Der Sachverhalt
Die Mieter hatten ein Haus in München gemietet. Vor ihrem Einzug haben Sie die Innenwände mit den Farben „Profiweiß“ und „Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend“ gestrichen. Diese waren ihnen im Baumarkt empfohlen worden.
Nach Kündigung des Mietvertrages behauptete die Vermieterin bei der Hausübergabe, dass die hochglänzenden, abwaschbaren Farben nicht atmungsaktiv und für Wohnräume ungeeignet seien und die Schimmelbildung fördern würden. Dies soll ein Architekt ihr mitgeteilt haben.
Die Vermieterin verlangte von den Mietern daher mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro für die Entfernung der alten Farbe und einen zweifachen Neuanstrich mit einer für geeignet gehaltenen Farbe. Zu einer Schimmelbildung ist es während der Mietdauer nicht gekommen.
Das Urteil
Ohne Erfolg! Das Amtsgericht (AG) München (Urteil – Az. 432 C 7911/15) hat die Klage der Vermieterin abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichtes bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Mieter durch das Auftragen der Farbe eine vertragliche Nebenpflicht verletzt haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Farbauftrag die Mietsache verschlechtert hätte. Dem war aber nicht so.
Die Behauptung der Vermieterin, eine Schimmelbelastung sei zu befürchten, war aus der Luft gegriffen. Während der Vertragsdauer von 2006 bis September 2014 ist es zu keiner Belastung mit Schimmel gekommen. Die Vermieterin hat vor der Weitervermietung auch keine Malerarbeiten in Auftrag gegeben. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass auch sie selbst keinen Handlungsbedarf sah.
Das Amtsgericht München hat ausgeführt, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Mieter vorliegt. Sie durften sich auf die Empfehlung des Baumarktes verlassen. Danach waren beide Farben diffusionsoffen, also wasserdampfdurchlässig und atmungsaktiv. Sie eigneten sich damit für Wände im Innenbereich.
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