Ein nach wie vor aktuelles Problem betrifft die Installation von Rauchmeldeanlagen und die Umlegung derer Kosten auf die Mieter.
Nach den einzelnen Landesbauordnungen besteht in mehreren Bundesländer für den Vermieter die unterschiedlich geregelte Pflicht, alle Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege verlaufen, mit Rauchmeldern auszustatten. Mit der Pflicht zur Installation von Rauchmeldern geht die Frage einher, wer für die entstehenden Kosten aufkommt.
Hierfür gilt folgendes:
Anschaffungskosten:
Die Kosten der Anschaffung der Rauchmeldeanlagen sind grundsätzlich als Modernisierungskosten anzusehen und damit einer entsprechenden Erhöhung der Kaltmiete zugänglich. Da die gesetzliche Verpflichtung zum Einbau besteht, handelt es sich um eine bauliche Maßnahme im Sinne des Gesetzes, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Zudem kann eine Gebrauchswerterhöhung bejaht werden, da Rauchwarnmelder die Sicherheit der Mietsache erhöhen.
Wartungskosten:
Ob die Kosten der Wartung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlegbar sind, hängt davon ab, ob sie den Begriff der Betriebskosten erfüllen. Hierzu ist – soweit ersichtlich – bisher eine einheitliche Entscheidung der Instanzgerichte (AG, LG bzw. OLG) oder aber des Bundesgerichtshofes (BGH) noch nicht ergangen. Die Rechtsprechung hat sich bisher nur mit den Wartungskosten von Rauchabzugsanlagen befassen müssen und die Umlegbarkeit solcher Kosten teilweise bejaht oder aber verneint. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 14. Februar 2007 – VIII ZR 123/06, ist davon auszugehen, dass die Wartungskosten der Rauchmeldeanlagen zu den umlagefähigen Betriebskosten zu zählen sind. Ausschlaggebend ist danach der wiederkehrende Anfall von Kosten, was im Ergebnis zu einer Kostenumlage der Wartung der Brandschutzmelder über die Betriebskosten führt, da der Rauchmelder nach der DIN 14676 mindestens einmal jährlich einer Sichtprüfung unterzogen werden muss.
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