Wer für längere Zeit bei der Arbeit ausfällt, hat Anspruch auf Krankengeld. Nicht selten kommt es wegen verpasster Antragsfristen oder Zweifeln beim Arbeitgeber zu Problemen. Daher ist es umso wichtiger, dass Arbeitnehmer ihre Rechte und Pflichten kennen.
Krankengeld für wen?
Im Regelfall Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die gesetzlich krankenversichert und für längere Zeit erkrankt sind. Auch gesetzlich krankenversicherte Arbeitslose, die Leistungen von der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) beziehen, haben grundsätzlich einen Anspruch darauf. Wer privat versichert ist, muss sich extra absichern, da die Versicherung nicht automatisch zahlt. Selbstständige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld und müssen einen entsprechenden Wahltarif abschließen.
Wann besteht Krankengeldanspruch?
Arbeitgeber stehen in der Pflicht, erkrankten Beschäftigten für bis zu sechs Wochen die vollen Bruttobezüge zu zahlen. Das nennt sich Entgeltfortzahlung. Dafür muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen bestehen. Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung präsentieren. Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld.
Wie viel Krankengeld?
Für Arbeitnehmer beträgt die Höhe des Krankengeldes 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, es darf aber 90 Prozent der Nettobezüge nicht übersteigen. Für die Höhe des Krankengeldes ist ein gesetzlicher Höchstbetrag festgelegt. Von diesem Betrag gehen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, wenn in diesen Sozialversicherungen Versicherungspflicht besteht. Während des Krankengeldbezugs sind pflichtversicherte Mitglieder beitragsfrei krankenversichert. Empfänger von Arbeitslosengeld (ALGI) bekommen Krankengeld in Höhe der Leistungen, die sie zuletzt bezogen haben.
Was ist beim Krankengeldantrag zu beachten?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss rechtzeitig bei der Krankenkasse ankommen. Rechtzeitig heißt: Man hat eine Frist von einer Woche. Es ist ratsam, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entweder persönlich abzugeben und sich entsprechend quittieren zu lassen oder aber sie per Einschreiben mit Rückantwort zu versenden.
Was darf die Krankenversicherung fragen?
Wer als gesetzlich Krankenversicherter Krankengeld bezieht, erhält von der Krankenkasse oft einen sogenannten Selbstauskunftsbogen mit Fragen. Einige Kassen sind inzwischen auch dazu übergegangen, Versicherte anzurufen und Informationen zu verlangen. Allerdings muss niemand am Telefon Auskunft geben. Zwar ist die Krankenkasse berechtigt, etwa zu fragen, wie lange jemand voraussichtlich krank ist. Das geht aber auch schriftlich. Setzt die Kasse ihre Anrufe fort, obwohl der Versicherte den telefonischen Kontakt untersagt hat, können Versicherte Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen. Viele Fragen zur Ursache der Arbeitsunfähigkeit darf zudem nicht die Kasse stellen, sondern allenfalls der Medizinische Dienst (MD). Vorausgesetzt, die Fragen beziehen sich auf den konkreten Einzelfall. Explizite Fragen der Krankenkasse nach dem persönlichen Umfeld des oder der Versicherten, etwa, ob man alleine lebt oder nicht, sind nicht zulässig.
Welche Pflichten bestehen beim Krankengeldbezug?
Bezieher von Krankengeld haben Mitwirkungspflichten. Der Gesetzgeber erwartet vom Versicherten, dass er an der Wiederherstellung seiner Arbeitskraft aktiv mitwirkt. Zum Beispiel müssen sie innerhalb der von der Krankenkasse gesetzten Frist einen Rehabilitationsantrag stellen. Versicherte müssen auch die Fragen zur Erklärung zum Bezug von Krankengeld wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Wie lange bekommt man Krankengeld?
Maximal 78 Wochen für dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren. Ist der Arbeitgeber sechs Wochen lang für die Entgeltfortzahlung aufgekommen, verkürzt sich der maximale Zeitraum entsprechend. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten demzufolge in der Regel 72 Wochen lang Krankengeld.
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