich, dass die Daten von Hackern entwendet werden, aber es ist eher unwahrscheinlich. Was die Arztterminportale selbst mit den Daten machen, darüber geben die Portale oft nicht klar Auskunft.
  2. Fakt: Kann man in einer Gemeinschaftspraxis verlangen, nur von einer Person behandelt zu werden?
    Wer sich in einer Gemeinschaftspraxis behandeln lässt, schließt den Behandlungsvertrag in der Regel nicht mit einem, sondern mit allen Ärztinnen und Ärzten der Praxis ab. Möchte ein Patient nur von einem bestimmten Arzt behandelt werden, sollte er dies ausdrücklich mit diesem Arzt vereinbaren, empfiehlt die Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).
  3. Fakt: Welche Unterlagen darf der Patient einsehen?
    Ein Patient hat das Recht, fast alle eigenen Daten einzusehen, etwa die Patientenakte oder Befunde wie Röntgenbilder. Man kann auch immer einfordern, Befunde oder die Patientenakte mitzunehmen. Dann ist die Praxis zwar nicht verpflichtet, das Original herauszugeben, aber sie muss eine Kopie mitgeben. Seit Mai 2018 sieht die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) übrigens auch eine kostenfreie Bereitstellung einer ersten Kopie vor. Teilweise müssen die Kosten (maximal 50 Cent pro Seite für die ersten 50 Seiten und 15 Cent für jede weitere Seite) für die Kopien noch übernommen werden.
  4. Fakt: Kann man einfach eine Zweitmeinung einholen?
    Ja, immer! Gesetzlich Versicherte können jederzeit bei einer anderen Arztpraxis einen Termin vereinbaren, um sich eine Zweitmeinung oder sogar Drittmeinung einzuholen.
  5. Fakt: Darf man jemanden, dem man vertraut, zum Doktor mitnehmen?
    In den Berufsordnungen der Ärzte heißt es, dass Angehörige von Patienten und andere Personen anwesend sein dürfen, wenn der behandelnde Arzt dem zustimmt. Die Anwesenheit eines Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten muss in der Regel zugelassen werden.
  6. Fakt: Was tun, wenn man sich mit seinen Beschwerden nicht richtig ernst genommen fühlt?
    Wer sich nicht ernst genommen fühlt, kann und sollte zu einem anderen Arzt gehen. Das ist kein Problem, denn man hat freie Arztwahl – man braucht nur einen Termin in der neuen Praxis.
  7. Fakt: Ist ein Arzt verpflichtet, einem Patienten einen Termin zu geben?
    Ja und nein. Grundsätzlich haben Vertragsärzte, also Mediziner, die gesetzlich Versicherte behandeln, die Pflicht, Patienten zu behandeln. Aber es gibt auch Situationen – und die sind gar nicht so selten -, in denen die Ärzte Patienten ablehnen können, zum Beispiel, wenn sie schon sehr viele Patienten behandeln. Denn nähmen sie dann noch weitere neue auf, würde die Behandlungsqualität leiden. Wenn eine Praxis sagt, sie nimmt aktuell keine neuen Patienten auf, weil sie schon zu viele hat, macht es also normalerweise wenig Sinn, eine Beschwerde einzureichen.
  8. Fakt: Darf man darauf bestehen, ein Präparat verschrieben zu bekommen, dass man besser verträgt?
    Ein Arzt verordnet die Arzneitherapie, die er für am besten geeignet hält. Der Arzt muss den Patienten über die Verordnung informieren, auch über Risiken und Nebenwirkungen. Hat der Patient Bedenken oder liegen Umstände vor, die gegen eine bestimmte Therapie sprechen, dann sollte das im Aufklärungsgespräch zur Sprache kommen. Normalerweise verordnet der Arzt einen bestimmten Wirkstoff, kein konkretes Präparat. Ausnahmen von dieser Regel sind wenige Wirkstoffe, etwa Schilddrüsenhormone. Wenn die Apotheke nicht gegen ein wirkstoffgleiches Präparat eines anderen Herstellers austauschen soll, wird der Arzt das Feld „aut idem“ auf dem Rezeptformular durchstreichen. „Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Mit dem Durchstreichen ist ein Tausch des Präparates untersagt. Wenn man ein wirkstoffgleiches Präparat eines anderen Herstellers wünscht, dann muss man das andere Präparat bezahlen und bekommt dann von der Krankenversicherung einen Teil der Kosten erstattet.
  9. Fakt: Kann man verlangen, dass der Arzt die eigenen Befunde weiterleitet?
    In der Berufsordnung für Mediziner heißt es, dass sie die Pflicht haben, im Interesse der Patientin oder des Patienten mit anderen zusammenzuarbeiten. Damit ist in erster Linie gemeint, dass man, soweit erforderlich, an andere (Fach-)Ärzte überwiesen wird und dass die Behandler Befunde übermitteln und Arztbriefe verfassen müssen. Wenn es um Röntgenbilder geht, sind Ärzte verpflichtet, einem weiterbehandelnden Arzt die Originalbilder vorübergehend zu überlassen. Oder der Patient bekommt eine CD oder DVD mit und bringt die Aufnahmen selbst von Praxis zu Praxis. Wenn es darüber hinaus Gesprächsbedarf gibt, hilft es, wenn man darum bittet, dass die Ärzte untereinander telefonischen Kontakt aufnehmen.
  10. Fakt: Darf eine vom Arzt vorgeschlagene Behandlung abgelehnt werden?
    Patienten haben ein Selbstbestimmungsrecht. Das heißt, der Patient kann selbst darüber bestimmen, ob und inwieweit dem vom Arzt vorgeschlagenen Behandlungsplan gefolgt wird. Man kann also die Therapien, die von der Ärztin oder vom Arzt empfohlen werden, etwa eine Chemotherapie mit schweren Nebenwirkungen zur Behandlung einer Krebserkrankung, grundsätzlich ablehnen. Natürlich ist es empfehlenswert, das mit dem Behandelnden zu besprechen und gegebenenfalls nach Alternativen zu suchen.
  11. Fakt: Noch mehr Informationen…
    Unter https://www.patientenbeauftragte.de/wp-content/uploads/2020/08/Ratgeber_Patientenrechte_barrierefrei_Stand-Oktober_2019.pdf finden Sie den Ratgeber für Patientenrechte der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten.

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im v. g. Text die männliche Form gewählt. Die Angaben beziehen sich aber auf die Angehörigen aller Geschlechter.

 

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Lutz Schöning aus Koblenz in Rheinland-Pfalz.
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