Allergenkennzeichnung Erdnüsse

Frage

Der Sohn leidet seit 3 Jahren unter einer schweren Erdnussallergie. Als Mutter ist es im Alltag natürlich immer eine neue Herausforderung beim Einkaufen, da ständig was verändert wird. Es werden nur noch Markenprodukte gekauft, weil man hier hofft und das Gefühl haben will, auf der ‚richtigen‘ Seite zu sein. Jedoch überkommt manchmal das Gefühl der Unsicherheit.

Zur Frage: Wo steht geschrieben, dass die Hersteller Erdnuss, Erdnussspuren, Erdnussöle und andere Erdnussbestandteile deklarieren müssen? Gibt es ein richtiges Gesetz dafür, so dass man absolut sicher sein kann? Und wie sieht es mit pflanzlichen Ölen und pflanzlichen Fetten aus? Muss auch hier die Erdnuss aufgeführt werden oder versteckt sie sich? Wie sieht es jedoch aus, wenn nur Nüsse oder nur Schalenfrüchte als Spuren auf der Verpackung stehen?

Antwort

Erdnüsse gehören zu den Lebensmitteln, die häufig Unverträglichkeiten auslösen und deshalb einer speziellen Kennzeichnungspflicht unterliegen. Geregelt ist das in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung – die Regelungen sind also rechtsverbindlich. Ganz wichtig ist dabei jedoch, zwischen Zutaten und unbeabsichtigten Spuren zu unterscheiden: Erdnuss als Zutat ist bei Lebensmitteln kennzeichnungspflichtig, unbeabsichtigte Spuren dagegen nicht.

Erdnuss als Zutat

Wenn Erdnüsse oder Produkte daraus als Zutat in einem fertig verpackten Lebensmittel verwendet wurden, ist das auf der Verpackung angegeben. Meist finden Sie die Angabe in der Zutatenliste, zum Beispiel: „pflanzliches Öl (Erdnuss)“. Wenn „Erdnuss“ allerdings schon in der Verkehrsbezeichnung steht, beispielsweise „Erdnüsse in Teigmantel“, muss das Allergen nicht zusätzlich in der Zutatenliste stehen.

Erdnuss und Erzeugnisse aus Erdnüssen dürfen sich also nicht hinter Begriffen wie „pflanzliches Öl“ oder „Gewürze“ verbergen. Auch wenn Erdnüsse beispielsweise Bestandteil von Aromen oder Zusatzstoffen wären, müssen sie genannt werden.

Die Kennzeichnungspflicht betrifft aber nur Zutaten – also gemäß Rezeptur verwendete Bestandteile.

Sie gilt zurzeit ausschließlich für fertig verpackte Lebensmittel. Ab dem 13. Dezember 2014 wird es eine verpflichtende Kennzeichnung bei lose verkauften Lebensmitteln geben.

Hinweis auf unbeabsichtigte Spuren

Hinweise wie „kann Spuren von Erdnuss enthalten“ beziehen sich dagegen auf Bestandteile, die nicht gemäß Rezeptur, sondern unbeabsichtigt durch Verunreinigung ins Lebensmittel gelangen. Es handelt sich um freiwillige Hinweise für Allergiker, mit denen sich Hersteller vor Haftungsansprüchen schützen.

Wenn beispielsweise in einer Produktionsanlage sowohl Produkte mit als auch ohne Erdnuss als Zutat hergestellt werden, kann es passieren, dass Erdnussbestandteile in geringer Menge in Lebensmittel gelangen, deren Rezeptur keine Erdnuss enthält.

Da diese Angaben nicht rechtlich gefordert sind, können vergleichbare Produkte, die keinen Hinweis enthalten, trotzdem Verunreinigungen mit Allergenen aufweisen. Umgekehrt können als Vorsichtsmaßnahme Spuren von Erdnüssen aufgeführt sein, die deshalb aber nicht zwangsläufig enthalten sind.

Diese Regelung ist für Allergiker unbefriedigend, denn sie können sich nicht darauf verlassen. Markenprodukte bieten in dieser Hinsicht genauso wenig Sicherheit wie „No-Name“-Produkte.

(Stand: 08.01.2013)

Ein Beitrag / Verbrauchertipp unserer/s Leserin/s Saskia Pohl aus Plön in Schleswig-Holstein.

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