Ihr gutes Recht (8204) – ein Ratgeber

Nach Bauarbeiten muss eine Markise wieder angebracht werden
Ein Vermieter muss eine Markise wieder anbringen, die für Sanierungsarbeiten vorübergehend entfernt worden war. Das geht aus einem Urteil des Nürnberger Amtsgerichts (AG) hervor (Az. 29 C 4898/15). Der Vermieter und Eigentümer der Wohnung hatte in dem verhandelten Fall gegenüber dem Bewohner argumentiert, der vorige Mieter habe den Sonnenschutz angebracht und nicht er. Der Vermieter sah sich daher nicht in der Pflicht, wieder eine Markise über dem Balkon zu installieren. Zudem sei dies unverhältnismäßig teuer. Das Gericht sah dies anders: Die Markise war Bestandteil des Mietvertrags geworden, weil sie bei der Besichtigung der Wohnung vorhanden war. Ein Vermieter müsse die neuen Mieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Mietvertrag bestimmte Gegenstände des Vormieters nicht umfasst – bevor der neue Bewohner seine Unterschrift unter den Vertrag setzt. Ansonsten könnten die Mieter annehmen, dass alle Gegenstände in der Wohnung mitvermietet werden. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten sah das Amtsgericht nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Kündigungsrecht bei Schadstoffbelastung
Ein Mieter kann fristlos kündigen, wenn die Grenzwerte für Schadstoffe überschritten sind und die Benutzbarkeit der Wohnung als Ganzes dadurch infrage gestellt ist. Eine Gebrauchsbeeinträchtigung von Nebenräumen wie dem Flur, der Abstellkammer oder dem Keller rechtfertigt eine solche Kündigung jedoch in der Regel nicht. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Vielmehr muss die Nutzung einzelner Haupträume – etwa des Wohn- oder Schlafzimmers oder der Küche – ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt sein. Dieses Kündigungsrecht besteht nur dann, wenn die Gesundheitsgefährdung des Mieters entweder auf der Beschaffenheit der Wohnung oder der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände beruht oder durch sonstige Umwelteinflüsse bedingt ist. Es genügt nicht, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung von einer besonderen Disposition des Mieters wie beispielsweise einem angegriffenen Gesundheitszustand herrührt oder wenn der Mieter den gesundheitsgefährdenden Zustand selbst zu vertreten hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn durch nicht vertragsmäßige Behandlung der Mietsache Schimmel entsteht.

 

Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann auch online beantragt werden
Wer einen Zweitwohnsitz hat, kann sich für diesen nun vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. So lässt sich eine doppelte Zahlung des Rundfunkbeitrags vermeiden. Das Formular zur Befreiung erhält man laut dem zuständigen ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice bei den zuständigen lokalen Behörden oder online. Hier wird das Formular ausgefüllt, anschließend ausgedruckt, unterschrieben und mit Nachweisen postalisch versandt, über die Homepage www.rundfunkbeitrag.de gelangt man zum Reiter „Befreiung/Ermäßigung beantragen“. Allerdings ist derzeit noch keine Auswahlmöglichkeit des entsprechenden Kriteriums zur Freistellung bei einem Zweitwohnsitz gegeben (Stand 18.07.2018). Diese soll laut Angaben des Beitragsservices aber zeitnah bereitgestellt werden.

 

Prüfen Sie Ihre Verträge auf heikle Klauseln
Anbieter von Fertighäusern müssen Bauherren bereits vor Vertragsabschluss eine konkrete Baubeschreibung zur Verfügung stellen. Das schreibt das neue Bauvertragsrecht vor. Darin ist auch festgelegt, dass die Beschreibung automatisch Inhalt des Vertrags wird, sofern kein Notar etwas anderes beurkundet. In der Praxis versuchten einige Firmen aber bereits, das neue Recht zu umgehen, warnt der Verband Privater Bauherren (VPB). Konkret geht es um folgende Klausel: „Vorvertraglich übergebene Baubeschreibungen werden nicht Vertragsinhalt.“ Der VPB zweifelt daran, dass diese Klausel im Vertrag rechtmäßig ist. Dies müssten in Zukunft Gerichte klären. Für Bauherren kann sich aber auf jeden Fall ein Problem ergeben: Sie erhalten womöglich ein Haus, dass sie so gar nicht haben wollten. Denn eventuell fallen Eigenschaften des Gebäudes aus der Baubeschreibung einfach weg. Die Experten raten, sowohl die Baubeschreibung als auch den Bauvertrag gründlich zu prüfen, und zwar auf die Frage: Sind tatsächlich alle in der Beschreibung enthaltenen Einzelheiten letztendlich Teil des Vertrags? (Stand 22.07.2018)

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Rüdiger Schacht aus Seligenstadt in Hessen.
Ende des Beitrags 1-2018-204-1346-1

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