Elektronische Lohnsteuerkarte
Bis Ende 2013 hatten Arbeitgeber noch die Möglichkeit, mit der alten Lohnsteuerkarte aus Pappe oder einer Ersatzbescheinigung vom Finanzamt die Lohnabrechnung abzuwickeln. Ab Januar 2014 sind nun grundsätzlich alle verpflichtet, die Lohnabrechnung elektronisch zu erledigen. Die Steuerkarte gehört damit der Vergangenheit an. Die Steuerexperten von Finanztest beantworten die wichtigsten Fragen zur elektronischen Abrechnung.
Die neue Elstam-Datenbank
Ist die elektronische Lohnabrechnung nicht komplizierter – wo liegt der Unterschied zur alten Steuerkarte?
Das neue Verfahren ist insofern einfacher, als Sie sich nicht mehr jedes Jahr um Ihre Steuerkarte kümmern müssen. Die Daten, die früher auf der Vorderseite Ihrer Lohnsteuerkarte zu finden waren, sind jetzt in der Datenbank Elstam des Bundeszentralamts für Steuern gespeichert. Elstam steht für „Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale“. Dazu zählen:
- Steuerklasse
- Faktor (bei Steuerklasse IV)
- Religionszugehörigkeit
- Zahl der Kinderfreibeträge
- Behindertenpauschbeträge
- Hinterbliebenenpauschbeträge und
- Lohnsteuerfreibeträge beispielsweise für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Bis Ende 2013 hatten Arbeitgeber noch die Möglichkeit, mit der alten Lohnsteuerkarte aus Pappe oder einer Ersatzbescheinigung vom Finanzamt die Lohnabrechnung abzuwickeln. Ab Januar 2014 sind grundsätzlich alle verpflichtet, die Lohnabrechnung elektronisch zu erledigen.
Wie kann ich feststellen, ob die gespeicherten Daten richtig sind?
Stimmt Ihr Nettogehalt am Ende des Monats nicht, werfen Sie als Erstes einen Blick auf den Gehaltszettel. Hier finden Sie die Angaben aus Elstam, mit denen Ihr Arbeitgeber rechnet. Ob die für Sie gespeicherten Daten korrekt sind, können Sie auch bei Ihrem Finanzamt abfragen oder im Elster-Onlineportal prüfen (www.elsteronline.de). Für den Abruf benötigen Sie ein elektronisches Zertifikat, das Sie auch im Onlineportal beantragen können.
Persönliche Daten ändern
Wie und wo kann ich die Daten ändern, die nicht stimmen?
Für einige Daten sind die Meldeämter zuständig, für andere die Finanzämter. Gibt es zum Beispiel Unstimmigkeiten bei der Zahl Ihrer Kinder oder Ihrer Religionszugehörigkeit, müssen Sie sich an das Meldeamt wenden. Das Amt erfasst eine Geburt oder Adoption genauso wie eine Heirat, einen Todesfall, den Kircheneintritt oder -austritt.
Heiraten Sie, gibt die Meldebehörde das an Elstam weiter. Nach der Heirat ändert sich so auch Ihre Steuerklasse automatisch von I in IV. Für eingetragene Lebenspartner gilt das noch nicht. Sie müssen das beim Finanzamt beantragen.
Sind andere Daten falsch, können Sie das vom Finanzamt ändern lassen. Sie stellen zum Beispiel dafür einen „Antrag auf Korrektur der Elstam“. Die Formulare erhalten Sie beim Finanzamt oder im Internet (www.formulare-bfinv.de unter Formularcenter -> Formulare A-Z -> Lohnsteuer). Sie selbst können in der Datenbank nichts ändern.
Welche Freibeträge muss ich neu beantragen, welche bleiben erhalten?
Nicht alle Ihre Lohnsteuerfreibeträge werden übernommen, wenn Ihr Chef von der Papierkarte auf Elstam umstellt. Neu beantragen müssen Sie Freibeträge für Werbungskosten von mehr als 1 000 Euro im Jahr sowie solche für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Das tun Sie beim Finanzamt mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“. Eltern von volljährigen Kindern müssen den „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ ausfüllen, wenn das Kind noch in der Ausbildung ist.
Erhalten bleiben die Freibeträge für Hinterbliebene, Behinderte und Kinder unter 18 Jahren.
Wie lange dauert es, bis eine Änderung der Daten wirksam wird?
Das elektronische Verfahren kann in manchen Fällen länger dauern als vorher. Ändert sich Ihre Steuerklasse oder ein Freibetrag, so erscheint das meist mehrere Wochen nach Ihrem Antrag auf Ihrem Lohnzettel.
Jetzt werden zunächst die Daten in Elstam eingearbeitet. Dann geht ein Hinweis an den Arbeitgeber, der die Änderung von Elstam abrufen muss. Erst dann, bei der nächsten Lohnabrechnung, finden Sie die Korrektur auf dem Gehaltszettel.
Unnötigen Steuerabzug vermeiden
Ich habe kürzlich einen Nebenjob aufgenommen, habe jetzt aber weniger Netto am Ende des Monats. Warum?
Wenn Sie mehrere Jobs haben, müssen Sie sich entscheiden, welcher davon als Haupt- und welcher als Nebenarbeitsverhältnis abgerechnet werden soll. Haben Sie Ihrem neuen Arbeitgeber nicht gesagt, dass es sich um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt, kann es passieren, dass dieses in der Datenbank automatisch als Hauptarbeitsverhältnis eingestuft wird. Die Folge ist ein falscher Steuerabzug auf dem Lohnzettel von Ihrem Hauptarbeitgeber, weil Sie nun falsch in Lohnsteuerklasse VI statt wie bisher in Klasse I eingestuft sind.
In Steuerklasse VI sind Steuerbelastungen besonders hoch, weil kaum Freibeträge berücksichtigt werden. Sie gilt meist für Nebentätigkeiten mit geringerem Lohn.
Damit es nicht zu einem unnötigen Steuerabzug kommt, müssen Sie bei der Aufnahme einer neuen Arbeit dem Arbeitgeber mitteilen, um welche Art von Arbeitsverhältnis es sich handelt.
Wer kann meine Daten einsehen und inwieweit habe ich selbst Einfluss darauf, wer sie sieht?
Für die Lohnabrechnung ruft Ihr Arbeitgeber Ihre Daten aus der Elstam-Datenbank ab. Haben Sie mehrere Jobs, rufen auch die Nebenarbeitgeber die Daten ab. Diese haben jedoch nur eine Teilberechtigung für den Abruf. Relevant für die Abrechnung der Nebenarbeitgeber sind die Steuerklasse VI, Merkmale zum Kirchensteuerabzug und eventuell ein Freibetrag, wenn im Hauptarbeitsverhältnis keine Lohnsteuer anfällt.
Soll der Chef Einzelheiten aus Ihrem Privatleben nicht erfahren, können Sie Daten vollständig oder teilweise sperren lassen. So können Sie zum Beispiel verbergen, wie viele Kinder Sie haben oder dass Sie verheiratet sind. Notwendig dazu ist ein „Antrag zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ bei dem Finanzamt.
Kann es bei häufigem Jobwechsel Schwierigkeiten geben?
In der Regel läuft der Arbeitgeberwechsel problemlos. Wichtig ist, dass Ihr alter Chef Sie abmeldet, damit der neue Arbeitgeber Sie anmelden kann. Schwierigkeiten kann es geben, wenn sich die An- und Abmeldung zeitlich überschneiden.
Lässt Ihr alter Arbeitgeber sich mit der Abmeldung zu viel Zeit, haben Sie auch die Möglichkeit, ihn beim Finanzamt für die Elstam-Datenbank sperren zu lassen und nur Ihrem neuen Arbeitgeber die Berechtigung zum Abruf Ihrer Lohnsteuerdaten zu geben.
Steueridentifikationsnummer anfordern
Was muss ich beachten, wenn ich
einen neuen Job beginne?
Ihr Arbeitgeber braucht keine Papierbescheinigung mehr, sondern Ihr Geburtsdatum und Ihre Steueridentifikationsnummer. Wichtig ist auch die Angabe, ob es sich um ein Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Die Steueridentifikationsnummer hat Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern geschickt, sie steht auch auf dem letzten Steuerbescheid. Sie können die Nummer im Internet neu anfordern (www.identifikationsmerkmal.de). Das Bundeszentralamt schickt Sie Ihnen daraufhin per Post zu.
In welchen Fällen muss ich die Steuerklasse ändern lassen?
Wie in Zeiten der Lohnsteuerkarte auf Papier müssen Sie auch für die elektronische Lohnabrechnung eine Steuerklasse ändern lassen, wenn:
- der Entlastungsbetrag von 1.308 Euro für Alleinerziehende wegfällt, weil Sie mit einem Partner zusammenziehen oder das Kind auszieht
- Sie und Ihr Ehepartner sich im Jahr 2013 getrennt haben. Sie müssen die Steuerklasse wechseln, entweder von der III in die I oder in die II für Alleinerziehende
- Sie und Ihr Ehepartner sich für die Steuerklassen IV/IV mit Faktor entschieden haben. Diese Variante müssen Sie jedes Jahr neu beantragen.
Neu ist seit 2013, dass für eingetragene Lebenspartner nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dieselben Regeln gelten wie für Ehepartner (Az. 2 BvR 909/06). Die Lebenspartner können seither auf Antrag beim Finanzamt ihre Steuerklasse von der I in die IV mit und ohne Faktor oder in III und V bei unterschiedlichen Einkommen ändern.
Stand: 03.01.2014
Ein Beitrag / Verbrauchertipp unserer/s Leserin/s Siglinde Brausch aus München in Bayern.
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