Konto­pfändung: Kein Extra­preis für das P-Konto

Ein Pfändungs­schutz­konto („P-Konto“), mit denen verschuldete Bank­kunden einen Teil ihrer Einkünfte vor den Gläubigern schützen können, darf nicht teurer sein als ein gewöhnliches Giro­konto. Das hatte der Bundes­gerichts­hof (BGH) Ende 2012 fest­gehalten. Für P-Konten hatten viele Banken und Sparkassen zuvor einen Aufpreis verlangt. Nun folgen andere Gerichte dieser Recht­sprechung und urteilen: Zu viel gezahlte Gebühren können Kunden zurück­verlangen.

Pfändungs­schutz für jedermann

Ein Bank­kunde darf sein Giro­konto in ein Pfändungs­schutz­konto (P-Konto) umwandeln lassen – jeder­zeit und kostenlos. Alle Kontoeinkünfte sind dann bis zu einer Höhe von monatlich rund 1.070 Euro (Stand: 2019) vor dem Zugriff von Gläubigern sicher. So wird sicher­gestellt, dass verschuldeten Menschen genug Geld zum Leben bleibt. Wenn ein Bank­kunde Unterhalt für andere Personen leisten muss, kann er den Frei­betrag erhöhen.

Banken knöpfen verschuldete Kunden ab

Für das P-Konto haben viele Institute bislang zusätzlich Geld verlangt. Dabei waren sich Fach­juristen über­wiegend einig, dass Banken für das P-Konto nicht mehr Geld kassieren dürfen als für ein vergleich­bares Stan­dard­konto. Diese Auffassung hat der Bundes­gerichts­hof in zwei Urteilen gegen die Sparkasse Bremen (Az. XI ZR 145/12) und die Sparkasse Amberg-Sulzbach (Az. XI ZR 500/11) bestätigt.

Sparkasse Bremen und Amberg-Sulzbach müssen Klauseln ändern

Die Sparkasse Bremen hat für das P-Konto pauschal 7,50 Euro im Monat verlangt, für vergleich­bare Giro­konten jedoch nur 4 Euro bis 6,75 Euro. Die Sparkasse Amberg-Sulzbach berechnete für das P-Konto 10 Euro im Monat, für eines ihrer Konto­modelle jedoch nur 3 Euro. Die Institute haben bereits angekündigt, die Konto­gebühren anzu­passen.

Hohe Kosten für das P-Konto

Die Kreditbranche klagt über den Aufwand, ein P-Konto zu verwalten. Von einem „Mehr­aufwand“ spricht die Sparkasse Bremen, von einer „großen Rechnerei“ die Sparkasse Amberg-Sulzbach. Ähnlich äußern sich die Banken­verbände in einer Erklärung zum P-Konto. Gegen hohe Gebühren für ein P-Konto können sich verschuldete Menschen nur mühsam wehren. Weil sie als unzu­verlässige Kunden gelten, können sie nur selten ein Konto bei einem anderen Institut eröffnen und so den Gebühren ausweichen.

Geld zurück

Auf eine Extra-Gebühr für das P-Konto müssen die Institute künftig verzichten. Das Urteil könnte Kunden jedoch auch die Möglich­keit geben, bereits zu viel bezahlte Beträge zurück­zuver­langen. Die Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen hat ein Musterschreiben zum P-Konto formuliert. Eine Urteils­begründung des Bundes­gerichts­hofes steht allerdings noch aus.
Bundes­gericht­hof, Urteil vom 13.11.2012
Aktenzeichen: XI ZR 145/12

Bundes­gericht­hof, Urteil vom 13.11.2012
Aktenzeichen: XI ZR 500/11

[Update 27.08.2013] Ganz ähnlich hat das Land­gericht Bamberg zu höheren Gebühren für ein Guthaben­konto der Sparkasse Kulmbach-Kronach geur­teilt. Die Bank kassierte für ein solches Konto stolze 14,50 Euro monatlich, während „Giro komplett“ als Stan­dard­konto für nur 6,20 Euro monatlich zu haben war. Laut Bayerischer Sparkassen­ordnung ist das Institut in der Pflicht, ein solches Konto anzu­bieten. Das müsse zwar nicht kostenlos sein, dürfe aber nicht mehr kosten als das Giro­konten sonst, begründeten die Richter ihr Urteil. Geklagt hatte die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden. Die Sparkasse darf die Sonder­gebühren für Guthaben­konten jetzt nicht mehr kassieren. Wer sie gezahlt hat, kann Erstattung zumindest für ab 2010 gezahlte Beträge fordern.

Land­gericht Bamberg, Urteil vom 13.08.2013
Aktenzeichen: 1 O 170/13

Ende des Beitrags 1-2013-239-2038-5
Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Tim Radolf aus Bremen.
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