Wenn man krank geworden ist, braucht man nicht zu arbeiten! Aber man muss sich beim Gesundwerden auch an Regeln halten
Krankmelden oder nicht krankmelden?
Gebrochenes Bein, Fieber, Magenschmerzen, Durchfall usw.: Jeder Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, sich unverzüglich krankzumelden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen – und zwar möglichst vor Arbeitsbeginn. Bei späteren Krankmeldungen kann der Arbeitnehmer abgemahnt werden.
Worüber den Chef informieren?
Ein Attest belegt die Arbeitsunfähigkeit und auch ihre voraussichtliche Dauer – und mehr nicht. Ursache und Art der Krankheit sind ausschließlich Privatsache des Arbeitnehmers. Stellt aber ein Betriebsarzt die Diagnose, darf der den Arbeitgeber darüber informieren, ob sich der Angestellte für die aktuell ausgeübte Tätigkeit gesundheitlich eignet oder ob aufgrund gesundheitlicher bzw. ärztlicher Bewertung etwas dagegen spricht. Eine Diagnose selbst darf dem Arbeitgeber nicht angegeben werden.
Attest notwendig?
Der Arbeitgeber kann schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer aber spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung bzgl. ihrer Arbeitsunfähigkeit an ihren Arbeitgeber und eine Kopie an die Krankenkasse schicken. Rückwirkend darf der Arzt nur in Ausnahmefällen ein Attest für maximal drei Tage ausstellen.
Kontrolle zulässig?
Zur Kontrolle dürfen kranke Mitarbeiter von ihrem Chef besucht werden. Der Mitarbeiter muss seinen Chef aber weder in die Wohnung lassen noch Auskunft über die Erkrankung geben. Sollten berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Angestellten bestehen, kann der Vorgesetzte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten.
Lohnfortzahlung – wie lange?
Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung und zwar für sechs Wochen oder 42 Kalendertage, sofern der Arbeitnehmer vier Wochen ohne Fehlzeiten im Unternehmen beschäftigt war. Nur in Einzelfällen kann die Entgeltfortzahlung bei Folgekrankheiten verlängert werden. Anschließend übernimmt die gesetzliche Krankenkasse und zahlt Krankengeld. Es beträgt aktuell 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber höchstens 103,25 Euro pro Tag. Gesetzlich Versicherte erhalten anderthalb Jahre oder 78 Wochen lang Krankengeld.
Ist eine Kündigung möglich?
Eine Kündigung wegen einer Erkrankung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer sechs Wochen im Jahr oder länger krankheitsbedingt fehlt und auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Besserung besteht. Sind außerdem betriebliche Interessen bedroht und kann der Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigt werden, darf er gekündigt werden.
Ist eine Folgebescheinigung erforderlich?
Eine Krankmeldung muss lückenlos sein. Wer bis Montag ein Attest hat und noch nicht arbeitsfähig ist, muss die Folgebescheinigung am Dienstag vorlegen. Das gilt auch noch nach sechs Wochen, wenn kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung besteht.
Muss man im Bett liegen bleiben?
Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Bettlägerigkeit. Einkaufen oder spazieren gehen sind erlaubt – wie überhaupt alles, was die Heilung fördert. Nebentätigkeiten gehören allerdings nicht dazu. Wer schneller wieder arbeitsfähig ist, darf trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten, ohne Nachteile beim Versicherungsschutz zu riskieren. Der Chef darf dieses Angebot allerdings auch ablehnen, wenn er zu dem Schluss kommt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit noch nicht gewissenhaft erledigen kann – das erfordert seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Angestellten.
Krank im Urlaub?
Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub, werden ihm diese Tage als Urlaubstage gutgeschrieben – vorausgesetzt, es wurde dem Betrieb noch aus dem Urlaub ein ärztliches Attest zugeschickt. Die gutgeschriebenen Tage dürfen allerdings nicht ohne Absprache an das vorgesehene Urlaubsende angehängt werden.
Hin und wieder mal blaumachen?
Blaumachen geht überhaupt nicht. Wer beim Krankfeiern erwischt wird, riskiert eine fristlose Kündigung. Schließlich erschleicht man sich Entgeltfortzahlungen, die für den Krankheitsfall vorgesehen sind. Und das ist Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers.
(Stand: Dezember 2019)
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