Weil es beim Bundesfinanzhof einen Musterprozess gibt, dürfen die Finanzämter im Einkommensteuerbescheid Versicherungsbeiträge nur noch vorläufig anerkennen. Wer Beiträge für die Arbeitslosenversicherung oder andere Sonderausgaben absetzen möchte, sollte sie in der Steuererklärung mit angeben.
Finanzamt soll mehr Sonderausgaben anerkennen
Das Bundesfinanzministerium hat alle Finanzämter im Juli angewiesen, den Steuerabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen vorläufig festzusetzen. Das soll bei allen noch offenen Steuerbescheiden seit 2010 geschehen (Gz, IV A 3 – S 0338/07/10010). Auslöser ist der Musterprozess eines Ehepaars, das beim Bundesfinanzhof klagt, weil es nur Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung absetzen kann. Das Finanzamt soll aber auch Ausgaben für Risikolebens- und Unfallversicherungen anerkennen, sowie Ausgaben für Kapitallebensversicherungen mit Vertragsbeginn vor 2005. Darüber hinaus wird es im Prozess darum gehen, ob Beiträge für die Arbeitslosenversicherung oder Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Krankenzusatzversicherungen als Sonderausgaben mitzählen müssen.
Vorsichtshalber immer alles angeben
Steuerzahler sollten deshalb umstrittene Versicherungsbeiträge in ihrer Steuererklärung mit angeben. Sind ihre Unterlagen schon beim Finanzamt, können sie das innerhalb eines Monats per Einspruch nachholen, wenn der Steuerbescheid kommt. Hat das Finanzamt den Bescheid zu ihren Versicherungen bereits vorläufig erstellt, können Betroffene zunächst das Gerichtsurteil abwarten. Muss das Finanzamt später mehr anerkennen, reichen sie ihre Belege einfach nach.
Tipp: Prüfen Sie bei künftigen Einkommensteuerbescheiden, ob diese im Hinblick auf Ihre sonstigen Vorsorgeaufwendungen einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Ist das nicht der Fall, legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch ein, beantragen Sie den Vermerk und verweisen Sie auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Juli mit dem Geschäftszeichen IV A 3 – S 0338/07/10010.
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