Ägypten – Was Reisende und Urlauber wissen sollten – Reise- und Sicherheitshinweise

Stand: 31.01.2019 (letzte Aktualisierung: 21.07.2023)

Die unsichere Lage in Ägypten beunruhigt auch viele Urlauber. Das Auswärtige Amt hat für bestimmte Gebiete eine konkrete Reisewarnung ausgesprochen. Viele Reise­ver­anstalter haben ihre Ägypten-Reisen bis Mitte September abge­sagt. nachfolgend wird erklärt, wann Verbraucher kostenlos stornieren dürfen und wann nicht.

Bei höherer Gewalt entfallen die Storno­gebühren

Das Auswärtige Amt hat seine Reise- und Sicherheitshinweise für Ägypten aktualisiert. Eine konkrete Reisewarnung gibt es für den Nord-Sinai und das israe­lisch-ägyptische Grenz­gebiet. Hier liegt eine erhebliche Gefähr­dung für Reisende vor, weil durch die inneren Unruhen unzu­mutbare persönliche Sicher­heits­risiken bestehen. Juristen sprechen bei inneren Unruhen und Gefahr für Leib und Leben auch von „höherer Gewalt“. Für Reisende heißt das: Wer einen Reise­vertrag aufgrund „höherer Gewalt“ kündigt, muss keine Entschädigung in Form einer Storno­gebühr an den Veranstalter zahlen. Wurde der Reise­preis bereits im Vorfeld gezahlt, können Verbraucher das Geld zurück­fordern.

Auf die Einschät­zung des Auswärtigen Amtes kommt es an

Rät das Auswärtige Amt dringend von Reisen ab und spricht keine konkrete Reisewarnung aus, handelt es sich um einen Sicher­heits­hinweis. Das Amt rät aufgrund der aktuellen Lage in Ägypten dringend davon ab, beispiels­weise nach Kairo oder in die Touristikzentren wie Luxor, Assuan oder das Nildelta zu reisen. Das betrifft auch Nilkreuz­fahrten. Reiserecht­lich ist das ohne Belang und bedeutet: Reisende dürfen aus Sorge um ihr Wohl­ergehen gebuchte Reisen zwar stornieren, müssen im Zweifels­fall aber dem Veranstalter eine Entschädigung, also ein Storno­entgelt, zahlen. Allerdings haben angesichts der Lage in Ägypten viele Reise­ver­anstalter von sich aus gekündigt und bieten Kunden die kostenlose Stornierung oder Umbuchung auf ein alternatives Reiseziel an.

Innere Unruhen sind kein Fall für die Reiser­ücktritts­versicherung

Kommt es zum Streit mit dem Reise­ver­anstalter, hilft im Fall von höherer Gewalt eine Reiserücktrittsversicherung nicht weiter. Die Police schließt Ereig­nisse höherer Gewalt wie Kriege, Unruhen oder Terrorgefahr regel­mäßig aus. Sie deckt im wesentlichen persönliche Risiken wie eine schwere Erkrankung, einen Unfall oder den Tod eines nahen Angehörigen ab.

Badeurlauber müssen ihren Urlaub nicht abbrechen

Das Auswärtige Amt rät Urlaubern, die sich in den Bade­regionen am Roten Meer aufhalten, ihren Urlaub fortsetzen, da es in den Ferien­regionen unver­ändert ruhig ist. Reisende sollten jedoch Menschen­ansamm­lungen und Demons­trationen unbe­dingt weit­räumig meiden. Sie sollten auch die Medienbe­richt­erstattung aufmerk­sam und regel­mäßig verfolgen und den Anordnungen der Sicher­heits­kräfte Folge leisten. Die Reise- und Sicher­heits­hinweise des Auswärtigen Amtes werden ständig aktualisiert.

 

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Sabine Schulte aus Lamstedt in Niedersachsen.
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