Ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“), mit denen verschuldete Bankkunden einen Teil ihrer Einkünfte vor den Gläubigern schützen können, darf nicht teurer sein als ein gewöhnliches Girokonto. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Ende 2012 festgehalten. Für P-Konten hatten viele Banken und Sparkassen zuvor einen Aufpreis verlangt. Nun folgen andere Gerichte dieser Rechtsprechung und urteilen: Zu viel gezahlte Gebühren können Kunden zurückverlangen.
Pfändungsschutz für jedermann
Ein Bankkunde darf sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen – jederzeit und kostenlos. Alle Kontoeinkünfte sind dann bis zu einer Höhe von monatlich rund 1.070 Euro (Stand: 2019) vor dem Zugriff von Gläubigern sicher. So wird sichergestellt, dass verschuldeten Menschen genug Geld zum Leben bleibt. Wenn ein Bankkunde Unterhalt für andere Personen leisten muss, kann er den Freibetrag erhöhen.
Banken knöpfen verschuldete Kunden ab
Für das P-Konto haben viele Institute bislang zusätzlich Geld verlangt. Dabei waren sich Fachjuristen überwiegend einig, dass Banken für das P-Konto nicht mehr Geld kassieren dürfen als für ein vergleichbares Standardkonto. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen gegen die Sparkasse Bremen (Az. XI ZR 145/12) und die Sparkasse Amberg-Sulzbach (Az. XI ZR 500/11) bestätigt.
Sparkasse Bremen und Amberg-Sulzbach müssen Klauseln ändern
Die Sparkasse Bremen hat für das P-Konto pauschal 7,50 Euro im Monat verlangt, für vergleichbare Girokonten jedoch nur 4 Euro bis 6,75 Euro. Die Sparkasse Amberg-Sulzbach berechnete für das P-Konto 10 Euro im Monat, für eines ihrer Kontomodelle jedoch nur 3 Euro. Die Institute haben bereits angekündigt, die Kontogebühren anzupassen.
Hohe Kosten für das P-Konto
Die Kreditbranche klagt über den Aufwand, ein P-Konto zu verwalten. Von einem „Mehraufwand“ spricht die Sparkasse Bremen, von einer „großen Rechnerei“ die Sparkasse Amberg-Sulzbach. Ähnlich äußern sich die Bankenverbände in einer Erklärung zum P-Konto. Gegen hohe Gebühren für ein P-Konto können sich verschuldete Menschen nur mühsam wehren. Weil sie als unzuverlässige Kunden gelten, können sie nur selten ein Konto bei einem anderen Institut eröffnen und so den Gebühren ausweichen.
Geld zurück
Auf eine Extra-Gebühr für das P-Konto müssen die Institute künftig verzichten. Das Urteil könnte Kunden jedoch auch die Möglichkeit geben, bereits zu viel bezahlte Beträge zurückzuverlangen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat ein Musterschreiben zum P-Konto formuliert. Eine Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes steht allerdings noch aus.
Bundesgerichthof, Urteil vom 13.11.2012
Aktenzeichen: XI ZR 145/12
Bundesgerichthof, Urteil vom 13.11.2012
Aktenzeichen: XI ZR 500/11
[Update 27.08.2013] Ganz ähnlich hat das Landgericht Bamberg zu höheren Gebühren für ein Guthabenkonto der Sparkasse Kulmbach-Kronach geurteilt. Die Bank kassierte für ein solches Konto stolze 14,50 Euro monatlich, während „Giro komplett“ als Standardkonto für nur 6,20 Euro monatlich zu haben war. Laut Bayerischer Sparkassenordnung ist das Institut in der Pflicht, ein solches Konto anzubieten. Das müsse zwar nicht kostenlos sein, dürfe aber nicht mehr kosten als das Girokonten sonst, begründeten die Richter ihr Urteil. Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Die Sparkasse darf die Sondergebühren für Guthabenkonten jetzt nicht mehr kassieren. Wer sie gezahlt hat, kann Erstattung zumindest für ab 2010 gezahlte Beträge fordern.
Landgericht Bamberg, Urteil vom 13.08.2013
Aktenzeichen: 1 O 170/13
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