WhatsApp, Skype, Facebook, Twitter oder Yahoo Messenger – vieles davon nutzen Mitarbeiter auch während der Arbeitszeit privat. Manche Chefs verbieten das. Aber wie weit dürfen sie bei der Überprüfung gehen?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat jetzt in einem konkreten Fall entschieden: Da der Arbeitgeber die private Nutzung des Messengers auf dem Dienst-Computer ausdrücklich verboten hatte, war es gerechtfertigt, dass er dort die privaten Nachrichten seines Arbeitnehmers gelesen hat.
Das Urteil des EGMR bezieht sich auf eine Klage, die ein rumänischer Ingenieur eingereicht hatte. Sein Arbeitgeber hatte ihm wegen privater Nutzung des Yahoo Messengers während der Arbeitszeit gekündigt. Der Ingenieur sah in der von seinem Arbeitgeber durchgeführten Kontrolle einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach § 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, weil sein Chef die privaten Chats gelesen hatte. Der EGMR widersprach dem, da der Arbeitgeber die private Nutzung des Messengers ausdrücklich verboten hatte und eine Kontrolle deswegen gerechtfertigt gewesen sei.
Dürfen also Arbeitgeber einfach so Dienst-Computer und Privat-Handys ihrer Mitarbeiter überprüfen? Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht erläutert die wichtigsten Sachverhalte dazu.
Unbedingt Vereinbarungen treffen, was Mitarbeiter am Arbeitsplatz tun dürfen und was nicht
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bestimmen, ob er eine private Nutzung der Betriebsgeräte erlaubt. In vielen Arbeitsverträgen ist keine Regelung enthalten. Am besten ist es aber, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen oder eine Dienstanweisung zu erlassen, dann können Sie sich im Nachhinein ohne Probleme darauf berufen, wird empfohlen.
Erlaubte Möglichkeiten zur Überprüfung der Dienst-Computer
Auch wenn privates Chatten verboten ist, heißt das nicht, dass sich alle Mitarbeiter daran halten. Dann stellen sich dem Arbeitgeber die Fragen, welche Möglichkeiten zur Überprüfung er hat und in welchem Rahmen sie erlaubt sind. Wenn ein ausdrückliches Verbot vorliegt, kann der Chef die Geräte stichprobenartig kontrollieren. Eine systematische Kontrolle und Auswertung ist dagegen verboten, erklärt der Fachanwalt.
Schwierig wird es, sobald der Arbeitgeber eine zumindest teilweise private Nutzung erlaubt. Dann kann der Chef nicht mehr so einfach Stichproben vornehmen, schließlich würde er dann auch Einblick in private Angelegenheiten nehmen. er braucht im Zweifel eine Erklärung des Arbeitnehmers, mit der der Kontrolle zustimmt. Aus diesem Grund ist es für den Arbeitgeber meistens ratsam, von vorneherein ein Verbot der privaten Nutzung auszusprechen.
Chatten mit dem privaten Handy im Büro – erlaubt?
Rechtlich ist dieser Fall differenziert zu beurteilen: Denn der Mitarbeiter zweckentfremdet zwar nicht die Dienstgeräte, aber nutzt doch immerhin seine Arbeitszeit für private Angelegenheiten. Juristen sprechen vom „Arbeitszeitbetrug“. Auch das kann unter Umständen ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Allerdings ist das natürlich noch schwieriger nachzuweisen.
Denn Achtung: Das private Handy darf vom Arbeitgeber nicht kontrolliert werden, auch wenn der Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter während der Arbeitszeit mit Bekannten chattet.
Den Büro-Computer für private Zwecke nutzen
Auch bei den rechtlichen Folgen der privaten Nutzung des Büro-Computers hängt es vom Einzelfall ab, ob eine arbeitsrechtliche Sanktion droht.
Dabei zählt einerseits der Umfang der privaten Nutzung, andererseits, ob der Arbeitnehmer den Rechner während der Arbeitszeit oder in der Pause zum Chatten benutzt hat und zuletzt auch, welche Inhalte er sich angesehen oder heruntergeladen hat.
Rassistische oder pornografische Inhalte können sehr schnell den Ruf des Unternehmens schädigen. Deswegen stellt eine solche Nutzung auf jeden Fall eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Dann kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht.
Fazit: Auch wenn privates Chatten und Co. während der Arbeit häufig als sozialadäquat angesehen werden, muss der Arbeitgeber sich nicht damit abfinden. Der Fachanwalt zieht hier folgenden Vergleich: „Ich kann als Arbeitnehmer auch nicht während meiner Arbeitszeit Zeitung lesen.“
Hinterlasse jetzt einen Kommentar