Filesharing: Eltern haften nicht für voll­jährige Kinder


Erwachsene Kinder, die noch zu Hause wohnen und den elterlichen Internet­anschluss nutzen, handeln auf eigene Verantwortung. Die Eltern haften nicht, wenn Voll­jährige das Internet zu illegalem Filesharing miss­brauchen. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden.

Erwachsener Sohn lädt 3.750 Lieder herunter

Wie stark müssen Eltern ihre Kindern über­wachen, wenn diese den elterlichen Internet­anschluss benutzen? Die Frage war bislang umstritten. Nun hat der Bundes­gerichts­hof ein eltern­freundliches Grund­satz­urteil gefällt. Der Fall: Im Jahr 2006 hatte der damals 20-jährige Stiefsohn eines Polizei­beamten 3.749 Lieder über die Tauschbörse Bears­hare herunter­geladen. Darunter befanden sich etwa die Songs „99 Luft­ballons“ und „Leucht­turm“ der Sängerin Nena. Wie nach der Technik bei Tauschbörsen üblich, bot der Sohn im Moment des Downloads die Lieder anderen Bears­hare-Nutzern wiederum zum Herunter­laden an („Filesharing“) – was als Urheber­rechts­verletzung geahndet werden kann. Die Besitzer an den Songrechten – die Tonträger­hersteller, EMI, Sony, Universal und Warner – ließen die Adresse des Vaters als Anschluss­inhaber ermitteln und mahnten ihn für das Filesharing ab.

Eltern als Anschluss­inhaber in der Haftung?

Doch obwohl der Stiefsohn bei der Polizei gestand, klagten die Inhaber der Musikrechte weiter gegen den Vater. Sie sahen ihn als den Inhaber eines Internet­anschlusses in der Verantwortung und verlangten von ihm die Erstattung von rund 3.500 Euro Abmahn­kosten. Der Vater unter­schrieb zwar eine Unterlassungs­erklärung, verweigerte aber die Bezahlung. Da die Musikrechte-Inhaber in der Regel nicht wissen können, wer zu Hause am Computer sitzt und tatsäch­lich die Lieder herunter­geladen hat, bedienen sie sich der sogenannten Störerhaftung. Danach gilt: Um das Eigentum der Recht­einhaber zu schützen, kann derjenige zur Verantwortung gezogen werden, über dessen Anschluss die Rechts­verletzung begangen wurde – sofern er bestimmte Aufsichts­pflichten verletzt hat.

Voll­jährige Kinder müssen nicht über­wacht werden

Ob Eltern gegen­über voll­jährigen Kindern über­haupt Aufsichts­pflichten haben, war vom Bundes­gerichts­hof bislang noch nicht entschieden. Nun hat hat das Gericht klar­gestellt: In einer Familie dürfen Eltern ihren voll­jährigen Kindern das Internet grund­sätzlich ohne Reglementierung zur Verfügung stellen. Es ist nicht erforderlich, dass sie vorsorglich verbieten, den Anschluss für illegale Aktivitäten zu miss­brauchen. Und sie müssen den Kindern beim Surfen nicht permanent über die Schultern schauen. Erst wenn es – etwa durch eine Abmahnung – einen konkreten Anlass zur Vermutung gibt, dass etwas Unterlaubtes über den Anschluss geschieht, müssen Eltern eingreifen und den mutmaß­lichen Täter etwa von der Internetnut­zung ausschließen. Das heißt: Bis zur ersten Abmahnung haften Eltern für das illegale Filesharing ihrer erwachsenen Kinder grund­sätzlich nicht (Bundes­gerichts­hof, Az. 28 O 202/10.

Belehrung für minderjäh­rige Kinder reicht

Ende 2012 hatte der BGH in der sogenannten >Morpheus-Entscheidung< bereits zur Haftung der Eltern für das Tun ihrer minderjäh­rigen Kinder geur­teilt: Eltern müssen einen normal entwickelten 13-Jährigen zwar nicht darüber belehren, dass Tauschbörsen illegal sind und nicht genutzt werden dürfen. Hält sich das Kind aber nicht an diese Belehrung, haften nicht die Eltern in ihrer Funk­tion als Besitzer des Internet­anschlusses. Über die Belehrung hinaus müssen Eltern grund­sätzlich nichts tun. Sie müssen ihre minderjäh­rigen Kinder bei der Internetnut­zung auch nicht über­wachen.

Zur Störerhaftung in Ehen und Wohn­gemeinschaften

Zur Über­wachungs­pflicht in Ehen und Wohn­gemeinschaften hat sich der BGH ebenfalls noch nicht geäußert. Nach Ansicht einiger Instanzge­richte hat der Inhaber des Internet­anschlusses aber auch bei diesen Formen des Zusammen­lebens grund­sätzlich keine Pflicht zur Kontrolle der Mitbewohner. Erst wenn es Anlass zu der Vermutung gibt, dass etwas Illegales über den Anschluss passiert, muss der mutmaß­liche Täter über­wacht und gegebenenfalls von der Internetnut­zung ausgeschlossen werden.

Was tun, wenn die Abmahnung kommt?

Steht es fest, dass die Kinder die Urheber­rechts­verletzung über den Anschluss der Eltern begangen haben, haben diese unter Umständen Schaden­ersatz zu zahlen. Bei Minderjäh­rigen hängt die Haftung etwa davon ab, ob sie zum Tatzeit­punkt schon in der Lage waren das Unrecht­mäßige ihrer Hand­lung zu erkennen. Hand­lungs­empfehlungen, wie Eltern und ihre Kinder reagieren sollten, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert, finden Sie im großen test-Special der Stiftung Warentest zum Abmahn-Ärger.

Stand: 14.01.2014

Ein Beitrag / Verbrauchertipp unserer/s Leserin/s Marion Keppler aus Kusel in Rheinland-Pfalz.

Ende des Beitrags 1-2014-014-2316-3 ▪ ohne Gewähr ▪ Info-24-Service bzw. Domaininhaber übernimmt weder eine Haftung noch Garantie für die Richtigkeit veröffentlichter Beiträge. ▪ Wir weisen darauf hin, dass wir für Schäden und Folgen, die aus der Anwendung der auf der Webseite www.info24service.com veröffentlichten Beiträge entstehen, keine Haftung übernehmen. ▪ Für die Richtigkeit und Inhalte der Beiträge sind allein die Inserenten verantwortlich. ▪ Evtl. veröffentlichte Bilder können auch nur Beispielbilder sein. Auf den Bildern dieses Beitrags dargestellte Personen stehen in keiner Beziehung zu dem Titel und Inhalt dieser Publikation. Alle etwaig genannten Markennamen, Warenzeichen und Bilder sind Eigentum ihrer rechtmäßigen Eigentümer und dienen nur der Beschreibung bzw. der Identifikation der hier möglicherweise betroffenen Geräte bzw. Gerätetypen. ▪ Sollten der Inhalt oder die Aufmachung dieses Angebots oder Gesuchs gegen die Rechte Dritter oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, was weder von uns noch dem Inserenten gewollt ist, dann schicken Sie uns bitte eine E-Mail ohne Kostennote. Wir garantieren Ihnen, dass wir zu Recht beanstandete Passagen umgehend entfernen werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist. Sollten Sie trotz dieses Hinweises ohne vorherige Kontaktaufnahme eine Abmahnung eröffnen, werden wir sie vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.

Sämtliche Bezeichnungen auf dieser Webseite richten sich an alle Geschlechter.

Beitrag teilen

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter:

Erhalten Sie einmal in der Woche eine E-Mail mit unseren neuesten Beiträgen.
Wir senden keinen Spam! Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*