Bei der Schlüsselrückgabe für eine Mietwohnung unbedingt aufpassen…
Wenn das Mietverhältnis beendet ist, muss der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel zurückgeben. Reicht es aus, die Schlüssel dem Eigentümer einfach in einen Briefkasten zu werfen, ohne dies zuvor mit ihm abzusprechen? Das Landgericht (LG) Krefeld sagt: Nein! Mieter aus Nordrhein-Westfalen hatten bei ihrem Auszug angeblich genau das getan – und erhielten einige Wochen später vom Vermieter eine Räumungsklage. Nach Aussage der Beklagten lag dem Schlüsse! ein Brief bei mit dem Namen der Mietpartei und der Bezeichnung der Wohnung. Dies bestritt der klagende Vermieter und behauptet, einen solchen Brief nie erhalten zu haben. Die Richter stellten klar: Die Rückgabe der Mietsache ist nur dann erfolgreich, wenn der Vermieter Kenntnis vom Zugang des Schlüssels hat. Ein unangekündigter Einwurf in den Briefkasten reicht daher nicht aus. Aktenzeichen 2 T 27/18.
Musiker darf drei Stunden lang in seiner Wohnung üben…
Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt: Häusliches Musizieren ist Lebensfreude. Einschließlich des dazugehörigen Übens gehört es zu den üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und zur grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit, betonen die Richter. Daher müssen Nachbarn die Geräuschkulisse hinnehmen, solange sie nicht unzumutbar ist. Geklagt hatte ein Eigentümer eines Reihenhauses, der sich vom regelmäßigen Trompetenspiel im Haus nebenan gestört fühlte. Der beklagte Berufsmusiker darf weiter in sein Instrument blasen, urteilt der BGH, nennt aber gleichzeitig eine zeitliche Beschränkung: An Werktagen sind grundsätzlich zwei bis drei Stunden Musizieren in Ordnung, an Sonn- und Feiertagen ein bis zwei Stunden. Aktenzeichen V ZR 143/17.
Arbeitet der Makler nachlässig, zahlt der Käufer keine Courtage…
Auf die Aussagen des Maklers müssen Immobilienkäufer sich verlassen können. Liefert der Makler falsche Informationen zu Tatsachen, die zur Kaufentscheidung wesentlich sind, verwirkt er seinen Anspruch auf das Vermittlungsentgelt. Dies gilt auch bei Fehlinformationen, die aus Nachlässigkeit zustande kommen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung äußerte ein Kunde den Wunsch, dass er in der Eigentümerversammlung nicht überstimmt werden könne. Sein Makler bestätigte dies, der Kauf kam zustande. Später stellte sich heraus, dass der Vermittler sich geirrt hatte – weil sein Büro schlecht organisiert war. Nach Auffassung der Richter ist das grob fahrlässig und der Kunde schuldet dem Makler keine Courtage. Az. 2 U 1482/18.
Kein Steuerabzug für Bad-Umbau für das Home-Office…
Wer in seinem Eigenheim arbeitet, muss zwischendurch auch mal zur häuslichen Toilette gehen. Mit dieser Begründung wollte ein selbstständiger Steuerberater die Kosten für die Modernisierung seines privaten Badezimmers – anteilig der Größe seines Home-Office – von der Steuer absetzen. Auch an den Ausgaben für den Umbau des Flurs, den er auf den Weg vom Heimbüro zur Toilette nutzt, sollte sich der Fiskus beteiligen. Das sahen die Finanzbeamten anders und verweigerten den Steuerabzug. Daraufhin klagte der Steuerfachmann bis zum Bundesfinanzhof (BFH). Dieser urteilt nun: Zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören nur Kosten für Räume, die lediglich im untergeordneten Umfang privaten Wohnzwecken dienen. Für privates Bad und Flur trifft dies nicht zu. Aktenzeichen VIII R 16/15.
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