Handwerker und Lieferanten von Einbauküchen und Einbaumöbeln dürfen allenfalls Anzahlungen verlangen. Die ganze Rechnung müssen Verbraucher erst nach Lieferung zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit um eine mangelhafte Einbauküche entschieden.
Streit um teure Küche
Der Fall: Fast 24.000 Euro sollte eine Einbauküche kosten und der Verkäufer stellte die Regel auf: „Zahlbar spätestens bei Lieferung, aber noch vor Einbau der Küche“. Doch das wollte der Küchenkäufer nicht mitmachen. Er weigerte sich und leistete nur eine Anzahlung in Höhe von gut 18.000 Euro. Tatsächlich war die Küche aus seiner Sicht nicht in Ordnung. Er verlangte Nachbesserung. Die wiederum verweigerte der Küchenbauer. Erst müsse der Käufer den vollen Preis bezahlen, bevor er Gewährleistung verlangen dürfe. So stand es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens.
Kunde muss Druckmittel behalten können
Die klare Ansage des Bundesgerichtshofs: Eine solche Geschäftsbedingung ist unwirksam. Der Kunde muss genügend Geld zurückbehalten dürfen, um gegebenenfalls sein Recht auf Nachbesserung oder Nacherfüllung durchsetzen zu können. Das berücksichtigt auch das Gesetz. Wenn keine wirksamen Geschäftsbedingungen etwas anderes regeln, dann sind Werklohnforderungen stets erst fällig, wenn der Kunde das Werk abgenommen hat. Kaufpreisforderungen sind von Gesetzes wegen erst zu zahlen, wenn die Kaufsache geliefert ist.
Auch bei Kaufverträgen
Das Urteil gilt nicht nur für Werkverträge, sondern auch für Kauf- und wahrscheinlich auch Dienstverträge. Der Bundesgerichtshof ließ ausdrücklich offen, ob es sich bei dem Vertrag über die Lieferung der Küche um einen Werk- oder um einen Kaufvertrag handelt. So oder so dürfe der Lieferant keine volle Vorkasse verlangen.
Update-Hinweis: Diese Meldung vom 08.03.2013 wurde von test.de am 25.11.2013 überarbeitet. Die ursprüngliche Version beruhte auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Fall. Aus ihr hatte test.de geschlossen, das Urteil gelte nur für Werkverträge und nicht für Kauf- oder Dienstverträge. Immerhin hatte der fürs Werkvertragsrecht zuständige Senat des obersten deutschen Zivilgerichts entschieden. Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor. In ihr lässt der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen, um welchen Vertragstyp es geht. Eine Klausel mit Pflicht zu voller Vorkasse sei so oder so unwirksam, erklärten die Richter.
Ein Beitrag / Verbrauchertipp / Rezept unserer/s Leserin/s Roland Staude aus Karlshagen in Mecklenburg-Vorpommern.
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