Ihr gutes Recht (8173) – ein Ratgeber

Haltung von Ziegen, Gänse und Ponys im reinen Wohngebiet zulässig?
Mit der Frage, inwieweit eine Tierhaltung auf einem selbst genutzten Grundstück in einem reinen Wohngebiet zulässig ist, musste sich unlängst das Verwaltungsgericht (VG) in Lüneburg beschäftigen. In dem entschiedenen Fall hielt eine Eigentümerin auf ihrem gut 1.700 qm großen Grundstück in einem reinen Wohngebiet Ziegen, Gänse sowie kleine Ponys. Der Landkreis untersagte die Tierhaltung obwohl die beiden Ponys dort bereits seit neun Jahren gehalten wurden. Das Verwaltungsgericht bestätigte das Verbot des Landkreises, da in einem reinen Wohngebiet nur die Haltung von Kleintieren zulässig ist, sofern die Haltung nicht über den üblichen Umfang hinaus geht. Bereits die Haltung der Ponys ist unüblich, so dass bereits insoweit das übliche Maß der Tierhaltung überschritten wurde. Weiterhin ist die Haltung von Ziegen aufgrund der von ihnen ausgehenden Geruchsentwicklung unzulässig, Die Haltung von Gänsen aufgrund der von ihnen erzeugten lauten Geräusche, die die Ruhe insbesondere auch nachts stören können. Auch der Umstand, dass die Tiere zum Teil bereits jahrelang dort gehalten wurden, schafft keinen rechtmäßigen Zustand und führt auch nicht dazu, dass Befugnisse verwirkt werden. VG Lüneburg vom 21.4.2009, Az.: 2 B 37/09

Sind bellende Hunde eine Ordnungswidrigkeit
Mit der Frage inwieweit das Bellen von Hunden eine Ordnungswidrigkeit (OWI) darstellen kann, hatte sich der bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zu beschäftigen. Dieser stellte fest, dass eine Ordnungswidrigkeit dann vorliegt, wenn es – insbesondere zur Mittags- oder Nachtzeit – zu übermäßig lautem und lang anhaltendem Hundegebell kommt. In einem solchen Fall kann es zulässig sein, dass die Zeit, in der der den Lärm verursachende Hund sich außerhalb des Hauses aufhält, eingeschränkt wird. Der entsprechende Bescheid der öffentlichen Hand muss aber bestimmt sein. Hierzu ist es insbesondere notwendig, dass ausdrücklich geregelt wird, unter welchen Bedingungen und zu welchen Zeiten der Auslauf des Tieres erlaubt sei. Da der ursprüngliche Bescheid noch klärungsbedürftig war, wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich ist eine solche Verfügung aber zulässig. Bayerischer VGH vom 28.6.2010, Az.: 10 AS 10.1074 und 10 ZB 10.516

Stromkunde muss Leitung auf seinem Grundstück dulden
Ein Grundstückseigentümer, der Inhaber eines Stromanschlusses ist, muss dulden, dass der Stromversorger auf seinem Grundstück Leitungen verlegt, die der Versorgung anderer Anlieger dienen. Der Versorger sei nicht verpflichtet die Leitungen vorrangig im Straßenbereich zu verlegen. Dies gelte selbst dann, wenn dem Stromversorger die Verlegung der Versorgungsleitungen im Straßenraum gestattet wird, da auch dann die gewählte Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers durch den Versorger nicht ermessensfehlerhaft sei. BGH, Urteil vom 28.4.2010, Az.: VIII ZR 223/09

Feuerversicherung – Klauselauslegung in der Neuwertversicherung
In der Feuerversicherung wird häufig eine Regelung verwandt, welche den Versicherern unter bestimmten Umständen erlaubt, im Schadensfall nicht den Neuwert der beschädigten Sachen zu ersetzen. Insbesondere sei eine Klausel in der Neuwertversicherung, wonach Versicherungswert der Zeitwert der versicherten Sache ist, wenn dieser weniger als 40 Prozent des Neuwerts betrage (so genannte Entwertungsgrenze), ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) weder überraschend noch intransparent und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Insoweit hat der BGH festgestellt, dass eine solche für den Versicherer günstige Regelung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zulässig und wirksam ist. BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az.: IV ZR 47/09

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Sebastian Knott aus Philippsburg in Baden-Württemberg.
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Sämtliche Bezeichnungen auf dieser Webseite richten sich an alle Geschlechter.

 

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