Eierlikör : Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Alkohol % vol außer Bier müssen keine Zutatenliste tragen

Darum geht’s:
Verbraucher suchen auf Eierlikör ebenso wie auf anderen Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent vergeblich eine Zutatenliste, die sie sonst von fast allen Fertigpackungen kennen. Sie kritisieren die fehlende Deklaration, die sie im Unklaren über die Zusammensetzung der Getränke lässt.

Das ist geregelt:
Nach § 6 Abs. 6 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis auf Bier von der Kennzeichnung der Zutaten ausgenommen. Ein Hinweis in Form von „enthält …“ muss jedoch für Zutaten erfolgen, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, z. B. Milch oder glutenhaltige Getreide. Außerdem muss nach § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) das Etikett einen Hinweis auf folgende Zusatzstoffgruppen tragen:

  • Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe „mit Farbstoff“
  • Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“
  • Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel“
  • Gehalt an Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker“,
  • Gehalt an Schwefeldioxid oder Sulfit von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die Angabe „geschwefelt“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Aus unserer Sicht ist es verständlich, dass Verbraucher, auch bei hochprozentigen Getränken eine Zutatenliste wünschen. Daher sollte die Ausnahmeregel der LMKV für die Kennzeichnung von Zutaten bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Alkohol % vol entfallen.

 

Ende des Beitrags 1-2013-205-1909
Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Erna Roßhauptner aus Wolfratshausen in Bayern (BY).
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