Der Sachverhalt
In einem Mietvertrag ist geregelt, dass der Mieter die Erlaubnis des Vermieters braucht, wenn er am Balkon eine Parabolantenne anbringen will. Während der Dauer des Mietvertrages bringt der Mieter die Antenne an, ohne vorher die Erlaubnis des Vermieters eingeholt zu haben. Nachdem der Mieter auf entsprechende Aufforderungen nicht reagiert, klagte der Vermieter auf Beseitigung der Parabolantenne.
Das Urteil
Der Vermieter bekam Recht. Das Amtsgericht (AG) Frankenthal stellte mit Urteil vom 21.07.2016 (Az. 3 A 183/16) fest, dass der Mieter vor dem Anbringen der Antenne die Zustimmung des Vermieters hätte einholen müssen. Der Vermieter hat nur dann keinen Anspruch auf Beseitigung, wenn eine Pflicht zur Duldung besteht, weil er die Zustimmung hätte erteilen müssen.
Nach Art. 5 I des Grundgesetzes (GG) steht dem Mieter das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu, das heißt, er muss sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren können. Bei ausländischen Mietern umfasst das vor allem den Empfang von Fernseh- oder Radioprogrammen des Heimatlandes. Ein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne besteht aber dann nicht, wenn Heimatsender ohne Schwierigkeiten über das Internet empfangen werden können. Ob dabei Zusatzkosten entstehen, bleibt außer Betracht.
Hinweis für die Praxis
Einer der „Dauerbrenner“ in der Beratung bei den Mietervereinen ist der Streit um das Anbringen von Parabolantennen. Der Streit entwickelt sich scheinbar zunächst zu Lasten der Mieter. Da mit dem Internetempfang ein milderes Mittel gegenüber der Anbringung einer Antenne zur Verfügung steht, wird sich der Mieter darauf verweisen lassen müssen und sollte von der Anbringung einer Antenne absehen.
Dies setzt natürlich voraus, dass ein entsprechendes Verbot wirksam im Mietvertrag vereinbart ist. Dies und ein pauschales Verweisen des Vermieters auf anderweitige Empfangsmöglichkeiten reichen nicht aus, um ein Verbot zu konstruieren.
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