Für eine gute Nachbarschaft sind das Verständnis für andere und gegenseitige Toleranz wichtige Bestandteile.
Baum des Nachbarn
Jeden Herbst das gleiche Problem: Vom Laubbaum des Nachbarn regnet es Blätter in Ihren Garten. Das müssen Sie leider so hinnehmen. Hängen die Aste allerdings zu sehr auf Ihre Seite und stören Sie, muss der Baumbesitzer diesen Teil zurückschneiden. Trägt der Baum Früchte, dürfen Sie den Teil, der zu Ihnen hinüberragt, auch ernten.
Gartengestaltung
Der eine liebt eine wilde Wiese, der andere seinen akkuraten englischen Rasen. Nachbarn mit so unterschiedlichen Vorstellungen von Gartengestaltung können nur eins tun: den Geschmack des anderen akzeptieren, sonst kommt es schnell zum Streit. Niemand muss Unkraut jäten, wenn er es nicht will bzw. nur weil der Nachbar davon verschont bleiben will. Hecken oder Gartenzäune, die auf der Grundstücksgrenze stehen, gehören rechtlich beiden Parteien und müssen auch von beiden gepflegt bzw. geschnitten werden. Ein Komposthaufen, der an der Grenze zum Nachbarn steht und diesen mit Geruch belästigt, muss entfernt werden.
Grillen
Kann das Grillen eigenen Garten verboten werden? Theoretisch schon – fühlen sich Nachbarn durch Qualm oder Geruch belästigt, müssen sie dies nicht hinnehmen. Der Grill sollte daher so stehen, dass der Qualm nicht in Richtung Nachbar dringt – vor allem nicht in die Wohn- und Schlafräume. Wie oft man grillen darf, ist gesetzlich nicht einheitlich vorgegeben. Ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg besagt, dass allabendlich bis 22 Uhr das Grillen zulässig ist. Anders sieht es als Mieter aus. Hier müssen Sie sich an die Regeln des Mietvertrages halten. Doch: Mit einem Elektrogrill sind Sie auf der sicheren Seite. Auch hier gibt es ein Urteil: Das Amtsgericht (AG) Bonn urteilte 1996, dass einmal pro Monat Grillen mit Holzkohle oder Gas zulässig ist.
Kinder
Wenn Babys weinen oder Kinder spielen und dabei in der Mietwohnung hin und her rennen oder poltern, müssen die anderen Mietparteien dies hinnehmen. Es handelt sich um sogenannte „unvermeidbare Lebensäußerungen“. Wenn es sehr laut wird, ist es aber trotzdem legitim, beim Nachbarn zu klingeln und freundlich nachzufragen, ob es auch etwas leiser geht. Wichtiger, als auf seine Rechte zu pochen, ist es schließlich, respektvoll und höflich miteinander umzugehen.
Lärm & Partys
Was als Lärmbelästigung wahrgenommen wird, ist sehr individuell. Ob Rasenmähen, Bohren, Partymusik, lauter Fernseher – für all das gelten die allgemeinen Ruhezeiten, egal ob in der Mietwohnung oder im Eigenheim. Von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, sowie mittags von 13-15 Uhr und an Sonn- und Feiertagen muss besondere Rücksicht genommen werden – das gilt auch für Partys und Feste. Laute Musik oder viele feiernde Menschen im Garten können nach 22 Uhr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der beste Weg dies zu umgehen: Nachbarn rechtzeitig per Aushang oder persönlich informieren und einladen!
Tiere
In Ihrem Garten ist die Katze des Nachbarn häufig zu Gast? Das muss toleriert werden! Allerdings sollte die Katze keine Gartenbeete durchwühlen oder auf Goldfischjagd gehen – dann darf man sich beim Besitzer beschweren. Kläffende Hunde müssen sich laut Gesetz an die gängigen Ruhezeiten halten und dürfen nicht länger als 30 Minuten am Stück bellen. Wie man ihnen das beibringt, ist eine andere Frage…
Musikinstrumente
Sie lieben es, Schlagzeug zu spielen oder üben täglich fleißig Geige? Auch als Musiker müssen Sie sich an die vorgegebenen Ruhezeiten halten, wenn die Musik zum Nachbarn dringt. In einem schallisolierten Keller können Sie natürlich solaut und lange üben, wie Sie mögen. Ansonsten gelten laut Bundesgerichtshof (BGH) für Hobby- und Berufsmusiker folgende Richtwerte: An Werktagen darf zwei bis drei Stunden und an Sonn- und Feiertagen ein bis zwei Stunden geübt werden.
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