Wer seinen Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse (GKV) senken möchte, hat es jetzt einfacher. Seit diesem Jahr können gesetzliche Kassenmitglieder ihre Versicherung bereits nach zwölf Monaten wechseln und nicht erst, wie bisher, nach 18 Monaten.
Nur wenn die eigene Versicherung den Zusatzbeitrag erhöht, gilt sonst ein Sonderrecht zur Kündigung. Der Wechsel der Krankenkasse ist auch dann innerhalb der zwölfmonatigen Frist möglich. Familienversicherte können jederzeit bei Eintritt ihrer eigenen Versicherungspflicht wechseln.
Neu ist jetzt: Es muss nicht mehr gekündigt werden. Ein Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse reicht völlig aus. Von dort wird eine Kündigung an die alte Krankenversicherung geschickt. Der Wechsel zwischen gesetzlichen Krankenkassen dauert zwei bis drei Monate. Wer im Januar den Beitrittsantrag stellt, wird zum 1. April Mitglied der neuen Krankenkasse.
Der gesetzliche festgeschriebene Beitragssatz beträgt z. Zt. 14,6 % der beitragspflichtigen Einkünfte. Die Höhe des Zusatzbeitrages regelt jede Krankenkasse individuell. Er wird zusätzlich zum Beitragssatz in der Krankenversicherung verlangt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge aktuell je zur Hälfte. Der Arbeitnehmeranteil beträgt also 7,3 % des Bruttogehalts. Der Zusatzbeitrag wird seit dem Jahr 2020 ebenfalls geteilt. Liegt der Zusatzbeitrag, wie der derzeitige durchschnittliche Zusatzbeitrag, bei 1,3 %, zahlt man selbst 0,65 %.
Gesetzlich Versicherte haben die Qual der Wahl. Etwa 105 gesetzliche Kassen tummeln sich auf dem Markt. Oft lohnt sich ein Vergleich. Hierbei entscheidet nicht nur der Beitrag, sondern auch der Service, das Angebot und die möglichen zusätzlichen Leistungen, die einzelne Krankenkassen anbieten. Rund 95 % der Leistungen müssen von allen Kassen übernommen werden. Es kommt also im Wesentlichen auf den Vergleich der Zusatzleistungen an.
Hinterlasse jetzt einen Kommentar