Polen: Reise- und Sicherheitshinweise

Stand 03.09.2014 (Unverändert gültig seit: 03.09.2014)

 Letzte Änderungen: Allgemeine Reiseinformationen- Straßenbenutzungsgebühren

Landesspezifische Sicherheitshinweise

Für Polen besteht derzeit kein landesspezifischer Sicherheitshinweis.

Allgemeine Reiseinformationen

Touristische Informationen für Ihre Reise nach Polen sind erhältlich beim Polnischen Informationszentrum für Touristik, Kurfürstendamm 71, 10709 Berlin, Tel. +49 30 21 00 920

Grenzgebiet zu Russland

Hinweis für Touristen, insbesondere Wanderer, im Grenzgebiet Polen-Russland (Gebiet Kaliningrad): Die „grüne Grenze“ ist an verschiedenen Stellen nur durch weit auseinander liegende Grenzsteine markiert. Wer die Grenze (auch nur für wenige Meter) illegal überschreitet, muss mit der Festnahme durch die russische Grenzpolizei und mehrjähriger Haftstrafe rechnen.

Kriminalität

Wie in vielen anderen Reiseländern auch sollten wertvoller Schmuck, Uhren, Kameras, Pässe und Brieftaschen/Geldbörsen möglichst nicht sichtbar getragen werden. Gepäck sollte niemals unbeaufsichtigt bleiben.

Insbesondere auf den vielbefahrenen Strecken Görlitz-Breslau (A 4), Frankfurt/Oder-Warschau sowie in Großstädten kann es zu Diebstahl oder Raub von Kfz kommen (Vorsicht vor Diebstahl auf unbewachten Parkplätzen und vor vorgetäuschten Unfällen!). Totalschaden oder Verlust (Diebstahl) des Kfz führt unter Umständen zu abgabenrechtlichen Problemen. Die Mitgliedschaft in einem Automobilclub oder der Abschluss einer speziellen Versicherung (Auslandsschutzbrief) wird daher dringend angeraten.

Geldtausch in Wechselstuben (sog. Kantor)

In den touristischen Zentren (z.B. Krakau) wird zur Vorsicht beim Geldtausch geraten. Manche Wechselstuben locken Kunden mit missverständlichen Werbetafeln. Es wird daher empfohlen, vor dem Tausch den genauen Kurs für das beabsichtigte Tauschgeschäft zu erfragen. Bei seriösen Wechselstuben ist die Marge zwischen Euro-Ankaufs- (kupno) und Verkaufskurs (sprzedaż) gering (z.B. am 28.05.2014: kupno – we buy at: 1 € =  4,15 zl – sprzedaż – we sell at 1 € = 4,17 zł).

Straßenverkehr

Steuert der Halter eines Kfz nicht selbst das Fahrzeug oder fährt darin als Passagier mit, benötigt der Fahrer des Fahrzeugs unbedingt eine Bescheinigung, in der der Halter dem Fahrer die Erlaubnis erteilt, das Fahrzeug zu nutzen und damit nach Polen zu reisen.

Wird ein Fahrer eines nicht in Polen zugelassenen Kfz ohne eine solche Bescheinigung angetroffen, muss mit einer Geldbuße gerechnet werden. Ein Muster für eine solche Bescheinigung finden Sie auf der Homepage der polnischen Botschaft Berlin, http://berlin.msz.gov.pl/de/  bei Konsularinformationen-Rechtsinformationen.

Das Mitführen der Grünen Versicherungskarte ist nicht mehr Pflicht. Dennoch empfiehlt es sich, die Grüne Versicherungskarte mitzuführen, da sie erfahrungsgemäß die Abwicklung im Schadensfall erheblich erleichtert.

Der Abschluss eines Auslandsschutzbriefes für Kraftfahrzeuge wird empfohlen, da bei einem Unfall sehr hohe Kosten für den Rücktransport des Fahrzeuges nach Deutschland entstehen, bzw. sehr hohe Gebühren für den Fall der Verschrottung in Polen anfallen können.

Die derzeitige polnische Straßenverordnung verbietet das Führen von Kfz nach Alkoholgenuss und/oder bei Trunkenheit. Bei Alkohol am Steuer gilt die Grenze von 0,2‰ Alkohol im Blut bzw. von 0,1 mg/l Atemalkohol. Auch geringfügige Überschreitungen können bereits mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Mit Führerscheinentzug und Fahrzeugsicherstellung ist zu rechnen. Beim Führen von Fahrrädern gelten dieselben Grenzwerte wie bei Kfz. Es wird daher empfohlen, keinerlei Alkohol zu sich zu nehmen, wenn ein Fahrzeug geführt werden soll.

Seit 17.04.2007 besteht gesetzliche Pflicht, in Polen ganztägig mit Abblendlicht zu fahren. Diese Regelung betrifft alle Kraftfahrzeuge.

Das Telefonieren während der Fahrt ist verboten. Erlaubt ist die Benutzung einer Freisprechanlage.

Es besteht Anschnallpflicht für alle Autoinsassen. Kinder unter zwölf Jahren sollen in speziellen Kindersitzen hinten befördert werden. Ein Warndreieck ist Pflicht. Ein Feuerlöscher ist für in Polen angemeldete Autos Pflicht.

Bußgelder sind von Ausländern sofort zu zahlen und liegen z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 50 und 500 Złoty. Wird das Bußgeld nicht gezahlt, ist mit Sicherstellung des Fahrzeugs und in manchen Fällen mit kurzzeitiger Ingewahrsamnahme zu rechnen.

Winterreifen sind in den Wintermonaten zwingend vorgeschrieben.

Besondere Vorsicht ist an Kreuzungen mit grünen Abbiegepfeilen geboten. Ein Pfeil nach rechts in der Scheibe des grünen Ampellichtes hat in Polen ungefähr dieselbe verkehrsrechtliche Bedeutung wie das Schild mit dem Grünpfeil in Deutschland (ein nach rechts gerichteter Pfeil auf einem Zusatzschild rechts neben dem roten Licht der Ampel ). Das bedeutet, dass der Fahrzeugführer vor dem Abbiegen anhalten muss und stets darauf zu achten hat, dass er andere Verkehrsteilnehmer (insbesondere den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung) nicht behindert. Bei Nichtbeachtung droht ein Strafzettel, ganz abgesehen von der Unfallgefahr.

Straßenbenutzungsgebühren/Maut
In Polen sind Autobahnen in der Regel für alle Fahrzeuge mautpflichtig.

Auf den sogenannten Konzessionsstrecken (A1 und Teilstrecken der A2 und A4) werden die Gebühren für alle Fahrzeugarten an Mautstationen  erhoben und sind in bar oder mit Bank- oder Kreditkarte zu bezahlen.
Auf allen anderen mautpflichtigen Strecken können die Gebühren für Fahrzeuge unter 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht  sowohl bar bzw. mit Kredit- oder Bankkarte als auch elektronisch mit dem Sendegerät ViaAuto bezahlt werden.
Alle anderen Fahrzeuge mit über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht zahlen Maut auch für die Benutzung von Schnell- und Landesstraßen und müssen mit dem elektronischen Sendegerät ViaBox ausgestattet sein.

Straßenbenutzungsgebühren für Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (System viaTOLL):
Seit dem 01.07.2011 sind Fahrer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t für Fahrten auf gebührenpflichtigen Straßen zum Entrichten von Maut verpflichtet. Das Gleiche gilt für Fahrer von PKW-Anhänger-Kombinationen (auch Wohnwagen und Wohnmobilen) mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t sowie Bussen mit mehr als neun Sitzplätzen. Die Abwicklung der Maut erfolgt über viaTOLL (ähnlich TOLL-Collect).

Vor der Nutzung des gebührenpflichtigen Straßennetzes muss eine Anmeldung bei viaTOLL erfolgen, die auch Voraussetzung zum Erhalt einer sog. viaBOX ist, mit der die mautrelevanten Daten erfasst werden. Die Anmeldung kann bei den Service- und Vertriebsstellen von viaTOLL sowie über das Internet erfolgen. Die viaBOX wird nach der Registrierung, der Unterzeichnung des Vertrages und Zahlung einer Kaution in Höhe von 120,- PLN ausgehändigt.

Bei dieser Registrierung und zur anschließenden Einrichtung eines Benutzerkontos werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt:

  • Name und Vorname des Inhabers, Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefonnummer) oder in einem Fall, in dem der Fahrzeughalter ein Unternehmen ist – solche Daten wie: Firmenname, Anschrift, Rechtsform, KRS [HRB] oder Registerauszug, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Nummer und Serie des Personalausweises eines Vertretungsbevollmächtigten;
  • Personalausweis oder Reisepass;Fahrzeugschein;
  • Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Auszugs aus dem Handelsregisterauszug (falls der Fahrzeughalter ein Unternehmen ist);
  • Kopie der Bescheinigung über die EURO-Emissionsklasse (akzeptiert werden bestimmte, im Umlauf befindliche Bescheinigungen zur Bestätigung der Schadstoffklassen);
  • Vollmacht zur Unterzeichnung des Vertrages (falls der Vertrag im Namen des Fahrzeughalters durch Dritte abgeschlossen wird);
  • Information über die bevorzugte Zahlungsform;
  • Postanschrift und Angaben zu den bevorzugten Kommunikationswegen (Handynummer für SMS und Telefonkontakt, Festnetznummer, E-Mail, Fax).

Die Registrierung wird durch die Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Fahrzeughalter (oder seinem Bevollmächtigten) und dem Betreiber des viaTOLL Systems abgeschlossen.

Kontakt: (auch in deutscher Sprache): +48 22 521 10 10

Weitere Informationen, auch eine Auflistung der gebührenpflichtigen Straßen sowie der Gebührensätze, finden sich unter www.viatoll.pl

Bußgelder
Bei Verstößen gegen die Mautpflicht werden Bußgelder von bis zu 3000,- PLN fällig. Beim Durchfahren mehrerer mautpflichtiger Streckenabschnitte kann dieses Bußgeld mehrfach erhoben werden. Diese sind von Haltern ausländischer Fahrzeuge sofort zu bezahlen. Solange die Bezahlung des Bußgelds nicht erfolgt ist, wird das Fahrzeug von den Kontrolleuren an der Weiterfahrt gehindert und muss ggf. auf einem Parkplatz abgestellt werden.

Der polnische Gesetzgeber sieht eine Möglichkeit der Befreiung von der Gebührenpflicht für das Befahren öffentlicher Wege nicht vor.

LKW-Verkehr

Für LKW über 12 t gilt an polnischen Feiertagen – Neujahr, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, 3. Mai, Pfingstsonntag, Fronleichnam, 15. August, 1. November, 11. November, 25. und 26. Dezember – von 8.00 bis 22.00 Uhr sowie am Vortag von 18.00 bis 22.00 Uhr Fahrverbot (gilt nicht am 24. und 31.12.). Das Fahrverbot gilt nicht für humanitäre Hilfstransporte und Busse.

In den Sommermonaten – ab dem ersten Freitag nach dem 18. Juni bis zum letzten Sonntag vor dem Beginn des Schuljahres Anfang September – gelten zusätzlich Fahrverbote am Freitag von 18.00 bis 22.00 Uhr, am Samstag von 08.00 bis 14.00 Uhr und am Sonntag von 08.00 bis 22.00 Uhr.

Seit der Eröffnung moderner Grenzübergänge wie z.B. Kukuryki/Brest werden alle LKW auf ihr Lade- bzw. Leergewicht überprüft. Vereinzelt kommt es dabei zu Problemen, da die Wiegeprotokolle, die bei der Einreise nach Polen vorgenommen worden sind, nicht mit denen bei der Ausreise übereinstimmen. Die LKW-Fahrer müssen bei festgestellter Überladung mit hohen Nachzahlungen rechnen.

In Warschau gelten Verkehrsbeschränkungen für den Verkehr von LKW mit einem Gesamtgewicht von über 5 t, 10 t bzw. 16 t. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der deutschen Vertretungen in Polen unter http://www.polen.diplo.de/lkw-warschau

Omnibusse-Gelegenheitsverkehr

Ausländische Unternehmen aus EU-Staaten, die in Polen Dienstleistungen der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Omnibussen erbringen, die nicht in Polen zugelassen sind (d.h. in einem anderen EU-Land als Polen zugelassen sind), sind verpflichtet, das allgemeine Besteuerungsverfahren für Personenbeförderung in Polen anzuwenden, d.h. sich als VAT-Zahler in Polen anzumelden.

Bei der umsatzsteuerrechtlichen Registrierung beim polnischen Finanzamt sowie bei den Umsatzsteuermeldungen hilft Ihnen die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer (AHK Polen). Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt an Frau Monika Grzybowska, Tel. +48 (22) 5310 620, Fax:+48 (22) 5310 550, E-Mail: mgrzybowska(at)ahk.pl

Nach Auskunft des polnischen Finanzministeriums unterliegen kostenlose Beförderungen von Personen mit eigenen Autobussen, die ausländischen Vereinen, Kulturensembles, Sportklubs und Schulen gehören nicht der VAT-Steuer, wenn sie mit der unterhaltenen Tätigkeit zusammenhängen. Diese Rechtspersonen, die ausschließlich kostenlose Beförderungen von Personen durchführen, sind nicht verpflichtet sich als VAT-Zahler in Polen anzumelden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der deutschen Vertretungen in Polen unter www.polen.diplo.de/omnibusse

Bei zusätzlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft der Republik Polen in Berlin http://www.berlin.msz.gov.pl/pl/

Humanitäre Hilfstransporte

durch und nach Polen können von der Deutschen Botschaft in Warschau beim polnischen Grenzschutz und Zollamt angemeldet werden. Wird dies gewünscht, so müssen der Botschaft mindestens eine Woche vor Abfahrt die folgenden Informationen mitgeteilt werden:

  • Grenzübergang für die Einreise nach Polen
  • bei Transit: Grenzübergang für die Ausreise aus Polen
  • Marke und Kennzeichen der Fahrzeuge

Der Leitfaden für Hilfsgutlieferungen nach Osteuropa/GUS, der vom Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband in Kooperation mit dem Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. herausgegeben wird, enthält wertvolle Hinweise.

Organspende

Nach den polnischen gesetzlichen Regelungen gilt bei Organspenden das sog. Widerspruchsprinzip. Das bedeutet, dass einer Organentnahme ausdrücklich widersprochen werden muss. Bei nicht polnischen Staatsangehörigen wird zwar angenommen, dass keine Zustimmung vorliegt, dennoch wird empfohlen, seinen Willen zweifelsfrei zu hinterlegen. Die einfachste und sicherste Möglichkeit einer Organentnahme im Todesfall zu widersprechen oder ihr zuzustimmen, ist die Mitführung eines Schriftstückes, in dem diese persönliche Entscheidung dokumentiert ist (Organspendeausweis). Damit die eigene Entscheidung auch im fremdsprachigen Ausland verstanden und beachtet wird, veröffentlicht die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für Urlaubs-(Auslands) reisende im Internet ein übersetztes Beiblatt zum Organspendeausweis in neun Sprachen. Es kann unter www.organspende-info.de u.a. in polnischer Sprache herunter geladen werden und sollte gemeinsam mit dem Organspendeausweis mitgeführt werden.

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige

Reisedokumente

Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

Reisepass: Ja

Vorläufiger Reisepass: Ja

Personalausweis: Ja

Vorläufiger Personalausweis: Ja

Kinderreisepass: Ja

Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, mit Lichtbild

Anmerkungen:
Alle Reisedokumente müssen noch gültig sein.
Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.

Visum

Für Reisen zwischen Deutschland und Polen gilt seit dem EU-Beitritt Polens am 01. Mai 2004 die Reisefreizügigkeit. Am 21.12.2007 ist Polen neben weiteren Staaten dem Schengener Abkommen beigetreten. Dadurch sind die Kontrollen an den Grenzen zu Deutschland entfallen.

Reisende müssen bei der Einreise nachweisen können, dass sie über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts in Polen erforderlichen Mittel verfügen.

Doppelstaatsangehörigkeit

Deutsche, die auch polnische Staatsangehörige sind, müssen sich gemäß polnischem Recht an der polnischen Grenze und in Polen mit dem polnischen Reisedokument ausweisen.

Meldepflicht

Ausländer müssen sich vor Ablauf von drei Monaten ab der Einreise bei der örtlichen Meldebehörde (Urzad Meldunkowy) anmelden.

Einreise mit Haustieren

Informationen zur Ein- und Durchfuhr von allen Arten von Haustieren finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

www.bmelv.de

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes: http://www.berlin.msz.gov.pl/pl/

Besondere Zollvorschriften

Ein in Deutschland zugelassenes Kfz, das nicht nur zu Urlaubszwecken nach Polen verbracht wird, ist, wenn eine Abmeldung der deutschen Zulassung nicht bereits in Deutschland erledigt wurde, bei einer polnischen Zulassungsbehörde auf ein polnisches Kennzeichen anzumelden. Die polnische Stelle leitet die Information über die Anmeldung in Polen an das deutsche Kraftfahrtbundesamt weiter.

Vor der Anmeldung muss das Kfz vom polnischen TÜV geprüft werden. Bei der Anmeldung wird in der Regel der Kraftfahrzeugschein/ die Zulassungsbescheinigung Teil II von der polnischen Behörde einbehalten.

Für jedes Fahrzeug ist außerdem eine gültige polnische Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Für jedes nach Polen eingeführte Kfz wird seit 2006 eine ‚Recyclinggebühr‘ in Höhe von 500,- PLN erhoben. Diese Gebühr wird, selbst wenn das Fahrzeug wieder ausgeführt wird, nicht zurückerstattet.

Die Ein- und Ausfuhr von 10.000 Euro oder mehr ist in der EU deklarationspflichtig.

Die Ausfuhr von Gegenständen (z. B. Bücher, Kunstgegenstände, Schmuck, Möbel), aus der Zeit vor 1945 unterliegt besonderen Regelungen. Es wird deshalb empfohlen, vor einem Kauf eines solchen Gegenstandes, der nach Deutschland mitgenommen werden soll, die Ausfuhrmöglichkeit zu prüfen.

Bei der Wiedereinreise nach Deutschland ist zu beachten, dass die Freimenge für Zigaretten seit 01.01.2009 auf 800 Stück pro Person begrenzt ist.

Bei der Einreise von außerhalb der EU haben sich die polnischen Zollvorschriften ab 01.12.2008 geändert. Die Menge der zollfreien Waren wurde reduziert. Pro Person dürfen 40 Stück Zigaretten und 1 Liter Alkohol mit mehr als 22% Alkoholgehalt zum persönlichen Verbrauch mitgebracht werden.

Die Vorschriften wurden aufgrund der Richtlinien des EU-Rates 2007/74/WE vom 20.12.2007 und des polnischen Erlasses des Finanzminister vom 27.11.2008 bezüglich der Befreiung von Verbrauchsteuer eingeführt.

Weitergehende Zollinformationen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie bei der Botschaft Ihres Ziellandes. Nur dort kann Ihnen eine rechtsverbindliche Auskunft gegeben werden.

Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls www.zoll.de einsehen oder telefonisch erfragen.

Besondere strafrechtliche Vorschriften

Der Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Einfuhr und der Besitz von Drogen sind, wie in Deutschland, verboten.

Bestimmte gekennzeichnete militärische Anlagen oder Ämter dürfen nicht fotografiert werden.

Hinweis für Touristen, insbesondere Wanderer, im Grenzgebiet Polen-Russland (Gebiet Kaliningrad): Die „grüne Grenze“ ist an verschiedenen Stellen nur durch weit auseinander liegende Grenzsteine markiert. Wer die Grenze (auch nur für wenige Meter) illegal überschreitet, muss mit der Festnahme durch die russische Grenzpolizei und mehrjähriger Haftstrafe rechnen

Medizinische Hinweise

Impfschutz

Es gibt keine Impfvorschriften.

Das Auswärtige Amt empfiehlt aber, die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Instituts für Kinder und Erwachsene anlässlich einer Reise zu überprüfen und zu vervollständigen (siehe http://www.rki.de).

Dazu gehören für Erwachsene die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten), ggf. auch gegen Polio (Kinderlähmung), Mumps, Masern, Röteln, Pneumokokken und Influenza.

Als Reiseimpfungen werden, abhängig von Reisebedingungen und -route, FSME, Hepatitis A, Hepatitis B und ggfs. auch Tollwut empfohlen

Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau in Polen ist gut bis sehr gut.

Bundesbürger, wie alle anderen EU-Bürger, die sich vorübergehend auf dem Gebiet Polens aufhalten, können nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach polnischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis wird eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt.

Ausführliche Informationen finden sich auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland www.dvka.de (z. B. unter Publikationen, Merkblätter „Urlaub im Ausland“) www.nfz.gov.pl bietet hierzu Informationen in deutscher Sprache.

Insbesondere wenn Sie Vorerkrankungen haben, sollten Sie sich vor einer Reise durch eine reisemedizinische Beratungsstelle beraten lassen, siehe beispielsweise www.dtg.org oder www.frm-web.de

Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

Die Angaben sind:

  • zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
  • auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
  • immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
  • trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.
Quelle:
Auswärtiges Amt
Bürgerservice
Arbeitseinheit 040
D-11013 Berlin
Tel.: +49 30 1817 2000
Fax: +49 30 1817 51000

Gesondeter Haftungsausschluss:
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird daher empfohlen.

Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.

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