Der bekannteste und häufigste Kündigungsgrund für Vermieter ist „Eigenbedarf“.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mieterwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Entferntere Familienangehörige gehören in aller Regel nicht hierzu.
Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden wohnen zu wollen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.
Die Eigenbedarfskündigung ist aber unbegründet:
Bei vorgeschobenem Eigenbedarf:
Das ist der Fall, wenn der Vermieter oder die Person, zu deren Gunsten gekündigt worden ist, die Mietwohnung ernsthaft überhaupt nicht nutzen will. Hier geht es dem Vermieter darum, einen „aufmüpfigen“ und „lästigen“ Mieter loszuwerden. Indizien sind: Vorhergegangene Streitigkeiten über Heiz- und Nebenkostenabrechnung, Mieterhöhung oder Mietminderung.
Bei rechtsmissbräuchlichem Eigenbedarf:
Hier liegt Eigenbedarf „nur auf dem Papier“ vor, die Kündigung ist aber grob unbillig und damit unzulässig. Zum Beispiel dann, wenn im gleichen Haus eine andere oder mehrere vergleichbare Wohnungen leer stehen und der Vermieter auch dort einziehen könnte. Hält der Vermieter trotz leer stehender Wohnung an der Kündigung fest, ist das rechtsmissbräuchlich.
Bei überhöhtem Wohnbedarf:
Missbräuchlich kann es auch sein, wenn der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht, wenn zum Beispiel eine Vermieterin mit ihrem kleinen Kind eine 250 Quadratmeter große 7-Zimmer-Wohnung kündigt.
Treuwidriger und widersprüchlicher Eigenbedarf:
Das ist der Fall, wenn der Vermieter die Kündigung auf Gründe stützt, die schon vor Abschluss des Mietvertrages vorgelegen haben oder vorhersehbar waren. Wenn der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages hätte wissen müssen, dass er die Wohnung in naher Zukunft benötigt. Er hätte den Mieter bei Vertragsabschluss darauf hinweisen oder einen Zeitmietvertrag abschließen müssen.
Bei befristetem Eigenbedarf:
Fälle, in denen der Vermieter in der gekündigten Wohnung nur gelegentlich übernachten will oder wenn der Vermieter die Wohnung nur kurzfristig für einige Monate benötigt.
Bei Zweckverfehlung:
Die Eigenbedarfskündigung ist ebenfalls unwirksam, wenn die Wohnung gar nicht in der Art und Weise genutzt werden kann, wie der Vermieter im Kündigungsschreiben vorgibt. Kündigt der Vermieter für seine 80jährige gehbehinderte Mutter eine Wohnung im 6. Stock ohne Aufzug, dafür aber mit Einzelkohleöfen, dann ist diese Wohnung für die 80jährige sicherlich nicht geeignet.
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