Der Sachverhalt
Ein Mieter verlangt von seinem Vermieter die Zahlung einer Geldentschädigung, weil der Vermieter vor allem per SMS folgende Beleidigungen geäußert hat:
„Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“.
Durch eine einstweilige Verfügung erwirkte der Mieter ein Anerkenntnisurteil, wonach er dieses unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hat, den Mieter zu beleidigen und ihn in irgendeiner Form zu kontaktieren.
Das Amtsgericht (AG) hat die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen. Die Berufung des Mieters wurde zurückgewiesen. Der Mieter verfolgt sein Begehren mit der Revision weiter.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann einen Anspruch auf Geldentschädigung begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (Urteil vom 24.05.2016, Az. VI ZR 496/15).
Im konkreten Fall wurden die vorgenannten Voraussetzungen nicht als erfüllt angesehen. Bei den beanstandeten Äußerungen handelte es sich zwar um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld, diese blieben aber ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen konnten befriedigend durch den vom Mieter per einstweilige Verfügung erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel kompensiert werden.
Hinweis für die Praxis
Die Gerichte sind sehr zurückhaltend bei der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Wenn es um Beleidigungen oder sonstige Ehrverletzungen geht, wird noch mehr Zurückhaltung geübt.
Gute Chancen hätte der Mieter mit einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages gehabt. Diese Frage stand in dem Urteil aber nicht zur Entscheidung. Anerkannt ist aber, dass eine Kündigung ausgesprochen werden kann, wenn man von seinem Vertragspartner beleidigt wird. Anders wäre dies nur, wenn man die Beleidigungen durch vorherige Provokationen verursacht hat.
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