Stand 04.11.2014 (Unverändert gültig seit: 04.11.2014)
Letzte Änderungen: Aktuelle Hinweise
Aktuelle Hinweise
Im Zusammenhang mit politischen Kundgebungen und Protesten kam es in der jüngeren Vergangenheit in Lusaka (insbesondere in der Umgebung von Cairo Road, der University of Zambia und anderen Hochschulen, aktuell auch in der Umgebung von Crossroads bzw. dem Stadtteil Kabulonga) und anderen Ballungsgebieten zu gewalttätigen Ausschreitungen. Insbesondere im Vorlauf der zu Ende Januar anstehenden Präsidentschaftswahlen kann es jederzeit auch kurzfristig und unvorhergesehen zu weiteren spontanen Unruhen und gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen.
Es wird Reisenden daher empfohlen, Demonstrationen und Menschenansammlungen zu meiden, die Medienberichterstattung aufmerksam zu verfolgen und erhöhte Vorsicht und Wachsamkeit walten zu lassen.
Landesspezifische Sicherheitshinweise
Von Reisen in die Grenzregion zur Demokratischen Republik Kongo wird wegen gelegentlicher Übergriffe über die Grenze hinweg abgeraten. In den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo, zu Angola und zu Mosambik bestehen weiterhin nicht gekennzeichnete Minenfelder.
Aufgrund der politisch und humanitär schwierigen Lage im Ostkongo sind die sambischen Behörden auf Flüchtlinge aus der Demokratischen Republik Kongo eingestellt. Zurzeit verläuft der Grenzverkehr an der sambisch-kongolesischen Grenze jedoch normal.
Reisen über Land/ Straßenverkehr
Straßenkontrollen der Polizei sind auf den Überlandstraßen an der Tagesordnung. Es wird dringend geraten, stets alle Personal- und Fahrzeugpapiere mit sich zu führen.
Nächtliche Überlandfahrten sind aufgrund von Fußgängern, liegen gebliebenen Fahrzeugen, anderen Hindernissen und des Straßenzustands mit großen Risiken verbunden. Außerhalb der Städte gibt es in aller Regel keine Straßenbeleuchtung.
Kriminalität
Die Zahl gewalttätiger und bewaffneter Raubüberfälle, insbesondere bewaffneter Fahrzeugentführungen, nimmt zu. Überfälle können sich insbesondere in Lusaka, den Städten des Kupfergürtels, aber auch in Touristenzentren oder auf Überlandstrecken ereignen. Bevorzugtes Ziel von Fahrzeugentführungen sind Geländefahrzeuge der gehobenen Klasse, die vor Grundstückszufahrten auf Einlass warten. Es wird dringend empfohlen, mit dem Fahrzeug in Fahrtrichtung (parallel zur Straße) fluchtbereit zu warten. Leisten Sie bei Überfällen unter keinen Umständen Widerstand. Bei Autofahrten in Ballungsgebieten wird empfohlen, die Türen von innen verriegelt und die Fenster geschlossen zu halten. Taschen und Wertgegenstände sollten nicht sichtbar im Fahrzeug liegen.
Weltweiter Sicherheitshinweis
Es wird gebeten, auch den weltweiten Sicherheitshinweis zu beachten: www.auswaertiges-amt.de
Allgemeine Reiseinformationen
Die vorwiegend an den Viktoriafällen rund um die Städte Livingstone (Sambia) und Victoria Falls (Simbabwe) angebotenen Abenteuersportaktivitäten beinhalten naturgemäß ein Risiko für Leib und Leben. Vor Ort ist nur eine unzureichende medizinische Notfallversorgung gegeben. Anweisungen der Veranstalter sollte unbedingt Folge geleistet werden.
Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Sambia strafbar. Das Höchststrafmaß beträgt lebenslänglich.
Geldversorgung
Banken und Wechselstuben akzeptieren häufig nur US-Dollar zum Umtausch in die Landeswährung Kwacha (ZMW), der Euro hat sich noch nicht flächendeckend durchgesetzt. US-Dollar-Banknoten der Serien vor 1996 („kleine Köpfe“) werden im Regelfall nicht umgetauscht oder angenommen. Kleine Scheine werden häufig nur zu schlechteren Kursen umgetauscht. Namhafte Kreditkarten werden von größeren Unternehmen zunehmend, aber nicht durchgehend angenommen. Es kommt häufig zu Übertragungsfehlern, so dass Kreditkartenzahlungen nicht selten an der Technik scheitern. Einige Geldautomaten akzeptieren Visa- und/oder Master-Kreditkarten, vereinzelt ist an einigen Automaten inzwischen auch die Geldabhebung mit EC- (Maestro- bzw. Cirrus-) Karten möglich, man sollte sich auf diese Möglichkeit jedoch nicht verlassen. Zudem können pro Tag und Bank in der Regel nur begrenzte Beträge abgehoben werden (ca. 100-250 Euro).
Die Übergangszeit nach der Währungsreform, in der alte und neue Banknoten als Zahlungsmittel akzeptiert worden sind, ist zum 1. Juli 2013 abgelaufen: die alten Banknoten können nicht länger verwendet werden. Sambia-Reisende sollten darauf achten, keine alten Scheine entgegenzunehmen bzw. ausgehändigt zu bekommen.
Hotels
Sambia liegt abseits der großen afrikanischen Reiseziele. In Lusaka, den bekannten Nationalparks sowie dem Touristenzentrum Livingstone bestehen gute bis sehr gute Hotels, Camps und Lodges, ansonsten verfügen die Unterkünfte aber nur über vergleichsweise einfache Ausstattungen. Vor allem während der Regenzeit ist mit Strom- und Wasserausfällen zu rechnen.
Telefonieren über einen deutschen Mobilfunkanbieter ist in Sambia praktisch nicht möglich, Roaming funktioniert nur sehr eingeschränkt. Jedoch kann für einen Gegenwert von unter 1,- € eine Sim-Karte eines lokalen Anbieters erworben werden, sodass nach dem Prepaid-System nach Deutschland telefoniert werden kann bzw. man aus Deutschland angerufen werden kann. Der Versand/Empfang von SMS-/Textnachrichten nach/aus Deutschland ist nur eingeschränkt und abhängig vom Netzanbieter möglich.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja, für Kinder bis 12 Jahre (mit Foto)
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Keine Informationen seitens der sambischen Behörden, wäre im Einzelfall zu klären. Die Ausstellung eines Kinderreisepasses oder Reisepasses wird aber empfohlen.
Anmerkungen: Reisedokumente müssen mindestens sechs Monate über die Reise hinaus gültig sein. Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Visum
Für deutsche Staatsangehörige besteht für Sambia Pass- und Visumzwang. Visa werden von der sambischen Botschaft in Berlin erteilt. Deutschen Staatsangehörigen können Touristenvisa auch gebührenpflichtig bei der Einreise nach Sambia erteilt werden.
Es sind vereinzelte Fälle bekannt geworden, in denen Fluggesellschaften bereits vor Abflug auf Vorlage eines Visums bestanden haben.
Die Gebühren für die Ausstellung eines für eine Einreise gültigen Touristenvisums (Single Entry) betragen für deutsche Staatsangehörige USD 50. Für eine zweifache Einreise (Double Entry) fallen Visagebühren in Höhe von USD 80 an. Mehrfacheinreisen (Multiple Entry) werden am Flughafen nicht ausgestellt, können aber nach Einreise bei den örtlichen Büros der Einwanderungsbehörde beantragt werden.
Wenn das Visum direkt bei Einreise beantragt wird, sind die Gebühren in US-Dollar bar zu entrichten. Wechselgeld ist nur bedingt vorhanden.
Bei Einreise wird häufig die Vorlage des Rück- bzw. Weiterflugtickets verlangt.
Es sollte umgehend geprüft werden, ob das korrekte Visum erteilt wurde.
Das früher
bei Einreise im Rahmen einer organisierten Tour mit einem Reiseveranstalter an der Grenze gebührenfrei erteilte „Bonafide“-Visum („Fee Waived Visa“) wurde aufgehoben.
Seit November 2008 wieder erhältlich ist das insbesondere bei Tagesausflügen von Victoria Falls (Simbabwe) nach Livingstone (Sambia) ausgestellte Tagesvisum („Day Tripper Visa“), das eine Gültigkeit von 24 Stunden hat. Die Gebühren hierfür betragen USD 20.
Bei der auf einem vor der Einreise eingeholten Visum angegebenen Gültigkeitsdauer handelt es sich um die Nutzungsfrist des Visums. Das bedeutet, dass die (ggf. erste) Einreise innerhalb der angegebenen Frist, im Regelfall drei Monate, erfolgen muss. Die Dauer des zulässigen Aufenthalts, im Regelfall 30 Tage, wird erst bei Einreise durch die Einwanderungsbehörden festgelegt und durch Stempel im Reisepass dokumentiert. Die Dauer, für die sich Besucher innerhalb von zwölf Monaten in Sambia aufhalten können, darf nach den maßgebenden sambischen Bestimmungen 90 Tage (Touristen und Besucher)/ 30 Tage (Geschäftsreisende) grundsätzlich nicht überschreiten. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen ausländischen Besuchern trotz Besitzes eines für diese Reise ausgestellten Visums einer sambischen Botschaft die Einreise mit der Begründung verweigert worden ist, die 90 Tage seien überschritten. Eine Aufenthaltserlaubnis für längere Aufenthalte kann je nach Einzelfall von den örtlich zuständigen Büros der Einwanderungsbehörde erteilt werden (gebührenpflichtig).
Vergehen gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen werden von den sambischen Einwanderungsbehörden unnachgiebig geahndet. Ausländer ohne gültiges Visum bzw. ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung haben mit hohen Geld- und/oder Haftstrafen und/oder mit Abschiebung zu rechnen.
Es wird dringend empfohlen, insbesondere beim Grenzübertritt auf dem Landweg, unverzüglich nachzuprüfen, ob die Einreise im Reisepass auch dokumentiert worden ist (Einreisestempel) und für welche Dauer der Aufenthalt gestattet wird.
Sambia wurde von Südafrika ab 1. Oktober 2011 neu auf die Liste der Gelbfieberendemiegebiete gesetzt, so dass eine Impfung nach Aufenthalt dort bei der Einreise nach Südafrika (auch Transit) verlangt wird.
Dies sollte besonders bei Reiseplänen von Südafrika aus nach Sambia z.B. zu den Victoriafällen berücksichtigt werden.
Der Reisepass (mit Visum und/oder Einreisestempel) sowie zutreffendenfalls die gesonderte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind nach sambischen Bestimmungen ständig mitzuführen, ggf. als von der Einwanderungsbehörde beglaubigte Fotokopien.
Ausreise
Bei Ausreise auf dem Luftweg wurde bisher eine Flughafengebühr („Passenger Service Charge“) in Höhe von USD 25 erhoben. Dies erfolgt nun durch den Einzug der Gebühr bereits mit dem Flugpreis.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.
Besondere Zollvorschriften
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr von Teilen von Wildtiertrophäen aus Sambia verboten ist. Das Ausfuhrverbot umfass nicht nur Stoßzähne oder Hörner sondern auch oft als touristische Souvenire betrachtete Fundobjekte aus den Nationalparks wie z. B. Skelett- oder Zahnteile verendeter Wildtiere. Wer am Flughafen oder an den Grenzstellen mit entsprechenden Objekten angetroffen wird, muss mit Festnahmen rechnen.
Zollinformationen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie direkt bei der Botschaft Ihres Ziellandes. Nur dort kann Ihnen eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zoll www.zoll.de ansehen oder telefonisch erfragen.
Besondere strafrechtliche Vorschriften
Vergehen gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen werden von den sambischen Einwanderungsbehörden unnachgiebig geahndet. Ausländer ohne gültiges Visum bzw. ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung haben mit hohen Geld- und/oder Haftstrafen und/oder mit Abschiebung zu rechnen (siehe auch Einreisebestimungen).
Das Fotografieren von öffentlichen Gebäuden und militärischen und sonstigen sicherheitsrelevanten Einrichtungen sowie Militär- und Polizeipersonal ist ausdrücklich nicht gestattet und kann zu umgehender Inhaftierung führen. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe des Präsidentenpalasts (State House) ist untersagt. Grundsätzlich wird empfohlen, vor dem Fotografieren von Gebäuden und Personen um Erlaubnis zu fragen.
Sambische Vorstellungen zur Sexualmoral unterscheiden sich teilweise deutlich von den in Europa vorherrschenden. „Widernatürliche Sexualpraktiken“ können mit Haftstrafen bis zu 14 Jahren und Zwangsarbeit geahndet werden. Prostitution und der Besitz von pornographischen Materialien sind strafbar. Auch einverständliche homosexuelle Handlungen sind strafbar und können mit Haftstrafen bis zu vierzehn Jahren geahndet werden.
Die Einfuhr, der Besitz und der Konsum von Betäubungsmitteln, einschließlich so genannter „weicher Drogen“, ist mit hohen Strafen, häufig langjährigem Freiheitsentzug, bedroht. Bitte beachten Sie auch den besonderen Hinweis zur Einfuhr von Medikamenten zum Eigengebrauch in der Rubrik Medizinische Hinweise.
Seit dem 28.05.2008 ist das Rauchen an öffentlichen Orten gesetzlich verboten. Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe von maximal umgerechnet ca. 75,- Euro und / oder Gefängnisstrafe von bis zu 2 Jahren geahndet. Es bestehen noch keine Erfahrungen, inwieweit dieses neue Gesetz tatsächlich in die Praxis umgesetzt wird.
Sambische Gefängnisse sind überbelegt und verfügen häufig nur über einfache sanitäre Anlagen sowie unzureichende medizinische und Lebensmittelversorgung.
Medizinische Hinweise
Impfschutz
Bei der direkten Einreise aus Deutschland sind Pflichtimpfungen nicht vorgesehen.
Bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet (z.B. nördliche Nachbarländer) ist der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung erforderlich.
Für den Westen des Landes wird eine Gelbfieberimpfung für alle Reisenden empfohlen. Obwohl Sambia von der WHO als ein Land eingeschätzt wird, in dem das Gelbfieberrisiko niedrig ist und nur in wenigen Regionen potentiell vorkommt, verlangt Südafrika bei der Einreise aus Sambia – auch für Durchreise im Flughafentransit – die Vorlage eines gültigen Gelbfieber-Impfzertifikats. Darüber hinaus werden oft auch Reisende aus Südafrika mit Ziel Sambia (z.B. Besuch der Viktoriafälle) kontrolliert, ob dieses Zertifikat vorliegt. Wird bei Kontrollen beim Flughafen-Check-in in Sambia der Impfschutz nicht nachgewiesen, können die Fluglinien ferner die (Rück-)Beförderung nach Südafrika verweigern.
Das Auswärtige Amt empfiehlt weiterhin, die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Institutes für Kinder und Erwachsene anlässlich einer Reise zu überprüfen und zu vervollständigen (siehe http://www.rki.de).
Dazu gehören auch für Erwachsene die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten (Pertussis) sowie gegen Polio, ggf. auch gegen Mumps, Masern, Röteln (MMR) und Influenza.
Als Reiseimpfungen werden Hepatitis A und Typhus, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch Hepatitis B, Tollwut und Meningokokken-Krankheit (ACWY) empfohlen.
Malaria
Sie tritt ganzjährig auf (verstärkt von November – Juni) und stellt landesweit ein hohes Risiko dar, insbesondere im Süden (Sambesi-Tal, Kariba-Becken, Victoria-Fälle) und im Luangwa-Tal.
Die Übertragung erfolgt durch den Stich blutsaugender nachtaktiver Anopheles-Mücken. Unbehandelt verläuft
, insbesondere die gefährliche Malaria tropica, bei nicht-immunen Europäern häufig tödlich. Die Erkrankung kann auch noch Wochen bis Monate nach dem Aufenthalt ausbrechen. Beim Auftreten von Fieber in dieser Zeit ist ein Hinweis auf den Aufenthalt in einem Malariagebiet an den behandelnden Arzt notwendig.
Je nach Reiseprofil ist deshalb neben der immer notwendigen Expositionsprophylaxe eine Chemoprophylaxe (Tabletteneinnahme) sinnvoll.
Zur Malariaprophylaxe sind in Deutschland verschiedene verschreibungspflichtige Medikamente (z.B. Malarone, Doxycyclin, Lariam) auf dem Markt erhältlich. Die Auswahl und persönliche Anpassung sowie Nebenwirkungen bzw. Unverträglichkeiten mit anderen Medikamenten sollten unbedingt vor der Einnahme einer Chemoprophylaxe mit einem Tropen- bzw. Reisemediziner besprochen werden. Aufgrund der mückengebundenen Infektionsrisiken wird allen Reisenden empfohlen:
- körperbedeckende (helle) Kleidung zu tragen (lange Hosen, lange Hemden),
- in den Abendstunden und nachts Insektenschutzmittel auf alle freien Körperstellen wiederholt aufzutragen,
- ggf. unter einem Moskitonetz zu schlafen.
HIV/AIDS
HIV/AIDS ist im Lande ein großes Problem und eine große Gefahr für alle, die Infektionsrisiken eingehen. Die gegenwärtige Prävalenz beläuft sich auf 15 bis 30% je nach Bevölkerungsgruppe und Region. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Infektionsrisiko. Kondombenutzung wird immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen.
Durchfallerkrankungen und Cholera
Im „Kupfergürtel“ und in der Zentralprovinz gab es auch in diesem Jahr wieder zahlreiche Typhuskranke. Neben hygienischen Maßnahmen – s.u. – kann die Schutzimpfung eine Typhuserkrankung verhindern.
Nach starken Regenfällen können gelegentlich Cholerainfektionen auftreten, auch in den ärmeren Stadtvierteln der Hauptstadt Lusaka. In diesem Jahr gab es Ausbrüche in der Nordprovinz unweit des Tanganyikasees. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen und insbesondere Cholera vermeiden.
Einige Grundregeln: Ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs trinken, z.B. Flaschenwasser, nie Leitungswasser. Im Notfall gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser benutzen. Unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen Trinkwasser benutzen. Bei Nahrungsmittel gilt: Kochen, selbst Schälen oder Desinfizieren. Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern. Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, immer aber nach dem Toilettenbesuch und immer vor der Essenszubereitung und vor dem Essen. Händedesinfektion, wo angebracht durchführen, Einmalhandtücher verwenden.
Weitere Infektionskrankheiten
Masern
In 2012 gab es eine Masernepidemie im NW des Landes (Luapula Provinz), alle Reisenden sollten gegen Masern (Mumps und Röteln) geimpft sein.
Tollwut
Im gleichen Gebiet sind auch Tollwuterkrankungen beim Menschen aufgetreten. Das Tollwutvirus wird durch den Biss erkrankter Tiere (Hunde, Fledermäuse) übertragen. Tierkontakte sollten vermieden werden, eine Schutzimpfung wird empfohlen.
Meningitis (bakterielle Hirnhautentzündung)
wird im gesamten Lande hauptsächlich in den trockenen Monaten übertragen. Entsprechend der Reiseform und -zeit kann eine Impfung (moderner Kombinationsimpfstoff gegen die vier Meningokokken-Typen ACWY) auch bei einer Aufenthaltsdauer unter vier Wochen indiziert sein.
Schlafkrankheit (Afrikanische Trypanosomiasis)
Vorwiegend im Osten, entlang des Luangwa und im Bereich des Kariba-Sees, kann es vereinzelt zu einer Infektion mit dem Erreger der Schlafkrankheit kommen, die durch große, tagaktive Tsetse-Fliegen mit einem schmerzhaften Stich auch durch dünneren Stoff hindurch übertragen werden kann. Vermeidung der Fliegenstiche durch angemessenes Verhalten (u.a. Vorsicht bei Fahren mit offenen Jeeps) und entsprechende Kleidung ist hier angeraten.
Schistosomiasis (Bilharziose)
Die Gefahr der Übertragung von Schistosomiasis besteht beim Baden in Süßwassergewässern (z.B. Kariba-Stausee). Baden dort sollte daher grundsätzlich unterlassen werden.
Gifttiere
In allen tropischen Ländern kommen eine Reihe teilweise gefährlicher Giftschlangen vor, deren Biss schwere Körperschäden – manchmal mit Todesfolge – bewirken können, dennoch sind Schlangenbisse ungewöhnlich und erfolgen selten unprovoziert! Viele Schlangen sind nachtaktiv, daher nachts möglichst nicht im Freien umherlaufen. Nicht in Erdlöcher oder -spalten, unter Steine bzw. Reisig, Zweige und ähnlich unübersichtliches Material greifen. Auch kommen einige recht giftige Spinnen- und Skorpionarten, daneben auch andere Tiere mit potentiell starker Giftwirkung (z. B. auffällig gefärbte Schmetterlingsraupen, Hundertfüßer, …) vor.
Befolgen Sie folgenden Rat: Vorsicht, wohin man greift, wohin man tritt und wohin man sich setzt oder legt. Vor Benutzung von Bettdecken und -laken, Kleidungsstücken, Schuhwerk, Kopfbedeckungen evtl. vorhandene giftige „Untermieter“ durch sorgfältiges Ausschütteln entfernen.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Vielfach fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte. Ein ausreichender, dort gültiger Krankenversicherungsschutz und eine zuverlässige Reiserückholversicherung sind dringend empfohlen.
Bei der Einfuhr von Medikamenten für den Eigengebrauch, die als Betäubungsmittel klassifiziert werden könnten, sind die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten, ggf. sollte bei der sambischen Botschaft in Deutschland nachgefragt werden.
Lassen Sie sich vor einer Reise nach Sambia durch eine tropenmedizinische Beratungstelle/einen Tropenmediziner/Reisemediziner beraten, siehe beispielsweise www.dtg.org oder www.frm-web.de
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen
Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Die Angaben sind:
- zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht, sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
- auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
- immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
- trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.
Auswärtiges Amt
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Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird daher empfohlen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.
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