Kinder unter drei Jahren haben nun einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Wie er erfüllt wird, entscheiden jedoch oft die Gerichte. Welche Entfernung zwischen Wohnung und Kindertagesstätte noch zumutbar ist, wird unterschiedlich bewertet. test.de erklärt die Rechtslage.
Rechtsanspruch schon für einjährige Kinder
Seit Anfang August 2013 haben auch Kinder zwischen ein und drei Jahren nach dem Kinderförderungsgesetz einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege. Zuvor galt das nur für Kinder ab dem dritten Geburtstag. Für die Eltern heißt das, dass ihnen ein Betreuungsplatz zusteht, den sie notfalls auch vor Gericht durchsetzen können.
Wer leer ausgeht, kann klagen
Die Vergabe der Plätze läuft in den Kommunen unterschiedlich ab. Entweder erfolgt sie zentral übers Jugendamt oder die Eltern müssen sich in den gewünschten Kitas bewerben. Wer in dem Vergabeverfahren leer ausgeht, kann Klage beim Verwaltungsgericht einreichen und erzwingen, dass die Stadt oder Gemeinde einen Betreuungsplatz stellt. Nicht bestimmen können Eltern nach aktuellen Gerichtsurteilen jedoch, wo und bei wem ihr Kind betreut wird.
Kein Anspruch auf bestimmte Betreuungsart
Bei der Betreuungsart – Tagesmutter oder Kita – können Eltern nur mitreden, wenn es für beide Varianten auch Plätze gibt. Ist das nicht der Fall, muss dem Wunsch der Eltern nicht entsprochen werden. Ist also einen freier Platz bei einer Tagesmutter und nicht in der gewünschten Tagesstätte frei, ist der Rechtsanspruch erfüllt. Zusätzliche Plätze muss die Kita dann nicht anbieten (Oberverwaltungsgericht NRW, Az. 12 B 793/13).
Einrichtung muss wohnortnah sein
Das Gesetz verlangt eine „angemessene Entfernung“. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Kind auch automatisch einen Platz in der nächstgelegenen Kita zum Wohn- oder Arbeitsort bekommt. Was als zumutbar gilt, regeln Städte und Kommunen unterschiedlich. Oft wird eine halbe Stunde für eine Strecke als zumutbar angesehen. In Rheinland-Pfalz etwa gilt der nächste Stadtteil als zumutbar.
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