Der Sachverhalt
Die Mieter und Eheleute sind seit September 2015 rechtskräftig geschieden. Nach der Trennung im September 2013 zog der Ehemann aus der 2011 zusammen gemieteten Wohnung aus. Die Ehefrau blieb dort mit den Kindern. Im Januar 2015 verlangte der Ehemann von seiner Frau eine gemeinsame Erklärung, mit der er ab Rechtskraft der Scheidung aus dem Mietvertrag ausscheidet. Die Ehefrau wollte die Erklärung gegenüber dem Vermieter erst abgeben, wenn klar ist, ob der Ehemann an Nachzahlungen aus Betriebskosten und Renovierungsarbeiten zu beteiligen ist.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 21.01.2016, Az. 12 UF 170/15 entschieden, dass der Ehemann die Erklärung, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, schon während der Trennungsphase und nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung verlangen konnte. Die Mietvertragsparteien waren sich hier bereits einig, dass die Ehefrau die Wohnung mit den Kindern allein nutzt und nicht mehr mit dem Mann. Der Ehemann habe nach seinem Auszug ein berechtigtes Interesse, nach der Scheidung nicht mehr etwaigen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Daher sei es dem Ehemann (und bei umgekehrter Konstellation natürlich auch der Ehefrau) nicht zuzumuten, den Anspruch auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietvertrag erst nach rechtskräftiger Scheidung geltend zu machen.
Hinweis für die Praxis
In der Situation müssen zwei Phasen auseinander gehalten werden:
Die Entlassung aus dem Mietverhältnis wirkt nur für die Zukunft. Das heißt, ab dem Zeitpunkt der Erklärung beider Ehegatten gegenüber dem Vermieter, ist der ausgezogene Ehegatte „raus“.
Er bleibt aber haftbar für alle Ansprüche, die bis zu seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis entstanden sind.
Weigert sich ein Ehegatte partout, die Entlassungserklärung gegenüber dem Vermieter abzugeben, besteht die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung durch Gerichtsbeschluss ersetzen zu lassen.
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