Familienvater schoss Drohne ab: Freispruch
Eine Szene wie aus einem Psychothriller: Zwei kleine Mädchen spielten im Garten, die Mutter ging zum Tor, als eine tief fliegende Drohne über die Hecke flog und surrend über ihren Köpfen Kreise zog. Weinend liefen die Kinder zur Mutter. Der Vater schimpfte laut, forderte den unsichtbaren Piloten zum Rückzug auf. Vergebens. Da eilte der Mann ins Haus, kehrte mit einem Luftgewehr zurück und schoss die Drohne kurzerhand vom Himmel. Wenig später erschien der Drohnenlenker doch noch. Für sein zerstörtes Fluggerät mit Kamera verlangte er 1.500 Euro Schadensersatz. Das Amtsgericht (AG) Riesa in Sachsen sprach den Schützen vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei. Der Vater konnte davon ausgehen, dass die Drohne seine Familie fotografierte und Persönlichkeitsrechte verletzte. Er befand sich somit im sogenannten Defensiv-Notstand (§ 229 BGB), was seine drastische Reaktion rechtfertigte. Aktenzeichen: 9 Cs 926 Js 3044/19
Kein Besuch beim Großvater – kein Erbe?
Das hatte sich der alte Herr fein ausgedacht: Seine zwei Enkelkinder sollten 50 Prozent seines Nachlasses erben – unter der Auflage, dass sie ihn, so lange er noch lebt, mindestens sechsmal im Jahr besuchen. Die Enkel kannten die Bedingung, erfüllten sie aber nicht. Nach dem Tod des Großvaters beanspruchten die weiteren Erben den gesamten Nachlass für sich, schließlich wurde die Besuchs-Bedingung verletzt. Die Enkel, die nun leer ausgehen sollten, klagten vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Sie bekamen Recht, denn die Richter befanden: Einen Umgang mit den damals minderjährigen Enkeln testamentarisch einzufordern setzt die potenziellen Erben unzumutbar unter Druck. Die geforderten Besuche sind daher sittenwidrig. Trotz unregelmäßiger Besuche bei ihrem Großvater behalten die Enkelkinder den Anspruch auf ihr Erbe. Aktenzeichen: 20 W 98/18
Wer Mietmängel rügt, muss den Vermieter auch in die Wohnung lassen
Steht der Vermieter unerwartet vor der Tür, braucht der Mieter ihn nicht hereinzulassen. Ein allgemeines Besichtigungsrecht hat der Vermieter nämlich nicht. Wenn ein Mieter jedoch Mängel an der Mietsache anzeigt, muss er dem Vermieter zeitnah einen Besichtigungstermin ermöglichen. In Mittelfranken hatte eine Mieterin ihre Mietzahlungen gekürzt und dies mit Mängeln an der Wohnung begründet. Auf die Bitte des Vermieters, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren, reagierte die Mieterin nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Zu Recht, befand das Amtsgericht (AG) Ansbach. Die Mieterin hat kein Minderungsrecht, da sie eine – für die Mängelbeseitigung wichtige – Besichtigung verhinderte. Wegen Zahlungsverzug war die Kündigung daher rechtens. Aktenzeichen: 3 C 559/17
Steuererklärung: Lebensgefährte wird steuerlich nicht als Untermieter anerkannt
Wer Wohnraum vermietet, darf viele Kosten, die ihm daraus entstehen, von der Steuer absetzen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn einzelne Zimmer untervermietet werden. Eine Eigentümerin in Baden-Württemberg ging dabei aber etwas zu weit. Sie teilte sich eine Etagenwohnung ihres Mehrfamilienhauses mit ihrem Lebensgefährten. Die Hälfte der Wohnung vermietete sie an ihren Partner, der ihr dafür 350 Euro im Monat überwies. Verluste aus dieser Vermietung wollte die Eigentümerin steuerlich geltend machen. Das geht nicht, befand das Finanzgericht Stuttgart. Eine nichteheliche Gemeinschaft stelle eine Wirtschaftsgemeinschaft dar, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen ist. Die Zahlungen des Partners seien als Beitrag zur Haushaltsführung zu deuten. Aktenzeichen: 1 K 699/19
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