Sado-Maso-Beichte als Kündigungsgrund? – Kuriose Rechtsfälle

Liebhaber spezieller sexueller Praktiken können aufatmen. Sexuelle Präferenzen haben keinen Einfluss auf den Bestand des Arbeitsplatzes. Das galt sogar für einen Arbeitnehmer, der es für notwendig hielt, in einer Talkshow aufzutreten und der versammelten deutschen Fernsehgemeinde zu berichten, er sei ein großer Sado-Maso-Fan.

Dem Arbeitgeber gefiel diese Beichte gar nicht. Er kündigte dem Mann. Zu Unrecht, so das Arbeitsgericht Berlin. Denn die öffentliche Beichte sexueller Vorlieben sei kein Grund für den Arbeitgeber, die Kündigung auszusprechen.

Fazit: Zu Hause darf man treiben, was man will, und unter Umständen sogar in Talkshows darüber berichten.

Bei Interesse siehe hierzu: § 626 Abs. 1 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

 

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Bruno Fischer aus Renningen in Baden-Württemberg.
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