Rauchmelder – Lebensretter

Gesetzgebung in Deutschland

Im sonst so sicherheitsbewussten Deutschland waren Rauchmelder bis vor wenigen Jahren noch wenig bekannt und gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Rauchmelderpflicht

Die Kampagne „Rauchmelder retten Leben“ ist seit dem Jahr 2000 bundesweit für die Brandschutzaufklärung im privaten Wohnraum aktiv – mit der Unterstützung der Feuerwehren, Schornsteinfeger und Versicherungen.

Im Lauf der Jahre hat sich das Bewusstsein der Bevölkerung und damit auch der politischen Entscheider dahingehend geändert, Rauchmelder als wirkungsvolle Lebensretter wahrzunehmen.

Heute haben bereits 13 Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) eine Rauchmelderpflicht für private Wohnräume.

Gesetzgebung

Allen Gesetzestexten zur Rauchmelderpflicht liegt die Anwendungsnorm DIN 14676 zu Grunde: „Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf sind Schlafbereiche, insbesondere Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure durch Rauchwarnmelder zu überwachen. Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren.“ Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Baden-Württemberg

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 10.07.2013
  • für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2014
  • Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, über die Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung

Bayern

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 01.01.2013
  • für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2017
  • in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung

Berlin

Es existiert derzeit noch keine Rauchmelderpflicht.

Brandenburg

Es existiert derzeit noch keine Rauchmelderpflicht.

Bremen

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 01.05.2010
  • für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2015
  • in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung

Hamburg

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 01.04.2006
  • für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2010
  • in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer/Vermieter
  • Für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer/Vermieter

Hessen

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 24.06.2005
  • für  bestehende Wohnungen: bis 31.12.2014
  • in Schlafräumen, Kinderzimmern, Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung

Mecklenburg-Vorpommern

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 01.09.2006
  • für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2009
  • in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Besitzer
  • für die Betriebsbereitschaft: Besitzer

Niedersachsen

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 01.11.2010
  • für bestehend
    e Wohnungen: bis 31.12.2015
  • in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben

Nordrhein-Westfalen

Einbaupflicht

  • in Wohnungen, die nach dem 01.04.2013 errichtet oder genehmigt sind
  • für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2016
  • in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Rheinland-Pfalz

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 23.12.2003
  • für bestehende Wohnungen: bis 12.07.2012
  • in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer

Saarland

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten (die nach dem 18.02.2004 erstellt wurden) und Umbauten
  • in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • Für den Einbau: Eigentümer
  • Für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer

Sachsen

Es existiert derzeit noch keine gesetzliche Rauchmelderpflicht

Sachsen-Anhalt

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 17.12.2009
  • für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2015
  • in  Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer

Schleswig-Holstein

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 01.04.2005
  • für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2010
  • in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung

Thüringen

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 29.02.2008
  • für bestehenden Wohnraum bis 31.12.2018
  • in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer

Stand: 14.08.2014

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