Eine Freistellung durch den Arbeitgeber darf das Arbeitslosengeld nicht mindern
Trennt sich der Arbeitgeber von einem Mitarbeiter, folgt nicht selten eine Freistellung für die restliche Zeit des laufenden Vertrags. Diese bezahlte Zeit hatte bisher für den Gekündigten einen großen Nachteil: Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes wurde sie nicht anerkannt, so dass die Summe kleiner ausfiel. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil (Az: B 11 AL 15/17 R) nun aber entschieden, dass auch die Vergütung während der Freistellung mitzählt. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hin. In dem Fall hatte eine Pharmareferentin einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, sodass ihr Arbeitsverhältnis zum 30. April 2012 enden sollte. Bereits ab Mai 2011 wurde sie vom Arbeitgeber freigestellt. Als sie später Arbeitslosengeld beantragte, wurde ihr die Vergütung während der Freistellung jedoch nicht angerechnet, da sie faktisch bereits ab Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden sei. Das war aber unzulässig, urteilten die Richter. Ihr Arbeitslosengeld erhöhte sich damit laut dem DGB Rechtsschutz von 862 auf 1.752 Euro – fast 900 Euro mehr, als zunächst festgesetzt wurde.
Kontaktlos bezahlen: Funktion lässt sich deaktivieren
Kontaktlos bezahlen ist an der Kasse im Supermarkt oder in der Tankstelle eigentlich eine praktische Sache. Doch wer die Technik nicht nutzen mag, kann auf diese Funktion auch verzichten, so der Bundesverband deutscher Banken. Dafür müssten Kunden bei ihrer Hausbank nachfragen. Dann könnten sich nach Angaben des Verbands zwei Optionen bieten: Die Bank deaktiviert die Kontaktlos-Funktion der Karte oder sie schickt eine neue, bei der die Funktion von vornherein deaktiviert ist oder in der erst gar keine entsprechende Schnittstelle verbaut ist. Das gelte für Giro- und Kreditkarten gleichermaßen, so der Verband. Kunden von Volks- und Raiffeisenbanken können die Kontaktlos-Funktion ihrer Girokarte mit NFC-Schnittstelle („Nahfeldkommunikation“) am Geldautomaten deaktivieren, erklärt Euro-Kartensysteme, einem Gemeinschaftsunternehmen der Banken und Sparkassen. Sparkassen-Kunden hingegen müssten zum Beispiel zunächst in der Filiale zum Berater gehen. Bei dem digitalen Anbieter Revolut etwa lässt sich die Funktion in der App ausstellen. Von der Zerstörung der Karten, etwa durch Auf bohren des Chips, ist abzuraten, ebenso vom „Bestrahlen“ einer Karte in der Mikrowelle.
Viele Versicherungen können zum 30. September gekündigt werden
Wer seine Versicherungen optimieren und das Unternehmen wechseln möchte, sollte in die Unterlagen schauen und einen wichtigen Termin einplanen. Bei vielen Verträgen endet die Kündigungsfrist zum 30. September, erläutert die Vereinigung Geld und Verbraucher in Heilbronn. Das betreffe vor allem Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-, Rechtsschutz- und Unfallversicherungen. Ausgenommen davon sind langfristige Verträge und solche, bei denen das Versicherungsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Bei Kfz-Versicherungen haben die meisten Versicherten Zeit bis zum 30. November, da hier meist kürzere Kündigungsfristen gelten.
Ein gemeinsames handschriftliches Testament ist nicht immer gültig
Verfassen Paare gemeinsam ein handschriftliches Testament, hat das nicht in jedem Fall Gültigkeit. Wirksam ist das nach Angaben der Notarkammer Baden-Württemberg nur bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern. Sonst könnten Paare gemeinsame erbrechtliche Regelungen nur mit einem Erbvertrag wirksam treffen. Das gilt demnach auch, wenn Eltern Regelungen für das Erbe gemeinsam mit ihren Kindern festhalten wollen.
Hinterlasse jetzt einen Kommentar