Kinder dürfen Krach machen – aber nicht grenzenlos
Lautes Spielen, Toben, Schreien – das gehört zu Kindern dazu. Wer in einem Mehrfamilienhaus Wand an Wand zu einer Familie wohnt, muss daher Kinderlärm hinnehmen. Aber die geforderte Toleranz hat auch Grenzen, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar: Im Einzelfall, wenn es die Kleinen dauerhaft zu bunt treiben, kann ein betroffener Mieter unter Umständen die Miete mindern. Geklagt hatte eine Berlinerin, die sich Tag und Nacht von lärmenden Kindern und den lauten Ermahnungen der Eltern aus der Nachbarwohnung gestört fühlte. Die Mieterin klagte auf Beseitigung der Störung (z. B. durch bessere Schalldämmung) und Mietminderung – und scheiterte damit zunächst vor dem Amtsgericht (AG) und Landgericht (LG). Der BGH zeigte mehr Verständnis für extreme Ruhestörung und verwies den Fall an die Vorinstanz, die nun prüfen muss, ob hier die Duldungsgrenze überschritten wurde. Aktenzeichen: VIII ZR 226/16
Mieter verliert Wohnung wegen Ahornbaum
Ein bepflanzter Balkon kann erfreuen. Ein veritabler Baum auf der Loggia eines Mehrfamilienhauses ist jedoch zu viel. Das meinte die Vermieterin einer Wohnung in München, auf deren Loggia der Mieter einen Ahornbaum wachsen ließ. Sie forderte den Mieter auf, den Baum (dessen Krone sich schon übers Hausdach schob) zu entfernen. Das Amtsgericht (AG) München gab der Vermieterin Recht: Das Anpflanzen von Bäumen auf Loggien gehört nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung. Der Baumfreund ignorierte das Urteil und weigerte sich auch nach einer Abmahnung, den Ahorn zu fällen. Erst nachdem ihm die Kündigung ins Haus geflattert war, griff er zur Axt. Zu spät! Das AG München gab der Räumungsklage der Vermieterin statt. Begründung: Eine außerordentliche Kündigung ist rechtens, da der Mieter den vertragswidrigen Zustand trotz Abmahnung nicht beseitigt hatte. AZ: 422 C 6905/17
Schäden durch Mieter sofort geltend machen
Der Kauf einer vermieteten Wohnung wurde für ein Ehepaar aus Düsseldorf zum Albtraum: Der Mieter zahlte nicht, ihm wurde gekündigt, er hinterließ die Wohnung massiv beschädigt. Weil der Mieter vermögenslos war, musste das Paar für den Schaden (fast 20.000 Euro) selber aufkommen. Das Finanzamt lehnte die volle Absetzbarkeit der Ausgaben ab: Es seien anschaffungsnahe Herstellungskosten – absetzbar über fünfzig Jahre. Dagegen klagten die Geschädigten. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihnen Recht: Anschaffungsnahe Herstellungskosten entstehen bei Modernisierung im Anschluss an den Immobilienerwerb. Hierbei handelte es sich aber um die Instandsetzung eines Schadens, den der Mieter nach dem Kauf schuldhaft verursacht hatte – sofort absetzbare Werbungskosten. AZ: IX R 6/16
Wenn eine Frist am Samstag endet
Eine Kündigung muss fristgerecht zugehen. Wer seine Mietwohnung zum 30. Juni kündigen möchte, hat bis Anfang April dafür Zeit. Laut Gesetz endet die Kündigungsfrist am dritten Werktag eines Monats (§ 573c BGB). Was gilt aber, wenn dieser Werktag ein Samstag ist? Die Kündigung der Mieter war am 7. April 2015 beim Vermieter eingegangen. Das war der Dienstag nach Ostern. Für eine Kündigung zum 30. Juni hielt dies der Vermieter für verspätet. Er war der Ansicht, die Kündigung hätte bereits am Samstag eingehen müssen und verlangte die Miete für den Juli. Das Landgericht (LG) Berlin entschied zugunsten der Mieter: Bei der Fristberechnung gilt der Samstag nicht als Werktag (§ 193 BGB). Wenn der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Kündigungsfrist auf den folgenden Werktag. Aktenzeichen: 65 S 395/16
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