Darum geht’s:
Auf Deckel und Becher wird ein weißer Joghurt abgebildet, welcher oben drauf mit einzelnen Kirschen verziert ist. Der Blick auf den Inhalt zeigt eine deutlich rosafarbene Masse mit Stückchen von Kirschen. Die Zutatenliste nennt unter anderem Sauerkirschsaft und färbende Pflanzenkonzentrate als Ursache der Einfärbung.
Das ist geregelt:
Im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist im § 11 aufgeführt, dass es verboten ist, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt danach insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Aufmachungen oder Darstellungen über die Art, Beschaffenheit oder Zusammensetzung verwendet werden.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Unserer Auffassung nach können Verbraucher bei Ansicht der Verpackung den Eindruck gewinnen, im Becher befindet sich ein Naturjoghurt und separat ganze Kirschen. Färbende Pflanzenkonzentrate und färbenden Sauerkirschsaft müssen sie aufgrund der Abbildung im Joghurt nicht erwarten.
Fazit: Die Aufmachung der Verpackung sollte den tatsächlichen Inhalt darstellen und nicht ein anderes Produkt abbilden.
Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Inge Beich aus Flöha in Sachsen.
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