Der Sachverhalt
Der Vermieter wollte die Miete erhöhen und verlangte von seinem Mieter, dass er dem Mieterhöhungsverlangen zustimmt. Zur Begründung gab er dem Mieter drei Vergleichswohnungen an, für die eine höhere Miete gezahlt werde. Zwei von diesen Wohnungen waren jedoch nicht vermietet und bei der dritten Wohnung handelte es sich – anders als bei der Wohnung, um die es ging – um eine Wohnung im Dachgeschoss. Der Mieter verweigerte daher seine Zustimmung. Der Vermieter klagte daraufhin beim Amtsgericht (AG). Er gab an, die verlangte höhere Miete entspreche der sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete und beantragte zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Dies tat das Gericht auch. Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass die vom Vermieter verlangte Miete bis auf einen kleinen Teil mit der ortsüblichen Miete identisch ist. Der Mieter hat den Klageanspruch darauf anerkannt und stimmte der höheren Miete zu. Das hatte zur Folge, dass der Vermieter sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten tragen musste.
Das Urteil
Das AG Fritzlar hat in seinem Urteil vom 22.05.2015 (Az. 8 C 140/14) festgestellt, dass der Vermieter sämtliche Kosten zu tragen hat, obwohl er mit seinem Erhöhungsverlangen eigentlich „gewonnen“ hat.
Der Mieter hat dem Vermieter als Kläger keinen Anlass zur Klage gegeben. Vorgerichtlich hat der Vermieter sich zur Begründung seiner Mieterhöhung auf Vergleichswohnungen bezogen, im gerichtlichen Verfahren ist dann ein Gutachten eingeholt worden. Das anfängliche Mieterhöhungsverlangen war formell unwirksam, die Klage daher zu Anfang unzulässig. Erst im Prozess hat der Vermieter eine tragfähige Begründung „nachgereicht“, indem er über das Gericht das Gutachten einholen ließ. Die Kosten haben ihn deswegen getroffen, weil er das Gutachten schon seinem ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen hätte beifügen müssen.
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