Ist ein Urlauber auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel angewiesen, braucht er bei Reisen in die Schengen-Mitgliedstaaten eine ärztliche Bescheinigung. Diese muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein.
Darauf weist die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn hin. Die Menge darf den persönlichen Bedarf für 30 Tage nicht überschreiten. Außerhalb des Schengenraums sollten sich Reisende eine mehrsprachige Bescheinigung vom Arzt geben und ebenfalls von der Gesundheitsbehörde beglaubigen lassen. Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer des Trips müssen enthalten sein. Über die Einfuhrbestimmungen für betäubungshaltige Arzneimittel informieren Botschaft oder Konsulat des Ziellandes. Dort gibt es Auskünfte darüber, ob und in welchen Mengen Medikamente mitgenommen werden dürfen oder ob weitere Formulare nötig sind.
Inserent: 1-2013-167-2159-1 – ein Beitrag unserer/s Leserin/s Gisela Schütte aus Köln in Nordrhein-Westfalen (Ende des Beitrags bzw. Reports – ohne Gewähr – www.info24service.com bzw. Info-24-Service übernimmt weder eine Haftung noch Garantie für die Richtigkeit veröffentlichter Beiträge – evtl. veröffentlichte Bilder können auch nur Beispielbilder sein – für die Richtigkeit und Inhalte der Beiträge sind allein die Inserenten verantwortlich)
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