15 Fakten über … Verkehrsmythen + Missverständnisse

Irren ist ja menschlich … ein juristischer Experte räumt mit Missverständnissen und Mythen im Straßenverkehrs-, Verbraucher- und Auslandrecht auf.

  1. Fakt: Ausländische Bußgeldbescheide sind ohne Fotobeweis ungültig.
    Falsch. In Deutschland ist die Person am Steuer für einen Tempoverstoß verantwortlich. Entsprechend muss sie eindeutig identifiziert werden. Manche Länder haben eine andere Regelung. In Italien beispielsweise gilt die Halterhaftung. Dort reicht es daher vollkommen aus, wenn nur das Kennzeichen des Autos (und damit der Kraftfahrzeughalter) erfasst wird. Ein Foto der Person am Steuer ist nicht nötig.
  2. Fakt: Beim Abbiegen hat der Autofahrer Vorrang vor einem Fußgänger.
    Falsch. Wenn man als Autofahrer beim Abbiegen einen Fußgänger gefährdet, riskiert man ein Bußgeld von 140 Euro, 1 Punkt in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Das gilt an jeder Kreuzung oder Einmündung. Ganz unabhängig davon, ob es dort eine Ampel oder einen Zebrastreifen gibt.
  3. Fakt: Beim Reißverschlussverfahren muss man früh die Spur wechseln.
    Falsch. Die Straßenverkehrsordnung ist hier ganz eindeutig. Der Spurwechsel soll erst unmittelbar vor der Engstelle erfolgen, um den Rückstau so gering wie möglich zu halten. Sie können also getrost an wartenden Autofahrern vorbeifahren – auch wenn diese schimpfen sollten und Ihnen den ein oder anderen bösen Blick zuwerfen. Leider ist aber in der Praxis oft zu beobachten, dass die Autofahrer, an denen man bis zur Engstelle vorbeigefahren ist, den Vorbeifahrenden nicht einfädeln lassen.
  4. Fakt: Bei Stau kann der Standstreifen bis zur nächsten Ausfahrt genutzt werden.
    Falsch. Man darf von einer Autobahn erst dort abfahren, wo der Verzögerungsstreifen einer Ausfahrt beginnt. Auch bei einem Stau ist die Nutzung des Standstreifens zum Verlassen der Autobahn verboten, solange dieser nicht freigegeben wurde. Wenn man den Standstreifen dennoch nutzt, riskiert man ein Bußgeld in Höhe von aktuell 75 Euro. Zusätzlich bekommt man z. Zt. mindestens 1 Punkt in Flensburg.
  5. Fakt: Die Lichthupe auf der Autobahn zu betätigen, ist immer eine Nötigung.
    Falsch. Man darf einem auf der linken Spur langsam fahrenden Fahrzeug mit der Lichthupe signalisieren, dass man überholen möchte. Ein Freifahrtschein ist das aber nicht. Zum einen darf die Lichthupe nur kurz, also stoßweise und wenige Sekunden, betätigt werden. Zum anderen muss der Mindestabstand eingehalten werden, das heißt mindestens der halbe Tachowert. Wer sich nicht daran hält, macht sich wegen Nötigung strafbar und riskiert seinen Führerschein.
  6. Fakt: Es reicht, wenn man nach einem Parkrempler einen Zettel hinterlässt.
    Falsch. Entfernt man sich vom Unfallort, nachdem man einen Zettel hinterlassen hat, begeht man Fahrerflucht und kann verurteilt werden. Denn mit dem Papier gibt man zu, dass man den Schaden bemerkt, aber nichts unternommen hat. Daher gilt, immer eine Weile abwarten, ob der Besitzer des beschädigten fremden Fahrzeugs noch auftaucht. Sollte das nicht der Fall sein, muss man die Polizei rufen, die alle Daten aufnimmt und den Geschädigten benachrichtigt.
  7. Fakt: Ich kann mein Auto während der Garantiezeit jederzeit zurückgeben.
    Falsch. Die Garantievereinbarung sichert Ihnen lediglich eine kostenlose Reparatur zu. Je nach Autohersteller gilt sie bis zu 10 Jahre – in den meisten Fällen sogar europaweit. Wenn Sie also Ihr Auto in Hamburg kaufen, aber in München wohnen, können Sie es problemlos vor Ort bei einem Vertragshändler in die Reparatur geben.
  8. Fakt: Ich kann von jedem Vertrag innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.
    Falsch. Es gibt nur wenige Vertragsarten, bei denen Widerruf innerhalb von 2 Wochen möglich ist. Zum Beispiel bei Finanzierungsverträgen, Onlinekäufen (Fernabsatzverträge) und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, etwa Käufe bei einem Vertreter.
  9. Fakt: In Österreich sind Autobahnabschnitte ab der Grenze bis zur ersten Ausfahrt nicht vignettenpflichtig.
    Falsch. Seit Dezember 2019 sind lediglich die folgenden 3 Streckenabschnitte in Österreich von der Vignettenpflicht ab der Staatsgrenze befreit: 1. Der Abschnitt der A1 Westautobahn zwischen Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord. 2. Der Abschnitt der A12 Inntalautobahn zwischen Kufstein und Kufstein-Süd. 3. Der Abschnitt der A14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems. Auf allen anderen Autobahnabschnitten gilt die Vignettenpflicht. Bei Verstößen verfolgt Österreich eine Null-Toleranz-Politik. Jedes Vergehen wird mit mindestens 120 Euro geahndet.
  10. Fakt: Nur ein schriftlich abgeschlossener Vertrag ist wirklich gültig.
    Falsch. Sie können ein Auto ohne schriftlichen Vertrag kaufen oder mieten. Die meisten Verträge können mündlich, per E-Mail oder sogar am Telefon geschlossen werden. Empfehlenswert und praxisüblich ist das nicht. Denn Sie brauchen im Streitfall einen Zeugen – was bei telefonischen Verträgen schwierig ist, sofern das Gespräch nicht aufgezeichnet wurde. Die Aufzeichnung von Telefonaten ist aber auch nur unter ganz bestimmten Bedingungen als Beweis zulässig.
  11. Fakt: Punkte im Ausland werden in Flensburg eingetragen.
    Falsch. Damit wird deutschen Autofahrern im Ausland zwar ab und zu von der dortigen Polizei gedroht. Aber das stimmt nicht! Tatsächlich werden Punkte, die man für Verkehrsvergehen außerhalb von Deutschland bekommt, nicht in Flensburg übernommen. Im Ausland verhängte Fahrverbote haben ebenfalls keinerlei Konsequenzen in Deutschland.
  12. Fakt: Radfahrer dürfen an der roten Ampel nicht rechts überholen.
    Falsch. Als Radfahrer dürfen Sie Autos, die an der Ampel auf die nächste Grünphase warten, rechts überholen, vorausgesetzt, es ist genügend Platz vorhanden.
  13. Fakt: Wer einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, muss nicht blinken.
    Falsch. Als Verkehrsteilnehmer ist man immer verpflichtet zu signalisieren, in welche Richtung man fahren will. Selbst wenn man die Vorfahrtsstraße, auf der man gerade fährt, nicht verlässt.
  14. Fakt: Wer hinten mit dem Auto auffährt, hat immer Schuld.
    Meistens richtig. Aber nicht immer. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Vordermann das Auffahren provoziert hat oder grundlos stark gebremst hat, haftet der Auffahrende zumindest nicht allein. Nach der Rechtsprechung gilt das auch, wenn wegen eines Kleintieres eine Vollbremsung gemacht wird, die zum Unfall führt.
  15. Fakt: Wer unter Alkoholeinfluss E-Scooter fährt, kann den Führerschein verlieren.
    Richtig. Ein E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug. Nach aktueller Rechtsprechung gelten die gleichen Alkoholwerte wie beim Auto. Wer als Fahranfänger unter der Wirkung von Alkohol fährt, zahlt 250 Euro und bekommt 1 Punkt in Flensburg. Für ältere Fahrer gibt es ab 0,5 bis 1,09 Promille ein Bußgeld von 500 Euro, 2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Wer ab 1,1 Promille erwischt wird, bekommt eine hohe Geldstrafe und 3 Punkte. Außerdem wird die Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate entzogen. Dieselbe Strafe droht auch dem, der ab 0,3 Promille alkoholbedingt auffällig fährt. Wer mit 1,6 Promille oder mehr angehalten wird, muss daher wie ein Pkw-Fahrer mit einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Susi Milschmann aus Lüdinghausen in Nordrhein-Westfalen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Jederzeitige Änderungen, Schreibfehler und Irrtum vorbehalten. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert worden. Einzelne Artikel können mehrfach genannt sein. Weder der/die Autor/Autorin noch die Webseitenbetreiber übernehmen eine Haftung für etwaige Negativfolgen, die sich durch die Anwendung dieses Beitrages ergeben oder ergeben können. Hinweise, Tipps, Ratschläge und Empfehlungen ersetzen keine Rechtsberatung oder ärztliche Untersuchung und Diagnose. Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte vor Anwendung dieses Beitrages fachlich beraten, wie zum Beispiel durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Ärztin bzw. einen Arzt. Quelle: EDEKA
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