Die Baumarktkette Praktiker ist insolvent und wird bald vom Markt verschwinden. Die Suche nach einem Investor ist gescheitert. Jetzt startet der Ausverkauf. Schnäppchenjäger hoffen auf reiche Beute. Doch Achtung: Wer später Gewährleistung will, kann leer ausgehen. Ebenfalls riskant bei einem insolventen Unternehmen: Bestellungen mit Vorkasse. test.de erläutert, worauf Sie achten müssen.
Einkauf auf eigene Gefahr
In zahlreichen Praktiker-Filialen lief der Räumungsverkauf schon. Jetzt startet er in 130 weiteren Baumärkten. Beim Einkauf zu beachten: Wenn sich später Mängel zeigen und dem Schnäppchenjäger Gewährleistung zusteht, läuft er Gefahr, leer auszugehen. Garantie- und Produkthaftungsansprüche sind nicht betroffen. Für die haftet der Hersteller und nicht der Verkäufer.
Gewährleistung in der Insolvenz
Gefährdet sind auch die Gewährleistungsforderungen von Praktiker-Kunden, die bereits vor Anmeldung der Insolvenz dort mangelhafte Ware eingekauft haben: Sie müssen ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Ob und was sie am Ende bekommen, hängt davon ab, wie viel Geld der Ausverkauf von Ware und Betriebsvermögen bringt. Es wird unter allen Praktiker-Gläubigern verteilt. Meist erhalten Gläubiger bei einer Unternehmensinsolvenz nur einen kleinen Teil des Geldes, das ihnen zusteht.
Bestellungen mit Vorkasse
Riskant sind außerdem Bestellungen mit Vorkasse. Ob und was das Unternehmen noch liefern kann, lässt sich kaum vorhersagen. Kein Problem dagegen, sofern das Praktiker-Personal das ermöglicht: Konkrete Ware kaufen, bezahlen und später abholen. Wenn Schnäppchenjäger die Ware wie üblich an der Kasse bezahlt haben, sind sie Eigentümer geworden. Insolvenzverwalter oder Praktiker-Gläubiger dürfen fremde Ware nicht mehr verwerten.
Offene Rechnungen und Ratenzahlungen
Wer umgekehrt noch Geld an Praktiker zu zahlen hat, bleibt trotz der Insolvenz in der Pflicht. Ob noch eine Rechnung offen ist oder Ratenzahlung vereinbart ist, spielt keine Rolle. Kunden müssen so zahlen, wie dies vereinbart war. Ausnahme: Wenn die noch nicht bezahlte Ware mangelhaft ist und Praktiker zur Gewährleistung verpflichtet ist, steht Käufern das Recht zu, den Kaufpreis oder noch offene Raten zurückzubehalten.
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