Schäden am Gebäude
Den größten Schaden verursachen Stürme an Gebäuden. 70 Prozent aller Orkanschäden entstehen am Haus. Wenn der Sturm mindestens Windstärke acht erreicht, zahlt die Wohngebäudeversicherung, sofern der Kunde Schäden durch Sturm und Hagel in die Police aufgenommen hat. Ob es wirklich Stärke acht war, muss der Kunde nicht selber messen. Es reicht, wenn eine Wetterstation solche Sturmstärken in der betreffenden Gegend gemessen hat, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 251/04).
Die Versicherer ersetzen beispielsweise die Kosten für abgedeckte Dächer, umgestürzte Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgeknickte Bäume. Nebengebäude wie Gartenhaus oder Garage auf dem gleichen Grundstück sind ebenfalls versichert, wenn sie in der Police vermerkt sind. Wenn aber Starkregen trotz einer Rückstausicherung einen Rückstau in der Kanalisation verursacht und den Keller überflutet, hilft nur eine Elementarschaden-Zusatzversicherung weiter. Sie wird als Ergänzung zur Gebäudeversicherung und zur Hausratversicherung angeboten. Leider bekommen Hausbesitzer, die in den vergangenen Jahren fünf oder zehn Jahren einen solchen Schaden hatten, oft keinen Vertrag.
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Wichtig: Wenn etwas passiert ist, muss der Hausbesitzer sich kümmern. Ihn trifft die sogenannte Schadenminderungspflicht. In der Praxis heißt das zum Beispiel, dass er ein durch heruntergewehte Ziegel entstandenes Loch im Dach oder ein vom Sturm eingedrücktes Fenster mit einer Plane abdecken muss, damit nicht noch mehr Regenwasser eindringt.
Hauseigentümer mit DDR-Police
Viele Hauseigentümer in Ostdeutschland haben als Wohngebäudeversicherung noch eine alte DDR-Police. Damit sind sie gut versichert, denn darin sind auch Überschwemmungsschäden enthalten. Heute führt die Allianz diese Policen weiter.
Schäden an der Wohnungseinrichtung
Hat ein Unwetter auch im Haus gewütet, zum Beispiel weil ein Sturm das Dach abgedeckt hat, ersetzt die Hausratversicherung Schäden an der Einrichtung. Allerdings: Wenn der Kunde einfach nur vergessen hat, die Fenster zu schließen und ein Regenguss Teppiche und Möbel beschädigt hat, gibt es kein Geld. Wohl aber, wenn ein Blitz ins Haus einschlägt und elektrische Geräte lahmlegt. Bei Kurzschluss- oder Überspannungsschäden durch Blitzeinschlag in eine Überlandleitung ist die Sache allerdings nicht so klar: Überspannungsschäden sind nicht in jedem Vertrag versichert, können aber eingeschlossen werden. Nicht versichert sind hingegen Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ein Kinderwagen, der vor dem Haus steht, ist zum Beispiel nicht versichert, wenn eine Sturmböe einen Dachziegel herunterweht und ihn beschädigt. Dasselbe gilt für Gartenmöbel, Blumenkübel oder Skulpturen: Gegenstände, die auf einer offenen Terrasse stehen, sind nicht durch die Hausratsversicherung geschützt (Amtsgericht München, Az. 251 C 19971/06). Lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungsnehmers gehören, sind mit versichert.
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Schäden an Fahrzeugen
Sturmschäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko – wobei mindestens Windstärke acht die Voraussetzung ist. Der Versicherer ersetzt auch Schäden durch herumfliegende Gegenstände wie Ziegel oder Äste. Wer allerdings wegen des Sturms einen Unfall verursacht, braucht schon eine Kfz-Vollkasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Bei Voll- und Teilkaskoversicherung müssen Betroffene Schäden bis zu der gewählten Höhe ihrer Selbstbeteiligung jedoch selbst tragen. Zurückgestuft werden Geschädigte aber nur nach selbst verschuldeten Schäden.
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Zunächst aber kann der Autobesitzer sich an den Grundstückseigentümer wenden, wenn Dachziegel, Äste oder Bäume von dessen Grund aufs Auto gefallen sind. Der Grundeigentümer muss aber nur Schadenersatz zahlen, wenn ihn auch eine Schuld trifft. Das heißt, er muss seine „Verkehrssicherungspflicht“ verletzt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Baum ganz offensichtlich morsch oder ein Dachstuhl ohnehin marode war. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Verkehrsschild aufs Auto stürzt. Wenn es sauber verankert und in Ordnung war, muss die Stadt keinen Schadenersatz leisten, denn auf extreme Wetterlagen müssen Schilder nicht ausgelegt sein (OLG Koblenz, Az. 12 U 11/03).
Haftpflichtversicherung
Teuer kann ein Sturm aber nicht nur für Immobilieneigentümer oder Autobesitzer werden. Auch Mieter riskieren Kopf und Kragen, wenn sie keine Haftpflichtversicherung haben. Schon ein vom Balkon gewehter Blumentopf kann einen Fußgänger treffen. Wenn der dabei nicht nur eine Beule abbekommt, sondern lebenslange Schäden erleidet, kann das zum finanziellen Ruin führen. Denn dem Geschädigten steht Schadenersatz zu. Die Haftpflichtversicherung greift auch, wenn Dachziegel zum Beispiel auf ein geparktes Auto fallen und der Besitzer Schadenersatz verlangt. Zumindest einem „normalen“ Sturm muss ein ordentlich gewartetes Dach standhalten (Landgericht Koblenz, Az. 13 S 16/06).
Bäume kontrollieren
Stehen Bäume im Garten, sollte der Eigentümer sie regelmäßig kontrollieren. Eine Sichtkontrolle zweimal im Jahr reicht: einmal im belaubten und einmal im unbelaubtem Zustand (Bundesgerichtshof, Az. III ZR 225/2003). Doch sobald etwas verdächtig erscheint, zum Beispiel abgestorbenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder auffallende Schiefstellungen, oder wenn der Stamm erkennbar durch Sturm oder Blitzschlag geschädigt ist oder Pilzbefall zeigt, muss er eingehend untersucht werden (OLG Hamm, Az. 9 U 144/2002). Ist die Standsicherheit wegen des hohen Alters nicht mehr gegeben, muss der Besitzer den Baum fällen (BGH, Az. V ZR 319/02). Wer solche Schutzmaßnahmen unterlässt, verstößt gegen die Verkehrssicherungspflicht. Unter Umständen haftet er sogar dann, wenn dem Baum gar nicht anzusehen war, dass er marode war. Ein gesunder Baum wird bei Windstärke 7 bis 8 normalerweise nicht entwurzelt, wenn er nicht ohnehin schadhaft war ( (OLG Düsseldorf, Az. 4 U 73/01).
Sturm erst ab Windstärke 8
Die wichtigste Einschränkung für die Aussicht auf Ersatz: Wohngebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen zahlen nur bei Sturm ab Windstärke acht, also 62 bis 74 Stundenkilometer Windgeschwindigkeit. Ob diese Geschwindigkeiten erreicht wurden, lässt sich beim Deutschen Wetterdienst www.dwd.de, Wetterdiensthotline: 0180 5 913 913 , erfragen. In der Regel reicht es aber, wenn auch in der Nachbarschaft typische Sturmschäden auftraten.
Pflicht zur Meldung
Generell gilt: Schäden sind der Versicherung unverzüglich zu melden. Betroffene sollten bei ihrem Versicherer anrufen oder eine E-Mail schicken. Beim ersten Anruf müssen sie meist noch keine genauen Angaben zu den Schäden machen. Sie sind aber verpflichtet, Schäden so gering wie möglich zu halten. Beispiel: Bei Schäden an Dachfenstern sind Betroffene verpflichtet, sie so schnell wie möglich mit einer provisorischen Plane abzudecken. Wird nicht vorgebeugt dann kann es sein, dass die Versicherung für die dadurch entstehenden Folgeschäden nicht zahlt.
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