14 Fakten über … das Testament

Ein Streit um das Erbe kommt in den allerbesten Familien vor. Gut ist es, wenn dann ein Testament vorliegt, das für Klarheit sorgt. Hier einige Fakten, wie man es richtig machen sollte…

  1. Fakt: Verschiedene Testamentsformen
    Es gibt verschiedene Testamentsformen. Das eigenhändige Testament wird ohne Notar handschriftlich verfasst. Unterschrift, Datum und Ort dürfen nicht fehlen. Das notarielle Testament erfolgt durch Übergabe einer Schrift oder mündlich und wird vom Notar beurkundet und amtlich verwahrt. Das gemeinschaftliche Testament wird von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern zusammen verfasst und beide unterschreiben es. Beim Erbvertrag legt der Erblasser fest, wer unter welchen Bedingungen den gesamten Nachlass oder Teile des Vermögens erhalten soll. Für die Unterschrift beim Notar ist die Anwesenheit beider Vertragspartner erforderlich.
  2. Fakt: Das handschriftliche Testament
    Ein ohne Notar erstelltes Testament muss stets handschriftlich verfasst sein. Auf der ersten Seite sollte die Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ stehen. Daneben müssen die Erbinnen und Erben eindeutig benannt werden, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Die Unterschrift mit Vor- und Zunamen darf ebenfalls nicht vergessen werden, um auch hier Irrtümer zu vermeiden. Wichtig ist zudem das Datum. Gibt es mehrere Testamente ohne Datum, wissen die Erben nicht, welches das gültige ist. Hier gilt der Grundsatz: Das Jüngere sticht das Ältere.
  3. Fakt: Was kann man in einem Testament regeln?
    Man kann festlegen, wem man etwas vermachen will und bestimmte Personen enterben. Allerdings bekommen in letzterem Fall die in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen pflichtteilsberechtigten Personen den sogenannten Pflichtteil. Zum Beispiel die eigenen Kinder. Daneben ist es möglich, Teile des Erbes etwa karitativen Organisationen zu vermachen oder das Erbe an Bedingungen zu knüpfen: Man kann zum Beispiel festlegen, dass eine bestimmte Person ein Wohnrecht an einer Immobilie hat oder erst dann vom Erbe profitieren kann, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht hat.
  4. Fakt: Selbst verfasstes Testament
    Achtung – es drohen Fallen! Ein am PC geschriebenes Testament, das ausgedruckt und lediglich unterschrieben worden ist, ist ungültig. Eigenhändig und ohne rechtliche Beratung erstellte Testamente enthalten fast immer Unklarheiten. Wer als juristischer Laie ein Testament schreibt, begeht oft Fehler oder verschenkt Steuervorteile für die Erben, ohne das überhaupt zu bemerken. Vor allem Menschen mit Geldvermögen oder einer Immobilie wird geraten, sich juristisch beraten zu lassen, um Streit unter den Hinterbliebenen und schlimmstenfalls teure juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden. Wenn man tot ist, kann man nicht mehr gefragt werden, wie man diesen oder jenen Satz im Testament eigentlich gemeint hat.
  5. Fakt: Das Berliner Testament
    Hier setzen sich die Eheleute gegenseitig beim ersten Erbfall als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder beim zweiten Erbfall als Schlusserben. Zugleich kann man festlegen, ob der Ehegatte nach dem Tod des Partners frei über das Erbe verfügen kann oder ob die Verfügung zugunsten der Kinder beschränkt werden soll. Vorteil: Partner oder Partnerin bekommen das gesamte Erbe. Nachteil: Der oder die Hinterbliebene kann das gemeinsame Vermögen verbrauchen, ist nichts anderes vereinbart. Die Kinder erhalten lediglich den Rest. Ist ein Elternteil gestorben und wird das Kind beim ersten Erbfall enterbt, geht der steuerliche Freibetrag von 400.000 Euro je Kind und Elternteil verloren, wenn kein sogenanntes Steuervermächtnis im Testament vereinbart wurde. Beispiel: Ein Ehepaar hat eine Immobilie im Wert von 1,6 Millionen Euro und zwei Kinder. Jedes Kind hat einen Freibetrag von 800.000 Euro, der von der Erbschaftsteuer freigestellt ist. Liegt ein reines Berliner Testament vor und stirbt ein Elternteil, verringert sich der Freibetrag je Kind auf 400.000 Euro. Es fällt dann Erbschaftsteuer in Höhe von 60.000 Euro pro Kind an. Das Beispiel zeigt: Beim Testament an der Beratung zu sparen, kann den Erben teuer zu stehen kommen.
  6. Fakt: Testament wird nicht anerkannt
    Wenn der Erblasser beim Verfassen nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Es ist aber schwierig, nachträglich nachzuweisen, dass eine Person beim Verfassen beispielsweise dement war. Ist einer der Eheleute verstorben, kann die Erbfolge bei einem bindenden Ehegattentestament nicht einfach neu nach persönlicher Vorliebe geändert werden. WICHTIG: Die Verfasser eines Testaments müssen mindestens 16 Jahre alt und „testierfähig“ sein.
  7. Fakt: Änderung eines gemeinsamen Testaments
    Das geht zu Lebzeiten beider Eheleute im Prinzip einvernehmlich jederzeit. Das neue Testament ersetzt dann einfach das ältere. Wer mit seinem Partner oder der Partnerin ein bindendes Berliner Testament unterschrieben hat, muss sich nach dem Tod des Partners daran halten. Ein neues Testament wäre dann unwirksam. Es sei denn, im Berliner Testament wurde für den Überlebenden die Möglichkeit vereinbart, den gemeinsamen Willen zu ändern.
  8. Fakt: Testament anfechtbar?
    Ein Testament ist anfechtbar, wenn der Erblasser beim Verfassen einem Irrtum unterlag oder dazu gezwungen wurde. Zudem kann man als Schlusserbe gegen Schenkungen vorgehen, wenn man Anspruch auf das Erbe hat. Etwa, wenn ein in der Ehe entstandenes Haus, das nach dem Tod der Eltern den Kindern zusteht, vom länger lebenden Elternteil entgegen dem gemeinsamen Testament an einen Dritten übertragen wird. In solch einem Fall wird in der Regel dazu geraten, sich das Haus gerichtlich zurückzuholen.
  9. Fakt: Warum ein Testament beim Notar oder Rechtsanwalt aufsetzen lassen?
    Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich beim Verfassen des Testaments von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar helfen lassen. Diese können entscheidende Tipps für das Schreiben des Dokuments geben und den letzten Willen juristisch sauber zu Papier bringen. Das ist vor allem sinnvoll, wenn Immobilien zu vererben sind. Vorteil des notariellen Testaments: Die Erben ersparen sich den Erbschein, der für die Übertragung der Immobilie im Grundbuch nötig ist. Die Erben müssen also nicht erst den Erbschein gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht beantragen.
  10. Fakt: Kosten eines Testaments beim Notar
    Nach Angaben des Bundesjustizministeriums richtet sich die Gebühr „nach dem Wert des Vermögens, über das verfügt wird“. Beispiel: Bei einem Vermögen von 100.000 Euro beläuft sich die Gebühr beim Notar z. Zt. auf 273 Euro. Die Gebühren verdoppeln sich, wenn ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament beurkundet worden ist.
  11. Fakt: Der beste Aufbewahrungsort für ein Testament
    Es wird dazu geraten, das Testament entweder in die amtliche Verwahrung des zuständigen Nachlassgerichts zu geben oder zu Hause an einem „sicheren, aber jederzeit zugänglichen Ort aufzubewahren“. Bitte nicht in großem Umfang Kopien verteilen. Kopien schaffen nur Durcheinander und Ärger im Erbscheinverfahren. Im Bundesjustizministerium heißt es dazu: Man könne auch einfach das Testament in eine Schreibtischschublade legen. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass das Testament nach dem Tod beiseitegeschafft wird, verloren geht oder vergessen wird. Es kann deshalb von Nutzen sein, das Testament beim Nachlass- beziehungsweise Amtsgericht amtlich verwahren zu lassen. Das kostet einmalig 75 Euro. Das Gericht wird vom Standesamt automatisch vom Tod informiert und gibt den Erben dann den Inhalt des Testaments bekannt. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt.
  12. Fakt: Pflichtteil
    Was ist ein Pflichtteil? Als Erblasser entscheidet man, wer erben soll und wen man ausschließen will. Bestimmte nahe Angehörige haben aber Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des Wertes ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil basiert auf der Vorstellung, dass jeder Mensch für seine nahen Angehörigen Fürsorgepflichten hat – auch nach dem Tod.
  13. Fakt: Wer bekommt einen Pflichtteil?
    – Kinder – grundsätzlich auch dann, wenn sie nicht ehelich oder adoptiert sind
    – Ehegatten – sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch wirksam bestand
    – Eltern – falls der Verstorbene keine Kinder hatte
    – Enkel und Urenkel – nur dann, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und deren Eltern nicht mehr leben
    – keinen Anspruch haben Geschwister des Erblassers, genauso wie die Großeltern oder geschiedene frühere Ehepartner
    – ACHTUNG: Ein Entzug des Pflichtteils kann nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgen, etwa wenn derjenige mit Anspruch sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Das Bundesjustizministerium rät: Wer eine Pflichtteilsentziehung erwägt, sollte sich wegen der hohen Hürden und der strengen Formalien besser anwaltlich oder notariell beraten lassen.
  14. Fakt: Den digitalen Nachlass regeln
    Es ist hilfreich, mit einer Vollmacht eine Person zu bestimmen, die Ihren digitalen Nachlass verwaltet. Sie sollten dieser Person hundertprozentig vertrauen, da sie im Falle Ihres Todes auf alle intimen Daten zugreifen kann. Etwa um E-Mail-Accounts, Online-Abos oder Konten in sozialen Netzwerken wie Facebook löschen oder stilllegen zu können. Sinnvoll ist es deshalb, alle Accounts mit den aktuellen Passwörtern an einem sicheren Ort, in einem digitalen Notfallordner oder mithilfe eines Passwortmanagers zu speichern – ohne dass Diebe oder Hacker an die Daten kommen. Ihre Vertrauensperson muss natürlich auch wissen, wo sie den Ordner findet. Zusätzlich können Sie auch Vollmachten für Ihre Bankverbindungen und alle anderen Lebensbereiche ausstellen.

 

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(2) Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Sascha Reuter aus Höxter in Nordrhein-Westfalen.
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Hinweis: Sollte im obigen Text die männliche Form gewählt sein, erfolgte dies lediglich aus Gründen der Lesbarkeit. Der Textinhalt bzw. die Angaben beziehen sich aber auf die Angehörigen aller Geschlechter.

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1 Kommentar

  1. Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Erbrecht. Gut zu wissen, dass das Testament zwingend in Schriftform hinterlegt sein muss. Ich habe eine unklare Situation und werde mal einen Rechtsanwalt für Erbrecht konsultieren.

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