Abschleppen: Auto monate­lang versteckt

Private Unternehmen dürfen widerrecht­lich geparkte Autos abschleppen und müssen erst nach Zahlung der Kosten verraten, wo der Wagen steht. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) in Sachen „Park­räume KG“ entschieden. Betroffene müssen aber nicht jeden geforderten Betrag zahlen. test.de erklärt, wie Sie sich gegen Abschlepp-Wucher wehren.

[Update 20.09.2013] Der Bundes­gerichts­hof muss sich erneut mit der Park­räume KG befassen und klären, wie viel Geld das Unternehmen kassieren darf. Details am Ende der Meldung.

Auto erst bei Zahlung

Unglaubliche 219,50 Euro sollte eine Frau aus Berlin an die „Park­räume KG“ zahlen. In bar und sofort. Sie hatte ihren Hyundai im Januar 2010 verbotener­weise auf dem Park­platz des „Kaisers“-Supermarkt an der Wins­straße in Berlin-Prenzlauer Berg abge­stellt ohne dort einzukaufen. Als sie rund drei Stunden später wieder­kam, war der Wagen weg – so wie Schilder es Falsch- und Dauer­parkern dort androhen. Wo der Wagen stehe, werde die Frau erfahren, wenn sie gezahlt hat, erklärte eine Vertreter des Dienstleistungsunternehmen. Die Frau weigerte sich. Das Abschleppen koste allenfalls 90 Euro, argumentierte sie. Der von der Parkräume KG geforderte Betrag sei bei weitem über­trieben. Sie beauftragte Anwälte und zog vor Gericht.

Rück­gabe nach acht Monaten

Während des Gerichts­verfahrens zahlte sie die verlangten 219,50 Euro dann doch noch. Im August 2010 – acht Monate nach dem Abschleppen – erfuhr sie schließ­lich, wo der Wagen steht. Zu allem Über­fluss wiesen sowohl das Berliner Land­gericht (LG) als auch das Kammerge­richt ihre Klage auf Zahlung von Nutzungs­ausfall ab. Jetzt scheiterte sie auch vor dem Bundes­gerichts­hof. Der vom Supermarkt-Inhaber beauftragten „Park­räume KG“ stand ein Zurück­behaltungs­recht zu, urteilten die Richter in letzter Instanz.

Keine Zahlung für Über­wachung

Allerdings: Für die Über­wachung darf das Unternehmen nichts verlangen. Nur für das Abschleppen und die Vorbereitung müssen Falsch­parker zahlen, stellten die Bundes­richter klar. Die vollen 219,50 Euro durfte die „Park­räume KG“ damit nicht kassieren. Wie viel Geld dem Unternehmen genau zustand, blieb offen. Um ihren Wagen zurück zube­kommen, hätte die Frau zumindest den von ihr für angemessen gehaltenen Betrag an die „Park­räume KG“ zahlen oder ihn beim Amts­gericht hinterlegen müssen, erklärten die Richter des BGH. Unklar ist, ob die „Park­räume KG“ ihre Forderungen nach Abschleppen von Falsch­parkern mit Rück­sicht auf das Urteil gesenkt hat. Eine test.de-Anfrage dazu beant­wortete das Unternehmen bislang nicht. Klar ist nach dem Urteil jedenfalls: Soweit das Unternehmen seinen Service für Grundstücks­besitzer kostenlos anbietet und sich allein aus den Zahlungen der Falsch­parker finanziert, ist das Geschäfts­modell nicht mehr halt­bar.

Hunderte von Fällen

Der Ärger über die teuren Rechnungen der „Park­räume KG“ füllt zahlreiche Foren und Blogs. Das Unternehmen ist nach eigener Darstellung für bundes­weit gut 3.000 Grund­stücke zuständig. Gegen Unter­nehmens­gründer Joachim K. Gehrke ermittelt die Staatsanwalt­schaft wegen Nötigung. Das Land­gericht Augs­burg hat ihn bereits im Dezember 2009 zu einer Geld­strafe von 250 Tagessätzen à 70, insgesamt also: 17.500 Euro Geld­strafe verurteilt, doch er hat Revision einge­legt. Jetzt muss das Ober­landes­gericht (OLG) München entscheiden. Vor Zivilge­richten häufen sich die Streitig­keiten. Eine klare Linie gibts bisher nicht.

Rechnungen auf dem Prüf­stand

Der Bundes­gerichts­hof zwingt die Instanzge­richte jetzt, die Höhe der „Park­räume KG“-Rechnungen genau zu prüfen. Rechts­anwalt Dirk Gründler aus München glaubt, dass ein großer Teil der Rechnungen auf die Über­wachung entfalle. Das so genannte „Umsetzen“ von Autos selbst koste meist rund 60 Euro. Als Vorbereitung dürfte ausreichen, am falsch geparkten Auto nach einer Handy-Nummer oder sons­tigen Nach­richt zu schauen und dem Abschlepp­unternehmer Auto­typ und Kenn­zeichen durch­zugeben.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 02.12.2011
Aktenzeichen: V ZR 30/11

Grund­satz-Entscheidung zum Abschleppen auf Privatpark­plätzen:
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 05.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 144/08

[Update 14.09.2012] Immer mehr Gerichte entscheiden: Das Abschleppen und Verstecken des Autos ist zwar zulässig, aber Betroffene müssen nur die Kosten fürs Abschleppen und die unmittel­bare Vorbereitung bezahlen. Das sind je nach Region und Umständen Beträge um 100 Euro. Rechts­anwalt Dirk Gründler teilt mit: Jüngst hat sogar das Land­gericht Frank­furt am Main gegen die Park­räume KG entschieden und die Rechnung von 215 auf 125 Euro gekürzt, obwohl die zuständige Richterin zunächst anderer Auffassung war (Urteil vom 5.9.2012, Aktenzeichen: 2–15 S 96/11). Wenn die Über­wachung des Park­platzes für den Grundstücksbesitzer kostenlos sei, entfalle ein Teil der Kosten auf die Über­wachung und da müssten Falsch­parker nicht für zahlen, begründete die Richterin ihr Urteil. Wichtig: Wer zunächst den gesamten Betrag unter Vorbehalt zahlt, um seinen Wagen sofort zurück­zubekommen, kann über­höhte Beträge zwar nicht vom Abschlepp­unternehmen, aber vom Grundstücksbesitzer zurückfordern.

[Update 10.01.2013] Das Amts­gericht Cham hat entschieden: Ausreichend ist es, einen Betrag von 130 Euro zu hinterlegen. Der Abschlepp­unternehmer muss dann den Stand­ort nennen. Mehr Geld steht ihm nach Ansicht des Richters in Cham nicht zu. Rechtsanwalt Gründler hatte den Halter des abge­schleppten Wagens gegen die Klage der Park­räume KG verteidigt.

Amts­gericht Cham, Urteil vom 04.01.2013
Aktenzeichen: 6 C 566/12

[Update 25.01.2013] Rechts­anwalt Dirk Gründler berichtet: Das Amts­gericht München hat Kaiser’s Tengelmann dazu verurteilt, 342,27 Euro an eine Auto­fahrerin zu zahlen. Genau diesen Betrag hatte die Frau an die Park­räume KG gezahlt. Die hatten ihren Wagen abschleppen lassen. Zu Unrecht allerdings: Der Park­platz war nicht eindeutig gekenn­zeichnet; er hätte auch zum Fitness­studio gehören können, das die Frau besuchte.

Amts­gericht München, Urteil vom 17.01.2013
Aktenzeichen: 433 C 25250/12

[Update 28.01.2013] Noch ein Fall aus der Kanzlei von Rechts­anwalt Dirk Gründler: Erst nach Klageerhebung hat die Städtische Kliniken München GmbH den Anspruch einer schwer gehbehinderten Frau anerkannt, ihr die Kosten fürs Abschleppen zu erstatten. Die Frau musste ins Klinikum Bogen­hausen. Weil die Behinderten­park­plätze besetzt waren, stellte sie ihren Wagen auf einem normalen Park­platz ab. Sie blieb länger als die dort erlaubten 30 Minuten und die Park­räume KG ließ den Wagen abschleppen – obwohl die Sonder­park­genehmigung für Schwerbehinderte sicht­bar im Auto lag. Kosten laut Park­räume KG: 297,50 Euro. Die Frau musste mit Taxi zur Bank fahren und Geld holen, um den Wagen auszulösen. Als die Frau ihr Geld später zurück­forderte, reagierte die Klinik nicht. Erst nach Klageerhebung meldete sich der Rechts­anwalt des Unter­nehmens und erkannte den Anspruch an. Darauf­hin erließ das Amts­gericht (AG) München ein so genannten Anerkennt­nis­urteil.

Amts­gericht München, Urteil vom 21.01.2013
Aktenzeichen: 425 C 31805/12

[Update 21.02.2013] Das erste Straf­verfahren gegen Park­räume-Chef Gehrke ist noch immer nicht abge­schlossen. Das Oberlandesgericht München hat die Verurteilung zu 17 500 Euro Geld­strafe wegen Nötigung aufgehoben. Das Land­gericht Augs­burg muss den Fall jetzt neu aufrollen. Unterdessen will die Staats­anwalt­schaft München I offen­bar erneut Anklage gegen Gehrke und einen Mitarbeiter erheben. Das wollte die Staats­anwalt­schaft aber noch nicht bestätigen. Nach den Richt­linien im Straf- und Bußgeldverfahren darf die Öffent­lich­keit über die Ankla­geerhebung und Einzel­heiten der Anklage erst unter­richtet werden, nachdem die Ankla­geschrift dem Beschuldigten zugestellt worden ist.

[Update 16.05.2013] Jetzt ist es amtlich: Gehrke und einer seiner Mitarbeiter stehen wegen Erpressung in besonders schweren Fällen und Körperverletzung unter Anklage. Es geht um noch rund 17 abge­schleppte Autos, nachdem die Staats­anwalt­schaft zunächst wegen rund 70 Fällen ermittelt hatte. Die Staats­anwalt­schaft rechnet mit einer Verurteilung zu mehr als vier Jahren Haft. Jetzt ist die Strafkammer beim Land­gericht München I am Zug. Sie muss entscheiden, ob sie die Anklage zulässt und das Haupt­verfahren eröffnet.

[Update 24.05.2013] Das Ordnungs­amt Neukölln über­prüft die Park­räume KG im Rahmen ihrer Gewer­beaufsicht. Das Unternehmen hat seinen Sitz im Zuständig­keits­bereich der Behörde. Die Beamten können dem Unternehmen die Ausübung des Gewerbes ganz oder teil­weise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzu­verlässig­keit des Gewer­betreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbe­betriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dokumentieren.

[Update 25.07.2013] Rewe muss einem von der Park­räume KG auf einem Park­platz des Unter­nehmens abge­schleppten Falsch­parker Zahlungen an die Park­räume KG erstatten, soweit sie 120 Euro über­steigen. Das teilt Rechtsanwalt Dirk Gründler mit und erklärt die Einzelheiten. Er hat einen Musterbrief entwickelt, mit dem Betroffene von Rewe in München oder nach Austausch der Daten auch anderen Unternehmen den über­zogenen Teil von Park­räume-Rechnungen zurück­verlangen können. Da der Park­räume KG-Service für Grundstücks­besitzer kostenlos sei, stehe fest, dass ein Teil der Rechnungen auch auf die Über­wachung der Park­plätze entfalle. Für die müsse der Grundstücks­besitzer jedoch selbst aufkommen, begründete Richter am Amts­gericht Schuldes sein Urteil und verwies auf die BGH-Urteile zum Thema.

Amts­gericht München, Urteil vom 17.07.2013
Aktenzeichen: 452 C 25254/12

[Update 29.07.2013] Auch das Klinikum Bogen­hausen muss einem durch die Park­räume KG vom Besucher­park­platz abgeschleppten Falsch­parker Zahlungen an die Park­räume KG erstatten, soweit sie 120 Euro über­steigen. Das teilt Rechtsanwalt Dirk Gründler mit und erklärt die Einzelheiten. Er hat einen Musterbrief entwickelt, mit dem Betroffene den über­zogenen Teil von Parkräume-Rechnungen vom Klinikum zurück­verlangen können.

Amts­gericht München, Urteil vom 05.07.2013
Aktenzeichen: 452 C 25253/12

[Update 30.07.2013] Inzwischen hat das Klinikum test.de gegen­über Stellung genommen. Ein Sprecher, der nicht namentlich genannt werden möchte, erklärt per E-Mail: Das Urteil sei ganz offensicht­lich falsch. Wegen des geringen Streit­werts ist keine Berufung zulässig, die Park­räume KG habe jedoch Gehörs­rüge erhoben. Das Unternehmen gehe davon aus, den Rechts­streit doch noch zu gewinnen. Außerdem hätten das Klinikum und die Park­räume KG den Rahmenvertrag inzwischen angepasst. Weiter heißt es wörtlich: „Insofern dürfte die pauschale Behauptung des Herrn Rechts­anwalts Gründler, nunmehr seit 2010 alle über EUR 120,00 hinaus­gehenden Abschlepp­kosten erfolg­reich zurück­verlangen zu können, mit Vorsicht zu genießen sein. Berechtigten Ansprüchen wird die StKM (= Städtische Kliniken München, die Redaktion) selbst­verständlich jeder­zeit nach­kommen. Ob die Ansprüche berechtigt sind, muss in jedem Einzel­fall geprüft werden.“ Das Klinikum sehe zum gegen­wärtigen Zeit­punkt keinen Anlass, die Zusammen­arbeit mit der Park­räume KG zu beenden.

[Update 20.09.2013] Das Land­gericht München hat auf die Klage eines Auto­fahrers hin entschieden: Der Park­räume KG stehen fürs Abschleppen eines Falsch­parkers vom Park­platz eines Fitness­studios 175 Euro zu. Das Amts­gericht hatte zuvor nur 100 Euro für angemessen gehalten. Jetzt haben sowohl die Park­räume KG als auch der Auto­fahrer Revision einge­legt. Der Bundes­gerichts­hof wird wohl im Sommer 2014 entscheiden. Außerdem Thema im Rechts­streit: Wie viel Geld müssen Auto­fahrer bei Gericht hinterlegen, damit die Park­räume KG sagen muss, wo sie den Wagen abge­stellt hat?

Amts­gericht München, Urteil vom 23.08.2011
Aktenzeichen: 415 C 29187/10

Land­gericht München I, Urteil vom 14.08.2013
Aktenzeichen: 15 S 19287/11
Aktenzeichen des Revisions­verfahrens beim Bundes­gerichts­hof: V ZR 229/13

Ende des Beitrags 1-2013-263-2203-7
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