Versicherungslexikon – A

A1-Bescheinigung
Die A1 -Bescheinigung dient im Ausland bei Kontrollen als Nachweis dafür, dass in Deutschland aufgrund der Beschäftigung ein Versicherungsschutz besteht und keine Schwarzarbeit vorliegt.

Sie wird bei vorübergehenden Tätigkeiten im europäischen Ausland ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Unternehmen, das Arbeitnehmer entsendet, übt seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Deutschland aus.
  • Der Arbeitnehmer ist auch während des Auslandseinsatzes weiterhin auf Rechnung des deutschen Arbeitgebers tätig.
  • Für den Arbeitnehmer haben die deutschen Rechtsvorschriften vor der Entsendung mindestens einen Monat gegolten.
  • Der Auslandseinsatz dauert voraussichtlich nicht länger als 24- Monate.
  • Die zeitliche Befristung ist von Vornherein festgelegt und ergibt sich beispielsweise aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit (zum Beispiel Projektarbeit).
  • Der Arbeitnehmer löst keinen anderen Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland ab.

Seit 2019 ist die Beantragung nur noch elektronisch über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme oder maschinelle Ausfüllhilfen möglich.

Zuständige Stelle ist die Krankenkasse des Arbeitnehmers; dies gilt unabhängig davon, ob hier eine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung besteht. Sofern der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert und nicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Die ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.) ist zuständig, sofern der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.

 

Abfindung
Werden Arbeitsverhältnisse aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung vorzeitig beendet – also unter Verzicht auf Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer – und wird gleichzeitig die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber vereinbart, sind Besonderheiten zu berücksichtigen.

Im Sozialversicherungsrecht sind Abfindungen grundsätzlich beitragspflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (im Sinne von § 9 Kündigungsschutzgesetz).

Werden Abfindungen für „rückständiges Arbeitsentgelt“ geleistet, sind diese als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gezahlte Abfindungen wegen z. B. Rückführung auf die tarifliche Einstufung oder wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht.

Seit dem 11.05.2019 (Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG)) sind einmalig oder in einzelnen Teilbeträgen ausgezahlte Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, als regelmäßiges Gesamteinkommen bei der kostenfreien Familienversicherung in der „Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV) zu berücksichtigen. Dabei wird die Entlassungsentschädigung unter Berücksichtigung des zuletzt regelmäßig im Monat erzielten Arbeitsentgelts fiktiv auf die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt. Zuvor wurden lediglich in monatlichen Beträgen ausgezahlte Abfindungen bei der Familienversicherung angerechnet.

 

Ablaufleistung
Von Ablaufleistung ist bei Lebensversicherungen die Rede. Sie bezeichnet den Betrag, der dem Versicherungsnehmer im Erlebensfall bzw. am Ende der Laufzeit ausgezahlt wird. Sie setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, nämlich der eigentlichen Versicherungssumme sowie Überschussanteilen und ggf. einem Schlussbonus.

Die Besonderheit der Ablaufleistung besteht darin, dass sie bei Vertragsabschluss lediglich prognostiziert werden kann. Dieser Umstand ist auf die Überschussanteile zurückzuführen, deren Wertentwicklung nicht hundertprozentig voraussagbar sind. So hängt die Wertentwicklung der Überschussanteile vor allem von der Entwicklung der Zinsmärkte ab. Je höher die Zinsen ausfallen, die vom Versicherer erwirtschaftet werden, desto höher fallen auch die Überschussanteile der Lebensversicherungen aus.

Um sich gegen ihre Mitbewerber zu behaupten, werben die Versicherer gern mit hohen Ablaufleistungen. Allerdings gestaltet sich die Vorhersage der Kapitalverzinsung sehr schwierig. Deshalb kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass die Versicherer die einst prognostizierten Überschussanteile nicht erreichen. Das wurde inzwischen mehrfach im Rahmen unabhängiger Studien bewiesen. In den meisten Fällen basieren die Prognosen im Hinblick auf die Entwicklung der Überschussanteile ausschließlich auf historischen Daten, die jedoch keinerlei Auskunft über die zukünftige Entwicklungen an den Kapitalmärkten geben.

Für potentielle Versicherungsnehmer bedeutet das, beim Vergleich von Lebensversicherungen keinesfalls zu sehr auf die prognostizierte Ablaufleistung zu achten. Weil sich deren Prognostizierbarkeit so schwierig gestaltet, sollte man diesem Faktor keine zu hohe Bedeutung zukommen lassen.

 

Ablaufvertrag
Ein Ablaufvertrag endet zu einem bestimmten Zeitpunkt. Eine Kündigung ist nicht erforderlich.

Bei Versicherungen gibt es grundsätzlich nur Verlängerungsverträge.

Ablaufverträge können z. B. Versicherungen für Auslands-Krankenschutz oder Moped-Versicherungen sein.

 

Abtretung
Unter einer Abtretung ist die rechtsgeschäftliche Übertragung von Forderungen zu verstehen. Mit Abschluss des Abtretungsvertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Werden die Ansprüche aufgrund einer Abtretung auf Versicherungsleistungen durch den Versicherungsnehmer auf eine dritte Person übertragen, bleibt der Versicherungsnehmer weiter verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Anspruch auf Versicherungsleistung geht aber auf den neuen Gläubiger über.

In den Versicherungsbedingungen der meisten Produkte der Versicherer gilt größtenteils die Regelung, dass Ansprüche auf Versicherungsleistung nur mit Zustimmung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft abgetreten werden können.

 

Abwassserschaden
Der Abwasserschaden ist eine besondere Form des Wasserschadens. Anders als beim klassischen Wasserschaden entstammt das austretende Wasser nicht aus einer Wasserleitung, durch die ausschließlich für reines Wasser bzw. Trinkwasser genutzt wird. Stattdessen handelt es sich um Wasser, das aus Abwasserrohren austritt und deshalb stark verunreinigt sein kann. In wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien fließen durch Abwasserrohe Flüssigkeiten, die überwiegend von Toiletten, Duschen, Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen stammen.

Ein Abwasserschaden kann auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sein. In den meisten Fällen sind alte, defekte Abwasserrohre für Schäden dieser Art verantwortlich. Das Abwasser kann an undichten Stellen austreten und somit in Wohn- oder Kellerräume fließen. Eine weitere Ursache können verstopfte Abwasserrohre sein, die für einen Rücklauf des Abwassers sorgen. In solch einem Fall fließt das Abwasser in die Bäder oder Küchen zurück.

Die Folgen eines Abwasserschadens können sich als erheblich schlimmer als bei einem klassischen Wasserschaden herausstellen. Dies ist schlichtweg auf die im Wasser befindlichen Verunreinigungen zurückzuführen. Im harmlosesten Fall müssen die Betroffenen lediglich den Geruch ertragen, der von den Verunreinigungen ausgeht. Allerdings kann Abwasser auch mit Bakterien und unzähligen Schmutzpartikeln verunreinigt sein, die unter anderem auch die Gesundheit der Betroffenen stark beinträchtigen. Böden und Wände, die mit Abwasser in Berührung gekommen sind, neigen zudem zu Schimmelbefall.

Aufgrund der teilweise drastischen Folgen lassen sich Abwasserschäden nicht immer ohne die Hilfe eines Fachmanns beseitigen. Allerdings ist eine professionelle Reinigung in den meisten Fällen mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Vor diesen Kosten, die aus einem Abwasserschaden hervorgehen, können sich Immobilieneigentümer und Mieter schützen, indem sie eine Hausratversicherung abschließen. Allerdings gilt es die Vertragsinhalte dahingehend zu überprüfen, ob lediglich klassische Wasserschäden oder auch Abwässerschäden durch die Police abgedeckt werden.

 

Ärztliche Behandlung
Gesetzlich Versicherte haben nach § 76 SGB V für die vertragsärztliche Behandlung freie Arzt- und Facharztwahl unter allen zugelassenen Ärzten. Die Kostenübernahme erfolgt zeitlich unbegrenzt für alle anerkannten vertraglich vereinbarten Behandlungs- und Heilmethoden.

Darüber hinaus ist eine Teilnahme an besonderen Versorgungsformen möglich (z. B. hausarztzentrierte Versorgung oder Disease-Management-Programme bei chronischen Erkrankungen).

 

Alleinfahrerrabatt
Mittlerweile räumen fast alle Versicherer ihren Kunden die Möglichkeit ein, die Beitragshöhe ihrer Kfz-Versicherung durch die Inanspruchnahme bestimmter Rabatte zu senken. Allerdings können die Rabatte nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Versicherungsnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ein Rabatt, der bei den meisten Versicherern innerhalb der Kfz-Versicherung geltend gemacht werden kann, ist der Alleinfahrerrabatt. Bei einigen Versicherern wird er auch als Einzelfahrerrabatt bezeichnet.

Hierbei handelt es sich um einen Rabatt, der eine Senkung des Versicherungsbeitrags ermöglicht, sofern das versicherte Fahrzeug ausschließlich vom Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeughalter genutzt wird. Die Beitragsreduzierung wird von den Anbietern mit einer verringerten Unfallwahrscheinlichkeit begründet, die von Alleinfahrern ausgeht. Was die Höhe des Rabatts betrifft, so kann dieser durchaus sehen lassen.

Wenn man sich nicht sicher sein, ob man den Rabatt bereits in Anspruch nimmt, so sollte man sich mit seinem Versicherer in Verbindung setzen und dies überprüfen, um ggf. eine Anpassung des Tarifs zu veranlassen. Allerdings darf der Alleinfahrerrabatt nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Fahrzeug ausschließlich vom Fahrzeughalter genutzt wird. Sollten sich zum Beispiel die Lebensumstände des Versicherungsnehmers ändern und fortan auch andere Personen das versicherte Fahrzeug nutzen, so ist dies dem Versicherer mitzuteilen. Ansonsten kann das für den Versicherungsnehmer im Schadensfall bedeuten, dass er nicht nur eine Beitragsnachzahlung sondern auch eine Strafzahlung zu entrichten hat.

Die Inanspruchnahme des Alleinfahrerrabatts besagt jedoch nicht, dass das versicherte Fahrzeug ausnahmslos von Versicherungsnehmer genutzt werden darf. Selbstverständlich gibt es einige Ausnahmen wie zum Beispiel Gefahrensituationen oder auch die Fahrzeugnutzung durch Mitarbeiter von Kfz-Werkstätten oder des TÜV.

 

Altersgrenze
Die Altersgrenze bezeichnet das Lebensalter, in dem der Arbeitnehmer in den Ruhestand geht. Ihre Einführung erfolgte im Jahr 1923. Seither ist gesetzlich verankert, dass der Eintritt in den Ruhestand mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres erfolgen kann, wobei es auch einige Ausnahmen wie zum Beispiel Hochschullehrer gibt, deren Altersgrenze für den Renteneintritt bei 68 Jahren liegt.

Mehrere Gründe wie zum Beispiel die zunehmende Lebenserwartung sowie große Löcher in den staatlichen Haushaltskassen haben die Regierung dazu veranlasst, die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand anzuheben. Ab dem Jahr 2012 wird die Altersgrenze bis zum Jahr 2027 jährlich um einen Monat verlängert. Zu diesem Zeitpunkt wird die Altersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Im Versicherungsbereich kommt der Altersgrenze eine hohe Bedeutung zu, insbesondere in Verbindung mit der so genannten Ruhestandsplanung. Diese setzt sich aus mehreren Komponenten, unter anderem auch mit der finanziellen Absicherung des Versicherungsnehmers, zusammen.

Bei Renteneintritt verändert sich die finanzielle Situation eines Menschen meist sehr deutlich. Das bisherige Einkommen fällt weg, zeitgleich beginnt der Bezug einer Rente oder Pension. Weil diese in aller Regel nicht so hoch wie das frühere Einkommen ausfällt, setzen zunehmend mehr Menschen auf die Privatrente. Mit einer Privatrente möchten sie die Einkommenslücke zumindest teilweise schließen, um finanziell auf gesunden Beinen zu stehen.

Anders als die staatliche Rente kann die Privatrente aber schon zu einem früheren Zeitpunkt bezogen werden. Beim Abschluss eines entsprechenden Finanzprodukts, wie zum Beispiel einer privaten Rentenversicherung, kann ebenfalls eine Altersgrenze festgelegt werden. Teilweise ist es sogar möglich, diese während der Laufzeit anzupassen, was beispielsweise dann von großem Vorteil ist, wenn der Versicherungsnehmer in den Vorruhestand eintreten möchte. Bei den meisten Versicherern können Privatrenten ab dem Erreichen des 60. Lebensjahrs ausgezahlt werden.

 

Altersteilzeit
Die Möglichkeit zur Altersteilreit nach dem Altersteilzeitgesetz soll älteren  Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen.

Das Altersteilzeitgesetz ist anzuwenden, wenn u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Beschäftigte hat das 55. Lebensjahr vollendet.
  • Die Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert.
  • Der Beschäftigte ist auch nach der Verringerung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also mehr als geringfügig beschäftigt.
  • In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit bestand mindestens drei Jahre (1.080 Kalendertage) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung.
  • Die Vereinbarung endet zu einem Zeitpunkt, an dem eine Altersrente beansprucht werden kann.
  • Der Arbeitgeber stockt das regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Einmalzahlungen) um 20% auf. Auf arbeitsrechtlicher Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) können höhere Aufstockungsleistungen vorgesehen werden.
  • Der Arbeitgeber entrichtet zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge.

Der Aufstockungsbetrag ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG) und gehört damit nach § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90% des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AltersTZG, höchstens jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als Arbeitsentgelt (§ 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

 

Altersvorsorge
Die Altersvorsorge bezeichnet Vorsorgemaßnahmen, die getroffen werden können, um nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben weiterhin den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das Spektrum an Maßnahmen ist sehr groß. Zur besseren Übersicht wurde es vom Gesetzgeber in drei Bereiche, die auch gern als Säulen bezeichnet werden, unterteilt.

In der Deutschland existieren aus Sicht des Gesetzgebers die folgenden drei Säulen der Altersvorsorge:

  • Gesetzliche Vorsorge
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Private Vorsorge

Vor der Entscheidung über eine betriebliche oder private Altersvorsorge sollte immer eine persönliche Vorsorgeanalyse stehen. Entsprechende Checklisten stellt z. B. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung.

Gesetzliche Vorsorge
Die gesetzliche Vorsorge wird durch den Staat garantiert. Sie basiert auf dem sogenannten Umlageverfahren, welches eine umgehende Verwendung der geleisteten Vorsorgeleistungen vorsieht. Die Zahlungen der Beitragsleistenden werden nicht gespart, sondern unmittelbar für laufende Rentenzahlungen genutzt. Man spricht auch vom Generationenvertrag: Die junge Generation kommt für die Rente der alten Generation auf. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommen immer weniger Beitragszahler auf immer mehr Rentenempfänger. Damit ist zusätzliche Altersvorsorge notwendig, um auch im Alter den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten zu können.

Allerdings steht das staatliche Rentensystem unter hohem Druck. Die Rentenkassen sind leer, was vor allem auf die demographische Entwicklung innerhalb Deutschland zurückzuführen ist. Deshalb raten Experten davon ab, sich ausschließlich auf die gesetzliche Vorsorge zu verlassen.

Betriebliche Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Vorsorge. Sie sieht eine zusätzliche Versorgung durch den früheren Arbeitgeber vor. Allerdings bieten längst nicht alle Arbeitgeber entsprechende Vorsorgemöglichkeiten an. Für die Arbeitnehmer ist die betriebliche Altersvorsorge sehr interessant, unter anderem auch wegen möglicher Steuervorteile. Eines der beliebtesten Vorsorgeprodukte aus diesem Bereich ist die Direktversicherung.

Private Vorsorge
Die private Vorsorge bezeichnet Vorsorgemaßnahmen, die auf privater Ebene und aus Eigeninitiative heraus erfolgen. Von den Rentenexperten wird ihr die größte Bedeutung zugemessen. Dies liegt mitunter daran, dass es ein großes Spektrum an Möglichkeiten gibt, die zur privaten Altersvorsorge getroffen werden können. Dieses erstreckt sich vom Abschluss klassischer Finanzprodukte wie zum Beispiel einer privaten Rentenversicherung bis hin zum Erwerb von Immobilien. Gleichzeitig gilt sie als besonders flexibel: letzten Endes kann jeder selbst entscheiden, wie viel Geld er im Monat oder im Jahr für seine spätere Versorgung investieren möchte.



Alter & Vorsorge
Die Notwendigkeit der privaten Altersvorsorge rückt immer mehr in das Bewusstsein der Bevölkerung. Schon in 25 Jahren, wenn die 40-jährigen in Rente gehen, wird das gesetzliche Rentenniveau bei maximal 43% liegen, eher sogar noch weniger. Bei gleichbleibender Bevölkerungsentwicklung kommt dann auf einen Rentner ein Mensch im erwerbsfähigen Alter.

Diese 25 Jahre sollte man jetzt nutzen, um privat vorzusorgen. Das gilt um so mehr, wenn Sie z.B. als Selbständiger oder als Hausfrau keine gesetzlichen Ansprüche erwerben. Dabei bieten sich folgende Formen der Altersvorsorge an:

Private Altersvorsorge – In die private Rentenversicherung zahlt man zunächst ein und das angesparte Kapital wird dann in Form einer Rente wieder ausgezahlt.

Betriebliche Altersvorsorge – Hier ziehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam an einem Strang und beide Parteien können von der betrieblichen Altersvorsorge sehr profitieren.

Gesetzliche Rentenversicherung – Einst galt die gesetzliche Rente als sicher. Wie die gesetzliche Altersvorsorge heute nur noch bedingt funktioniert und reicht, muss jeden frühzeitig interessieren.

Kapitallebensversicherungen – Diese Versicherung verbindet die Absicherung den Fall des Todes einer Person mit der Möglichkeit, Kapital anzusparen.

 

Anschlussversicherung
Eine Anschlussversicherung ist ein eigener Vertrag, der an einen bestehenden Vertrag anschließt.

Anschlussversicherungen können u. a. z.B. für die Verträge einer Incoming-Versicherung oder Auslands-Krankenschutz-Versicherung abgeschlossen werden.

 

Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt sind nach § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierzu gehören auch Sachbezüge wie freie bzw. verbilligte Verpflegung, Unterkunft und Wohnung, deren Wert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bestimmt wird.

Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beitrage zur Sozialversicherung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

Ausnahmen von der Arbeitsentgelteigenschaft sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. So sind z. B. steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zum Lohn oder Gehalt und bestimmte pauschalversteuerte Leistungen kein Arbeitsentgelt. Ebenfalls nicht zum Arbeitsentgelt gehören Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG (sogenannter Übungsleiterfreibetrag) bis zu 2.400,00 Euro jährlich {200,00 Euro monatlich).

Eine Besonderheit gibt es bei steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen. Diese Zuschläge sind dann Arbeitsentgelt, soweit sie aus einem Grundlohn (Stundenlohn) von mehr als 25,00 Euro berechnet werden.

In der Unfallversicherung sind diese steuerfreien Zuschläge generell Arbeitsentgelt.

 

Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist ein eigenständiger Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung, Gesetzliche Grundlage ist das 3. Buch im SGB – Arbeitsförderung.

Aufgaben der Arbeitslosenversicherung sind u. a.:

  • Aktive Arbeitsplatzförderung,
  • Erhalt und Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • Beratung und Arbeitsvermittlung,
  • Zahlung von Leistungen an Arbeitslose sowie
  • Winterbauförderung.

Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Personen, die gegen Entgelt beschäftigt sind. Auch arbeitsunfähige Arbeitnehmer zahlen Beiträge (Beiträge aus Entgeltersatzleistungen), wenn sie unmittelbar vor Leistungsbeginn in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.

 

Arbeitsunfähigkeit
Von Arbeitsunfähigkeit spricht man, wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage befindet, seiner zuletzt ausgeübten oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachzugehen. Dies gilt auch für einen vorübergehenden Zeitraum, in welchem der Beruf nicht ausgeübt werden kann, beispielsweise im Falle eines Krankenhausaufenthaltes. Gleichzeitig spielt es keine Rolle, ob sich der Betroffene in der Lage befindet, einer anderen bzw. weniger anspruchsvollen oder anstrengenden Tätigkeit nachzugehen.

Wird ein angestellter Arbeitnehmer arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen, wie zum Beispiel auf eine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht für eine Dauer von sechs Wochen. Anschließend besteht Anspruch auf das so genannte Krankentagegeld, welches von der Krankenkasse gezahlt wird. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden, ob die betroffene Person Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Versicherungsnehmer mit privater Krankenversicherung ist. Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren die Zahlung von Krankengeld für einen Zeitraum von maximal 78 Wochen. In der privaten Krankenversicherung können gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.

Unabhängig von der Krankenversicherung besteht eine Mitteilungspflicht. Sowohl gegenüber dem Arbeitgeber wie auch gegenüber der Krankenkasse oder dem Versicherer ist ein Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Dies erfolgt in Form der so genannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die von einem Arzt ausgestellt wird. Sie muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tage nach der Erkrankung vorliegen.

Arbeitsunfähigkeit liegt nach Definition der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Arbeitsunfähigkeit löst in der Regel einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld aus.

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer noch bestimmte Aufgaben seiner Tätigkeit ausüben, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme besteht dann wieder, wenn er gesundheitlich in der Lage ist, die Arbeit vollständig zu leisten.

Befindet sich der Arbeitnehmer in einer Rehabilitationsmaßnahme, ist dies wie eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit zu werten.

Eine Arbeitsverhinderung infolge einer krankheitsbedingten Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft ist der Arbeitsunfähigkeit sozialrechtlich gleichgestellt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

Auch eine Arbeitsverhinderung infolge einer Organ- oder Gewebespende wird wie eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit behandelt. Die Folge: Der Spender erhält für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch für sechs Wochen, sein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber fortgezahlt.

Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die dem Arbeitnehmer die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit einer schrittweisen Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll. Ebenso gilt die befristete Eingliederung eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers in eine Werkstatt für Behinderte nicht als Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.

Zur Mitteilungs- und Nachweispflicht finden Sie weitere Informationen unter „Entgeltfortzahlung“.

 

Arbeitsunfall
Versicherungsfall in der Unfallversicherung ist neben Berufskrankheiten der Arbeitsunfall. Dies sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Blutspender, Schüler usw.) erleiden und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Versichert ist auch die mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängende, auch außerhalb der Arbeitszeit und Arbeitsstätte vorgenommene Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, sowie deren Erstbeschaffung auf Veranlassung des Unternehmers.

Versichert ist ferner das Zurücklegen eines mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden unmittelbaren Weges zur und von der Stätte der versicherten Tätigkeit. Das Abweichen vom unmittelbaren Weg wegen Bildung einer Fahrgemeinschaft oder um Kinder in eine Betreuung zu bringen, ist ebenfalls unfallversichert.

Ein Arbeitsunfall wird anerkannt und ggf. entschädigt, wenn sich der Unfall während einer versicherten Beschäftigung ereignete. Es muss also ein haftungsbegründender Zusammenhang bestehen zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall. Ein solcher Zusammenhang ist z. B. bei einem Unfall im privaten Lebensbereich nicht gegeben. Zu den versicherten Tätigkeiten gehört nicht nur die reine betriebliche Arbeitsleistung, sondern etwa auch die Teilnahme an Veranstaltungen von Berufsorganisationen, Sitzungen der Personalvertretung, Dienstreisen sowie betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen (Betriebsausflüge, in gewissem Umfang auch Betriebssport).

 

Arbeitszeit
Nach Artikel 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG versteht man unter Arbeitszeit „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und bzw. oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 ArbZG).

Dabei darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen, im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

Die Länge der Arbeitszeit regelt normalerweise ein Arbeitsvertrag. Sie hat häufig direkten Einfluss auf die Berechnung des Entgeltes für die geleistete Arbeit. Eine vertragliche Regelung der Arbeitszeit findet ihre Grenzen jedoch stets im ArbZG. Durch Tarifverträge können engere Grenzen, aber teilweise auch über die oben genannten Begrenzungen des ArbZG hinausgehende Regelungen (§ 7 ArbZG) vereinbart werden.

Darüber hinaus ist die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, einen Abdruck des ArbZG, der auf Grund des ArbZG erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

 

Arznei- und Verbandmittel (Stand: 01.01.2020)
Nach § 31 SGB V i. V. m. § 34 SGB V übernimmt die Krankenkasse – unter Berücksichtigung der Arzneimittel-Richtlinie – die vom Arzt verordneten verschreibungspflichtigen Arzneien und Verbandmittel.

Für jedes Medikament mit einem Abgabepreis bis zum Festbetrag und jedes ohne Festbetrag leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung in Höhe von 10% der Kosten, mindestens 5,00 Euro, aber höchstens 10,00 Euro. Die Zuzahlung ist maximal auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann preisgünstige Arzneimittel vollständig von der Pflicht zur Zuzahlung befreien. Entsprechende Listen der vollständig von der Zuzahlung befreiten Arzneimittel können in den Apotheken eingesehen werden.

Für Medikamente mit einem Preis über dem Festbetrag müssen neben der Zuzahlung auch die Kosten oberhalb des Festbetrags vom Versicherten gezahlt werden.

Die Eigenbeteiligung entfällt bei Verordnungen wegen Beschwerden aufgrund einer  Schwangerschaft und Entbindung, Arbeitsunfällen und anerkannten Kriegsleiden sowie gleichgestellter Leiden. Auch Harn- und Blutteststreifen sind zuzahlungsfrei.

Ausgeschlossene Arzneimittel (§ 34 SGB V)
Die Kosten für Medikamente, bei denen die Erhöhung der persönlichen Lebensqualität im Vordergrund steht (z. B. potenzsteigernde Mittel, Medikamente zur Raucherentwöhnung], werden nicht von der Krankenkasse übernommen.

Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nur für versicherte Kinder bis zur Vollendung des zwölften und für versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres übernommen.

Krankenkassen können für abgegebene Arzneimittel, für die ein Rabattvertrag abgeschlossen wurde, Zuzahlungen der Versicherten ermäßigen oder aufheben.

 

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) regelt die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) – auch Umlageversicherung genannt. Während in der U1 nur Arbeitgeber versichert sind, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, sind in der U2 alle Arbeitgeber versichert. Zuständig für die Versicherung ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist oder, wenn keine Versicherung in der „Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV) besteht, die Krankenkasse, an die der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführt. Für geringfügige Beschäftigungen ist die Knappschaft-Bahn-See die zuständige Ausgleichskasse.

Prüfung der Umlagepflicht in der U1
Bei der Feststellung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, werden nur die Arbeitnehmer berücksichtigt, die auch „tatsächlich“ beschäftigt sind. Somit bleiben z. B. Arbeitnehmer, die Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst leisten und Mitarbeiter in Elternzeit außer Ansatz. Ausdrücklich ausgenommen werden auch Auszubildende, mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Bezieher von Vorruhestandsgeld und schwerbehinderte Arbeitnehmer. Teilzeitkräfte werden wie folgt berücksichtigt:

  • Wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden mit 25%
  • Wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden mit 50%
  • Wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden mit 75%
  • Wöchentliche Arbeitszeit über 30 Stunden mit 100%

Die Umlagen (Beiträge) werden für die U1 und U2 getrennt berechnet und zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt. Berechnungsgrundlage ist das Bruttoarbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.

Der Arbeitgeber bekommt seine Aufwendungen im Krankheitsfall (U1) prozentual erstattet. Der Erstattungssatz darf höchstens 80% und muss mindestens 40% betragen.

Die Erstattung von Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U2) beinhaltet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie das weitergezahlte Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung während der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz. Die Erstattung erfolgt zu 100%.

Für die Übermittlung von Erstattungsanträgen nach dem AAG ist ein maschinelles Verfahren vorgeschrieben. Die Anträge dürfen dabei nur durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen abgegeben werden.

 

Außerordentliche Kündigung
Neben der ordentlichen Kündigung gibt es die außerordentliche Kündigung, z.B. bei Erhöhung des Versicherungsbeitrages, bei Leistungseinschränkungen seitens des Versicherers oder im Schadensfall.

Eine Kündigung bedarf normalerweise der schriftlichen Form. Genau geregelt ist das in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

 

Außerordentliche Kündigung bei der Auto-Versicherung
Insbesondere bei der Kfz-Versicherung kann der Versicherungsnehmer von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Es besteht dann, wenn

  • der Versicherungsbeitrag erhöht worden ist, ohne dass eine Rückstufung im Schadenfall vorliegt (unabhängig vom Umfang der Erhöhung),
  • sich die Regionalklasse oder die Typklasse des Fahrzeuges verschlechtert oder
  • weil aufgrund des allgemeinen schlechten Schadenverlaufs die Prämie angehoben worden ist.

Nach den Bedingungen der Auto-Versicherung ist der Versicherer verpflichtet, eine Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem sie in Kraft tritt. Ab der Mitteilung hat der Versicherungsnehmer einen Monat Zeit, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss der Versicherungsnehmer auf das außerordentliche Kündigungsrecht verweisen. Die Kündigung wird frühestens zum Erhöhungszeitpunkt wirksam.

 

Ausstrahlung
Der Begriff „Ausstrahlung“ bezeichnet den Tatbestand, dass bei einer vorübergehenden Verlagerung des Beschäftigungsortes eines Arbeitnehmers aus dem Inland in das Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 4 SGB IV.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften vor, so „strahlen“ diese in das Ausland „aus“. Zu beachten ist, dass es bei einer Entsendung in das Ausland in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung in den jeweiligen Staaten unterschiedliche Regelungen geben kann.

Der gegenteilige Sachverhalt zur Ausstrahlung ist die sogenannte Einstrahlung {§ 5 SGB IV).

 

Auszubildende
Mit dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsbeginn werden Auszubildende wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ebenfalls besteht während der Ausbildung der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

Im Krankheitsfall erhalten Auszubildende während der Arbeitsunfähigkeit die Ausbildungsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt (Entgeltfortzahlung}. Für die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wird keine Entgeltfortzahlung geleistet, tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.

Wenn der Ausbildungsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde, besteht ab der fünften Woche des Ausbildungsverhältnisses auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, wenn wegen Arbeitsunfähigkeit das Ausbildungsverhältnis nicht aufgenommen werden konnte.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Auszubildenden und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. Zur Krankenversicherung gilt der gesetzlich festgelegte allgemeine Beitragssatz. Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, so wird auch dieser je zur Hälfte vom Auszubildenden und vom Arbeitgeber getragen.

Hat der Auszubildende bereits das 23. Lebensjahr vollendet und ist kinderlos, fällt ein Beitragszuschlag von 0,25% zur Pflegeversicherung an, den der Auszubildende allein tragen muss.

Sollten zur Berufsausbildung Beschäftigte nicht mehr als 325,00 Euro im Monat verdienen, gelten die Regelungen der Geringverdienergrenze.

Ab dem Jahr 2020 gilt für neu begründete Ausbildungsverhältnisse eine Mindestausbildungsvergütung von 515,00 Euro im ersten Ausbildungsjahr, die in den Folgejahren angehoben wird.

Auszubildende haben in der „Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV) die gleichen Leistungsansprüche wie andere Arbeitnehmer, sind jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von den meisten Zuzahlungen befreit. Bei der Versorgung mit Zahnersatz können, je nach Höhe der Ausbildungsvergütung, die Härtefallregelungen greifen.

 

Auto-Familien-Versicherung
Die Auto-Familien-Versicherung gibt es bei der verschiedenen Versicherungen. Ein Abschluss ist dann sinnvoll, wenn mehrere Fahrzeuge in einem Haushalt vorhanden sind.

Ob Pkw, Motorrad oder Wohnmobil: Für die Auto-Familien-Versicherung zählen unter anderem diese Privatfahrzeuge eines Haushalts, die bei der jeweiligen Auto-Versicherung versichert sind.

Für jeden zusätzlichen Vertrag gibt es einen lohnenden Rabatt – mitunter bis zu 12%.

Kinder in der Ausbildung erhalten selbst dann den Nachlass, wenn sie nicht mehr zuhause bei den Eltern wohnen.

 

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Ende des Beitrags 2012-0413-116jK – 1-2012-116-0427-25 – Stand: 03.03.2020
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