Spanneneinordnung Mietspiegel
Der Sachverhalt
Der Streit endete vor Gericht, nachdem der Vermieter eine Erhöhung der monatlichen Kaltmiete begehrte und sich zur Begründung auf den Mietspiegel berief. Der Streit drehte sich vor allem um die Frage, ob die vom Vermieter geforderte neue Miete richtig in die Spanne des Mietspiegels eingeordnet wurde.
Das Urteil
Das Landgericht (LG) Dortmund hat mit Beschluss vom 20.10.2015, Az. 11 S 124/14 festgestellt, dass bei der Einordnung der vermieteten Wohnung in die Mietspiegeltabelle bei einem qualifizierten Mietspiegel nur der Mittelwert zuzuerkennen ist. Eine Miete, die im oberen Bereich der Spanne liegt, kann der Vermieter nur verlangen, wenn die Wohnung überdurchschnittlich ausgestattet ist.
Hinweis für die Praxis
Häufig greifen Vermieter bei der Einordnung der Wohnung in die Mietpreisspanne zu hoch, da die Ausstattung der Wohnung die Eingruppierung nicht rechtfertigt. Landet die Sache vor Gericht muss der Richter die „richtige“ ortsübliche Vergleichsmiete durch Schätzung ermitteln. Der qualifizierte Mietspiegel ist dabei eine Orientierungshilfe, der Richter ist an die Mietpreisspannen aber keinesfalls gebunden. Der Mietspiegel stellt eine abstrakte und generelle Datenbasis dar, in die jede Wohnung individuell eingeordnet werden muss. Der Richter muss im Zuge seiner Schätzung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigen.
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