Bebauungsplan unbedingt immer einsehen
Das vermeintlich perfekte Grundstück für einen Hausbau kann sich als Niete erweisen. Denn es ist durchaus möglich, dass es auf absehbare Zeit gar nicht bebaut werden darf. Der Verband Privater Bauherren rät, vor dem Kauf immer Nachweise einzuholen, dass die Fläche auch tatsächlich erschlossen ist. Die Zusicherung des Maklers oder Verkäufers reicht nicht aus. Gewissheit bringt erst ein Blick in einen gültigen Bebauungsplan, so der Verband. Diesen stellen viele Kommunen im Internet zur Einsicht bereit.
Mietzahlung nach der Trennung
Bleibt ein Partner nach einer Trennung in der gemeinsamen Wohnung, muss der Partner, der ausgezogen ist, die Kündigungsfrist einhalten und sich bis dahin an der Miete beteiligen. Allerdings muss das nicht zwangsläufig die Hälfte sein. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az: 11-10 UF 16/18, 10 UF 16/18) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hin. Ein Mann war bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in der Wohnung geblieben und verlangte die Hälfte der 808 Euro teuren Miete. Das Gericht rechnete ihm aber 600 Euro für eine angemessene Wohnung an. So blieben nur noch 208 Euro übrig, die hälftig geteilt werden mussten.
Heizkosten richtig schätzen
Können die Heizkosten nicht richtig erfasst werden, muss der Verbrauch im Zweifel anders ermittelt werden. Grundlage kann dann zum Beispiel der Verbrauch der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen sein. Möglich ist es auch, den Durchschnittsverbrauch des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte Verbrauch ist bei der Kostenverteilung dann anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen, wie eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Karlsruhe zeigt (Az.: 11 S 8/18). Darüber berichtete die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ des Deutschen Mieterbundes.
Im konkreten Fall ging es um die Jahresabrechnung einer Eigentumsgemeinschaft für das Jahr 2015. Insgesamt wurden darin rund 7.400 Euro an Heizkosten berechnet. Die Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss sollte davon rund ein Drittel, nämlich 2.400 Euro, übernehmen. Der restliche Betrag verteilte sich auf die Eigentümer der übrigen sieben Wohnungen. Laut der Messwerte, die der Abrechnung der Heizkosten zugrunde lagen, entfielen angeblich fast 50 Prozent des gesamten Verbrauchs im Haus auf den Heizkörper im Wohnzimmer der Klägerin. Die Klägerin begründete ihre Klage unter anderem mit ihrem geänderten Heizverhalten. Bis 2013 habe ihr todkranker Ehemann im Wohnzimmer die Heizung immer voll aufgedreht. Seit seinem Tod sei das aber nicht mehr der Fall gewesen. Daher zweifelte sie die Messwerte an.
Mit Erfolg: In der Beweiserhebung stellte ein Sachverständiger erhebliche Mängel in der Verbrauchsmessung fest. Auf einer so unzureichenden Datengrundlage war nach Ansicht des Gerichts eine Abrechnung nach Verbrauch tatsächlich nicht möglich. Dass die Messwerte in den Vorperioden ähnlich hoch waren, habe die Klägerin mit der Krankheit ihres Mannes plausibel erklärt. Dieser Grund falle aber für die umstrittene Abrechnung und die Folgejahre weg.
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