Messtechnik (Einsatz): Infrarot (IR) (Stativ- oder Handbetrieb)
mögliche (typische) Fehlerquellen: | Folge: |
Eichung abgelaufen | falsche Messwerte |
mehrere Fahrzeuge im Messbereich | Messung ungültig |
Zugelassene Messanlagen (typisch): Leica XV 2
Infrarotmessungen (IR): Bei diesem Messverfahren wird die Veränderung des Abstandes vom Gerät zum Messobjekt gemessen und registriert. Die Infrarotstrahlen werden mit 50 mrad ‚entzerrt‘ ausgesendet. Dadurch wird eine Fläche von rund 2,5 m Breite und 2,0 m Höhe in einer Messentfernung von etwa 40 bis 50 m gleichmäßig bestrahlt. Dort findet die eigentliche Messung statt, deren Dauer bis zu 1 Sekunde beträgt. Nach der erkannten Einfahrt eines Fahrzeugs in den Messbereich werden zwischen 15 und 150 Infrarotimpulse ausgesendet, am gemessenen Fahrzeug reflektiert, durch einen Empfangssensor am Gerät registriert und deren Laufzeiten gemessen. Die halbierte Laufzeit der einzelnen Impulse, multipliziert mit der Lichtgeschwindigkeit, ergibt die Entfernung zum Messobjekt. Aus der Veränderung der Entfernung zum Fahrzeug errechnet das Messgerät die Geschwindigkeit.
Messarten: Mit Infrarotmessgerät kann ausschließlich der ankommende Verkehr gemessen werden. Zugelassen sind sowohl der Hand- und auch Stativbetrieb.
Messablauf: Der gesamte Messvorgang läuft automatisiert ab. Er wird auf Videoband aufgenommen und samt aller relevanten Messwerte auf der Audiospur registriert. Messungen, die aufgrund von Störungen außerhalb der Gerätetoleranzen liegen, werden automatisch abgebrochen und annulliert. Wegen der niedrigen Messentfernung sind starke Reflektoren am Fahrzeug, wie zum Beispiel reflektierende Kennzeichen, für den Messablauf nicht erforderlich. Das Gerät wird oft aufgrund der automatischen Fahrzeugerkennung und der Videodokumentation besonders im dichteren Verkehr im städtischen Straßennetz bei Geschwindigkeitskontrollen eingesetzt. Die Auswertung der Videoaufnahmen erfolgt erst nach der Messung im Labor mit Hilfe eines sogenannten Demodulators, der unter anderem die aufgezeichneten Messwerte sichtbar macht. Als Messnachweis für die Akteneinsicht gilt die Videoaufnahme auf handelsüblichen VHS-Videokassetten.
Toleranzen: Von der gemessenen Geschwindigkeit werden 3 km/h bis 100 km/h beziehungsweise 3% bei über 100 km/h abgezogen. Messabweichungen, die aufgrund besonderer Umstände oder Messfehler festgestellt werden, sollen gesondert berücksichtigt werden.
Eichung: Das Messgerät muss eine gültige Eichung haben. Die Eichfrist kann dem Eichschein entnommen werden. Bei ungeeichten Messanlagen kann die Messsicherheit nicht garantiert werden. Anhand der Lebensakte des Gerätes kann geprüft werden, ob und gegebenenfalls wann Reparaturen am Gerät vorgenommen wurden.
Testmessungen: Nach dem Einschalten des Messgerätes und nach jeder einzelnen Messung werden automatisch Testprogramme durchgeführt, ohne dass dieser Vorgang vom Bedienpersonal aktiviert werden muss.
Messungen im Fahrzeugpulk: Befinden sich im Messbereich zwei oder mehrere Fahrzeuge der ankommenden Fahrtrichtung, so darf diese Messung nicht ausgewertet werden. Solche Messungen sind ungültig.
Messungen schräg zur Fahrtrichtung: 100% korrekte Messwerte erreicht man bei diesem Messverfahren nur unter 0° Messwinkel, die, außer in Kurven, fast nie erreicht werden können. Je weiter seitlich von der Straße weg das Messgerät aufgestellt wird, desto größer fallt der Messfehler aus, allerdings immer nur zugunsten der Betroffenen.
Allgemeines: Zwischen dem Messgerät und dem Messbereich dürfen sich keine Hindernisse befinden, wie z. B. Sträucher, Hecken, Bäume, Masten, Schilder oder parkende Fahrzeuge. Eine Überprüfung der Messwerte durch einen Sachverständigen ist in den meisten Fällen möglich, da Videoaufnahmen angefertigt werden.