Mieter-Information zu den Betriebskosten bzgl. Sach- und Haftpflichtversicherung

Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH): Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition „Versicherungen“ abrechnen.

Mit der nachfolgend dargestellten Entscheidung musste sich der BGH mit der Frage befassen, ob der Vermieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung die Kostenpositionen „Sach- und Haftpflichtversicherung“ zusammenfassen und unter einer Kostenposition „Versicherungen“ abrechnen darf.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Vermieter in einer Nebenkostenabrechnung die Sach- und Haftpflichtversicherungskosten zusammengefasst unter der Position „Versicherungen“ abgerechnet hat und der Mieter die Kosten dieser Position wegen Unplausibilität beanstandete und nicht zahlte. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Ausgleich der Kosten und der BGH gab der Klage in letzter Instanz statt.

Der BGH führte in seiner Entscheidung vom 16. September 2009, Az.: VIII ZR 346/09, aus, dass eine Aufgliederung der Höhe der einzelnen Kosten nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist. Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung ist nach Auffassung des BGH für den Mieter auch dann gewährleistet, wenn der Vermieter eng zusammenhängende Kosten – wie hier die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung – in einer Summe zusammenfasst, ohne die auf die jeweilige Versicherungsart entfallenden Einzelbeträge abzustellen.

Mit dieser Entscheidung klärte der BGH eine im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen oft aufkommende und umstrittene Frage, ob von dem Vermieter zu verlangen ist, dass er die Kosten der einzelnen Versicherungszweige einzeln aufzuschlüsseln hat. Die Entscheidung, die zu Lasten des Mieters geht, da ihm der Einwand genommen worden ist, von dem Vermieter die einzelne Auflistung der jeweiligen Versicherungszweige zu verlangen, ist bedauerlich, in der Sache wohl aber gerechtfertigt, da die Pflichten zur Spezifizierung der Kosten nicht überspannt werden dürfen. Für den Mieter besteht weiterhin die Möglichkeit der Einsichtnahme in die entsprechenden Belege und damit der Kontrolle der Höhe der Kosten der einzelnen Versicherungszweige.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Karin Wohlleben aus Meiningen in Thüringen.
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