Diese Pflicht besteht unabhängig vom Nutzungsumfang. Über die Betriebskosten können alle Mieter an den Ausgaben für die Reinigung des Treppenhauses beteiligt werden. Das gilt auch, wenn sie im Erdgeschoss wohnen und nur die Kellertreppe nutzen. So hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg an der Havel (Az.: 31 C 295/19) entschieden, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 13/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtete. Der Umfang der Nutzung ist für die Umlagefähigkeit der Kosten nicht entscheidend.
In dem Fall wollten die Mieter die Kosten für die Reinigung des Treppenhauses nicht in voller Höhe zahlen, da sie im Erdgeschoss wohnen. Das Gericht folgte dieser Argumentation aber nicht. Im Gegenteil: Eine nach Nutzung differenzierte Umlage von Kosten wäre unpraktikabel, unübersichtlich und hätte möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge.
Soweit Mieter zur Entstehung von Gesamtkosten in unterschiedlichem Maße beitragen, seien Ungenauigkeiten nicht zu vermeiden. Die Umlage von Betriebskosten ist erst dann ausgeschlossen, wenn Mietern die Nutzung von Räumlichkeiten aufgrund tatsächlicher Umstände oder vertraglichen Regelungen unmöglich ist. Das sei hier nicht der Fall, da die Mieter das Treppenhaus nutzten, um in ihren Keller zu gelangen.
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