Wie ärgerlich: Das teure Elektrofahrrad hat im Test das Qualitätsurteil „mangelhaft“ bekommen oder schlimmer noch: Es ist während der Fahrt gebrochen und der Fahrer dadurch gestürzt. test.de erklärt die Rechtslage, gibt Tipps und sagt, wie Sie sich gegen Diebstahl und Defekt absichern können.
Rechte bei Mängeln
Von der Stiftung Warentest mit „mangelhaft“ bewertete Räder sollten Käufer zurückgeben. Die Stiftung Warentest ist zwar kein Richter. Das Prüfprogramm (zum aktuellen Test von E-Bikes) orientiert sich jedoch an den Anforderungen, denen Elektrofahrräder vernünftigerweise genügen müssen. Die Tester sind deshalb davon überzeugt: Richter würden im Streit zwischen Käufern und Verkäufern genau so werten wie die Stiftung Warentest. Und sie würden Verkäufer von Rädern, die in Punkto Sicherheit „mangelhaft“ bewertet wurden, so weit wie möglich zur Nacherfüllung verurteilen. Nacherfüllung heißt: Der Händler muss reparieren oder ein gleiches Modell ohne Mängel zur Verfügung stellen. Gelingt ihm beides nicht oder weigert er sich, kann der Kunde die Rücknahme des mangelhaften E-Bikes gegen Kaufpreiserstattung verlangen. Wichtig: Nach zwei Jahren ab Kauf oder Lieferung verjähren die Sachmängel-Rechte. Käufer müssen ihre Forderung rechtzeitig vorher geltend machen.
Mit Widerstand muss gerechnet werden
Stellt sich der Händler stur und wendet er beispielsweise ein, dass das konkrete Rad so gar nicht getestet worden sei, sollten Kunden nicht sofort klein beigeben. Zumindest Kunden mit Rechtsschutzversicherung sollten sich von einem Anwalt beraten lassen, der versiert im Kaufrecht ist. Möglicherweise hilft auch das Beharren auf einer Kulanzleistung des Händlers – etwa in der Form, dass er das E-Bike zurück nimmt und ein anderes Modell zur Verfügung stellt.
Rechte bei Stürzen wegen Sicherheitsmängeln
Wer etwa wegen eines Bruchs von Lenker, Gabel oder Rahmen stürzt und sich dabei verletzt, kann Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Hier ist aber nicht der Verkäufer Ansprechpartner. Solche Forderungen müssen Sturzopfer an den Hersteller des E-Bikes richten. Ein Verschulden müssen sie ihm dafür nicht nachweisen. Feststehen muss nur, dass die Verletzung auf einem Produktfehler beruht. Von einem solchen Fehler gehen Gerichte aus, wenn sicherheitsrelevante Fahrradteile versagen, ohne dass Anhaltspunkte für eine Überlastung oder sonst ein Verschulden des Fahrers vorliegen. Normalgewichtige Menschen müssen sich darauf verlassen können, dass sie sicher unterwegs sind, wenn sie mit einem für ihre Größe passenden Rad fahren und dabei den Gepäckträger nur bis zur zulässigen Grenze beladen. Sofern der Hersteller dem Fahrrad nur weniger Gewicht zutraut, muss er am Rad deutlich erkennbare, verständliche und dauerhafte Warnhinweise anbringen. Produkthaftungsanprüche verjähren erst nach zehn Jahren. Von Rechts wegen beginnt die Verjährungsfrist meist mit der Lieferung des Rads an den Händler. Will sich der Hersteller eines vor weniger als zehn Jahren gekauften Rads auf Verjährung berufen, dann muss er allerdings beweisen, dass er es schon vor mehr als zehn Jahren an den Händler geliefert hat. Details zur Rechtslage erklärt test.de unter Produkthaftung: So haften Hersteller fehlerhafter Ware.
Schutz vor Diebstahl und Defekten
Bei kostspieligen Elektro-Fahrrädern ist Versicherungsschutz gegen Diebstahl sinnvoll. Zuweilen reicht die Hausratversicherung. Oft ist aber eine Extra-Versicherung nötig. Die Wertgarantie Technische Versicherungen AG bietet sogar einen Komplettschutz mit Übernahme von Reparaturkosten. Besonderheit bei Elektro-Fahrrädern: Auch der Schutz vor Kosten für Reparaturen von Akku und Motor ist möglich. Das kostet 5 Euro (nur Akku) oder 9 Euro (Akku und Motor) im Monat. Details liefert die test.de-Seite „Gegen Diebstahl“ im Fahrrad-Special.
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