Elektronische Gesund­heits­karte: Ab Januar 2014 Pflicht

Die herkömm­liche Chipkarte für gesetzlich Kranken­versicherte hat ausgedient: Ab Januar 2014 gilt beim Arzt­besuch nur noch die elektronische Gesund­heits­karte. Wer diese noch nicht hat, sollte sich beeilen.

Alte Karten ungültig

Die normalen Chipkarten verlieren zum Ende des Jahres ihre Gültig­keit – selbst wenn auf der Karte noch ein gültiges Datum steht. Ab Januar müssen gesetzlich Versicherte dann bei Arzt­besuchen die elektronische Gesund­heits­karte vorlegen. Darauf haben sich der GKV Spitzen­verband und die Kassen­ärzt­liche Bundes­ver­einigung verständigt. Immerhin: Nach Angaben des GKV Spitzen­verbands besitzen bereits rund 95 Prozent der Versicherten die neue Gesund­heits­karte. Alle anderen sollten sich beeilen und sich bei ihrer Krankenkasse melden. Um die elektronische Gesund­heits­karte auszustellen benötigen die Kassen ein Pass­bild von ihren Versicherten.

Abrechnung als Privatbe­hand­lung

Wer ab Januar beim Arzt noch die herkömm­liche Chipkarte vorlegt, muss zwar nicht befürchten, dass der Arzt ihn nicht behandelt. Patienten müssen dann aber inner­halb von zehn Tagen nach der Behand­lung einen Nach­weis über ihre Kranken­versicherung beim Arzt nach­reichen. Sonst kann der Behandler die Kosten privat in Rechnung stellen. Und das kann teuer werden.

Die elektronische Gesund­heits­karte

Vor etwa zwei Jahren haben die Kassen Schritt für Schritt damit ange­fangen, die alten Chipkarten ihrer Versicherten gegen die elektronische Gesund­heits­karte auszutauschen. Im Unterschied zur bisherigen Versichertenkarte enthält die neue Karte ein aufgedrucktes Foto des Versicherten. Auf der Rück­seite können die Krankenkassen die Europäische Krankenversichertenkarte aufdrucken lassen. Die Speicherung bestimmter Stamm­daten auf dem Chip der neuen Karte ist für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend. Dazu gehören zum Beispiel Angaben zur Person (Name, Geburts­datum, Geschlecht, Anschrift und Kranken­versicherten­nummer). Zu einem späteren Zeit­punkt können Versicherte auch darüber hinaus­gehende medizi­nische Informationen speichern, zum Beispiel Notfall­daten, eine Dokumentation über Arznei­mittel oder eine Organspendeerklärung. Dies ist derzeit aber noch nicht möglich. Versicherte können selbst entscheiden, ob sie diese Daten speichern möchten.

Hinweis: Eine elektronische Gesund­heits­karte ohne Foto gibt es nur für einen einge­schränkten Personen­kreis, darunter zum Beispiel Pflegebedürftige und Kinder unter 15 Jahren.

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Sascha Henrichs aus Obertauern in Österreich.
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