Wer außertariflich beschäftigt ist und vor Ende des Kalenderjahres aus dem Unternehmen ausscheidet, hat trotzdem Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden. Weihnachtsgeld muss anteilig für jeden Monat ausbezahlt werden, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand, sofern der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält. test.de informiert.
Chef wollte kein Weihnachtsgeld zahlen
Ein Controller, der schon mehrere Jahre bei einem Verlag fest angestellt war, kündigte seine Arbeit und beendete diese im September 2010. Als der Angestellte aus dem Unternehmen ausschied, verweigerte sein Chef ihm das Weihnachtsgeld – mit der Begründung, diese Gratifikation sei nur für diejenigen Mitarbeiter bestimmt, die auch am Jahresende noch im Unternehmen angestellt seien. Üblicherweise wird das Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt ausbezahlt. Der Controller wollte die Begründung seines Vorgesetzten nicht hinnehmen, der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers
Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2010, und zwar anteilig für die Monate, die er in diesem Jahr gearbeitet hatte (Az. 10 AZR 848/12). So sah es nämlich auch der Arbeitsvertrag vor. Mitarbeiter sollten demnach für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des Bruttomonatsgehalts als Weihnachtsgeld erhalten. Dem Gericht zufolge gilt das auch für Mitarbeiter, die frühzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden.
Belohnung oder Entgelt?
Weihnachtsgeldklauseln, die als sogenannte Mischformen formuliert sind, finden sich in vielen Arbeitsverträgen. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes ist hier einerseits eine Belohnung und Motivation für die Mitarbeiter in der Zukunft und gleichzeitig dient sie als Entgelt für bisher Geleistetes. Das aktuelle Urteil stärkt die Rechte der Arbeitnehmer, denn es besagt: Sobald das Weihnachtsgeld im Vertrag als Entgelt und nicht nur als Belohnung für die Zukunft verstanden werden kann, darf der Arbeitgeber die Auszahlung nicht mehr verweigern, selbst wenn ein Arbeitnehmer mitten im Kalenderjahr aus der Firma ausscheidet. Ansonsten würde der Chef seinen Mitarbeitern einen Teil ihres Lohnes vorenthalten, so das Gericht. Aber Achtung: Das vorliegende Urteil bezieht sich nur auf Arbeitsverträge, für die kein Tarifvertrag gilt. Zu tariflichen Verträgen hat sich das Gericht in diesem Urteil nicht geäußert.
Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Karsten Ludwig aus Ahlen in Nordrhein-Westfalen.
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