Gesetzgebung in Deutschland
Im sonst so sicherheitsbewussten Deutschland waren Rauchmelder bis vor wenigen Jahren noch wenig bekannt und gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Rauchmelderpflicht
Die Kampagne „Rauchmelder retten Leben“ ist seit dem Jahr 2000 bundesweit für die Brandschutzaufklärung im privaten Wohnraum aktiv – mit der Unterstützung der Feuerwehren, Schornsteinfeger und Versicherungen.
Im Lauf der Jahre hat sich das Bewusstsein der Bevölkerung und damit auch der politischen Entscheider dahingehend geändert, Rauchmelder als wirkungsvolle Lebensretter wahrzunehmen.
Heute haben bereits 13 Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) eine Rauchmelderpflicht für private Wohnräume.
Gesetzgebung
Allen Gesetzestexten zur Rauchmelderpflicht liegt die Anwendungsnorm DIN 14676 zu Grunde: „Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf sind Schlafbereiche, insbesondere Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure durch Rauchwarnmelder zu überwachen. Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren.“ Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Baden-Württemberg
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 10.07.2013
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2014
- Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, über die Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Bayern
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.01.2013
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2017
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Berlin
Es existiert derzeit noch keine Rauchmelderpflicht.
Brandenburg
Es existiert derzeit noch keine Rauchmelderpflicht.
Bremen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.05.2010
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2015
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Hamburg
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.04.2006
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2010
- in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer/Vermieter
- Für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer/Vermieter
Hessen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 24.06.2005
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2014
- in Schlafräumen, Kinderzimmern, Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Mecklenburg-Vorpommern
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.09.2006
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2009
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Besitzer
- für die Betriebsbereitschaft: Besitzer
Niedersachsen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.11.2010
- für bestehend
e Wohnungen: bis 31.12.2015 - in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben
Nordrhein-Westfalen
Einbaupflicht
- in Wohnungen, die nach dem 01.04.2013 errichtet oder genehmigt sind
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2016
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
Rheinland-Pfalz
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 23.12.2003
- für bestehende Wohnungen: bis 12.07.2012
- in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Saarland
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten (die nach dem 18.02.2004 erstellt wurden) und Umbauten
- in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für den Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Sachsen
Es existiert derzeit noch keine gesetzliche Rauchmelderpflicht
Sachsen-Anhalt
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 17.12.2009
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2015
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Schleswig-Holstein
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.04.2005
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2010
- in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Thüringen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 29.02.2008
- für bestehenden Wohnraum bis 31.12.2018
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Stand: 14.08.2014
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