Mieter-Tipp: Wohnung + Mieterkündigung

Unbefristete Mietverträge kann der Mieter jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.

Er muss aber die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. Die dreimonatige Kündigungsfrist gilt grundsätzlich für Mieterkündigungen von unbefristeten Mietverträgen, unabhängig von der Wohndauer.

Soweit in alten DDR-Mietverträgen eine 14-tägige Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt diese weiter.

Haben Mieter und Vermieter einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, muss der von beiden Seiten eingehalten werden. Während der geplanten Laufzeit des Vertrages kann auch der Mieter nicht kündigen. Er muss bis zum letzten Tag weiter Miete zahlen.

Das Kündigungsrecht kann auch durch einen so genannten Kündigungsverzicht oder -ausschluss im Mietvertrag bis zu 4 Jahre lang ausgeschlossen sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mieter Sonderkündigungsrechte:

Ankündigung einer Modernisierung:
Kündigt der Vermieter im Mai eine Modernisierung an, kann der Mieter bis zum 30. Juni kündigen; das Mietverhältnis endet dann am 31. Juli.

Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete:
Erhält der Mieter im März eine Mieterhöhung zum 1. Juni, kann er spätestens bis zum 31. Mai kündigen. Das Mietverhältnis endet dann zum 31. Juli.

Mieterhöhung nach Modernisierung:
Soll die Miete zum 1. Juni steigen, kann der Mieter Ende Mai kündigen, so dass das Mietverhältnis am 31. Juli endet.

Mieterhöhung bei Sozialwohnungen:
Soll die Miete zum 1. Juni angehoben werden, kann der Mieter bis zum 3. Juni kündigen; das Mietverhältnis endet dann zum 31. Juli.

Staffelmietvertrag:
Ein Staffelmietvertrag – auch ein zeitlich befristeter – kann immer zum Ablauf des vierten Jahres gekündigt werden.

Tod des Mieters:
Der Ehegatte des Mieters, der den Vertrag mit unterschrieben hat, kann innerhalb eines Monats mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Familienangehörige oder Ehegatten, die den Vertrag nicht mit unterschrieben haben, können innerhalb eines Monats nach dem Tode des Mieters kündigen. Stirbt ein alleinstehender Mieter, können die Erben das Mietverhältnis nach einer Überlegungsfrist von 1 Monat mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

Untermiete:
Verweigert der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung der gesamten Wohnung, kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Es sei denn, der vorgeschlagene Untermieter ist dem Vermieter nicht zumutbar.

Achtung: Es reicht nicht aus, den Vermieter ganz allgemein um Erlaubnis zur Untervermietung zu bitten; es muss ihm eine konkrete Person vorgeschlagen werden.

Unabhängig von diesen Sonderkündigungsrechten kann der Mieter fristlos kündigen, wenn er die Wohnung aufgrund schwerster Wohnungsmängel nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann oder wenn von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht oder der Vermieter den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.

 

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Steffen Hustert aus Usingen in Hessen.
Ende des Beitrags 1-2009-207-1931
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