Hab & Gut
Große Anschaffungen tätigt man vielleicht nur einmal in seinem Leben. Werden diese Gegenstände beschädigt oder zerstört, kann das Auswirkungen auf die eigene Existenz oder zumindestens auf den eigenen Lebensstandard haben. Aus diesem Grund ist eine Absicherung des eigenen Hab und Guts obligatorisch.
Der Leistungsumfang der einzelnen Versicherungen aus diesem Bereich ist gesetzlich geregelt. Daher sind die Angebote verschiedener Versicherer gut vergleichbar.
Hausrat – Neben der Privathaftpflicht- ist die Hausratversicherung eine der wichtigsten Versicherungen im privaten Bereich. Der Hausrat wurde meist über viele Jahre zusammengetragen. Kann man es sich leisten, alles auf einmal wieder neu zu kaufen?
Wohngebäude – Das eigene Heim ist in der Regel der teuerste Kauf des Lebens. Daher ist es selbstverständlich, sich gegen Gefahren die den „eigenen vier Wänden“ drohen können, abzusichern.
Haftung & Recht
In Deutschland ist jeder für die Schäden, die er verursacht, verantwortlich. Diese Regelung dient dem Schutz der Geschädigten. Gerade in Haftungs- und Rechtsfragen empfiehlt es sich, das Risiko über eine Versicherung auf viele Schultern zu verteilen.
Dem Verursacher steht die Haftpflichtversicherung zur Seite. Doch nicht immer lässt sich die Schuldfrage eindeutig klären. Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zweierlei. Eine Rechtsschutzversicherung bietet dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, seine Rechte vor Gericht klären zu lassen.
KFZ-Versicherung – die Haftpflichtversicherung für das Auto ist gesetzlich vorgeschrieben. Zusätzlich ist es zum eigenen wirtschaftlichen Schutz empfehlenswert, eine Kasko-Versicherung abzuschließen.
Haftpflichtversicherung – die vielleicht wichtigste Versicherung im privaten Bereich schützt vor existensbedrohenden Schadensersatzansprüchen.
Rechtsschutzversicherung – mit dieser Versicherung behalten sich der Versicherungsnehmer die Möglichkeit vor, unklare Rechtsfragen ohne finanzielles Risiko gerichtlich klären zu lassen.
Härtefälle
Der sogenannte Härtefall gilt nur für Zuzahlungen gesetzlich Versicherter zum Zahnersatz. Eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen gibt es für die anderen Leistungsarten nur für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Andere Versicherte leisten Zuzahlungen bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze.
Haushaltshilfe
Gesetzlich Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, ambulanter oder stationärer Rehabilitationsleistungen oder häuslicher Krankenpflege die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (§ 38 SGB V). Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das das zwölile Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt, erhalten Haushaltshilfe für längstens 4 Wochen auch dann, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist. Lebt ein Kind im Haushalt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen.
Die Kosten werden im Rahmen der Verträge mit Sozialstationen bzw. bei selbstbeschafften Kräften in angemessener Höhe (z. B. Fahrkosten, ggf. Verdienstausfall) übernommen.
Die Zuzahlung beträgt je Kalendertag 10% der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Einsatztag; maximal die tatsächlichen Kosten. Die Zuzahlung entfällt für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Häusliche Pflege
Wenn eine Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, vermieden oder verkürzt wird oder die Pflege zur Sicherung des Ziels der ambulanten ärztlichen Behandlung dient, werden die Kosten für häusliche Krankenpflege von der Krankenkasse übernommen. Häusliche Krankenpflege besteht aus Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftlicher Versorgung und wird nur erbracht, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Als Krankenhaus ersetzende Leistung besteht der Anspruch bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. Zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird häusliche Krankenpflege für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit gewährt.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die häusliche Krankenpflege, wenn die Leistungen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, mit denen die Krankenkassen entsprechende Verträge abgeschlossen haben. Kann die Krankenkasse im Ausnahmefall keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
Darüber hinaus haben Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3,4 oder 5 vorliegt, Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn sie wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit Unterstützung bei Körperhygiene, Ernährung und hauswirtschaftliche Versorgung benötigen – insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
Die Zuzahlung der Versicherten beträgt für die ersten 28 Tage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr pro Tag 10% der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Die Zuzahlung entfällt für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Liegt Pflegebedürftigkeit vor, werden die ergänzenden Pflegeleistungen von der Pflegekasse übernommen. Versicherte, die nicht auf Dauer in einem Pflegeheim untergebracht sind, erhalten häusliche Krankenpflege auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und sie nur vorübergehend zur Durchführung der Behandlungspflege in einem Pflegeheim untergebracht sind (§ 37 SGB V).
Hausratversicherung
Mit einer Hausratversicherung können sowohl Immobilieneigentümer als auch Mieter ihren Hausrat gegen Beschädigung, Einbruchdiebstahl und Zerstörung versichern. Desweiteren deckt die Versicherung auch zusätzliche Kosten ab, die aus dem eigentlichen Schaden resultieren wie zum Beispiel Aufräumungs- oder Gutachterkosten.
Unter dem Begriff Hausrat sind die mobilen bzw. beweglichen Sachen eines Haushalts zu verstehen. Somit zählen enorm viele Sachen zum Hausrat wie zum Beispiel Kleidungsstücke, Möbel oder sonstige Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Im Hinblick auf die einzelnen Gegenstände, die zum Hausrat zählen können, kommt es zwischen den Versicherungsnehmern und den Versicherern immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Insbesondere Fahrräder und deren Diebstahl stellen ein heikles Thema dar. Diesbezüglich kann nur darauf hingewiesen werden, den Versicherungsvertrag im Vorfeld genau zu lesen, um darüber Klarheit zu erlangen, welche Sachen versichert sind. So gibt es zum Beispiel einige Versicherer, die Fahrräder mit in die Hausratversicherung einschließen, andere Versicherer wiederum nicht.
Die Beitragshöhe einer Hausratversicherung ist von der Versicherungssumme abhängig. Je höher die Versicherungssumme ist, desto höher fällt der Beitrag aus. Die Höhe der Versicherungssumme ist wiederum von der Wohnfläche abhängig. Aus diesem Grund kann es passieren, dass die Versicherungssumme nicht immer hoch genug angesetzt ist. Gerade wenn man besonders wertvolle Einrichtungsgegenstände besitzt, kann es schnell vorkommen, dass eine so genannte Unterversicherung besteht. In solch einem Fall ist es empfehlenswert, die Versicherungssumme zu erhöhen, was in der Regel nur zu einer geringfügigen Beitragserhöhung führt.
Abschließend noch zwei wichtige Hinweise. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich über Sachen, die sich innerhalb des Gebäudes befinden. Sachen, die sich außerhalb des Gebäudes befinden, sind nicht mitversichert. Desweiteren werden Elementarschäden von einer Hausratversicherung nur bedingt abgedeckt. Um seinen Hausrat gegen Elementarschäden versichern zu können, ist es bei vielen Versicherern erforderlich, eine zusätzliche Elementarschadenversicherung abzuschließen.
Heilfürsorge
Die Heilfürsorge kann sowohl von einigen Beamtengruppen als auch von Zivildienstleistenden in Anspruch genommen werden. Unter ihr ist die Übernahme von Krankheitskosten durch den jeweiligen Dienstherrn zu verstehen. Sie ersetzt in solchen Fällen die „Gesetzliche oder Private Krankenversicherung“.
Ein typisches Beispiels für Beamten, deren Krankheitskosten von der Heilfürsorge übernommen werden, sind Polizeibeamte, Soldaten sowie Beamte, die bei Berufsfeuerwehren oder in Justizvollzugsanstalten beschäftig sind. Diesbezüglich ist anzumerken, dass je nach Bundesland geringfügige Unterschiede existieren können.
Die einzelnen Leistungen, die von der Heilfürsorge erbracht werden, bezeichnet man als Heilfürsorgeleistungen. Sie werden den Beamten als Sachbezüge im Rahmen der Besoldung angerechnet. Im Hinblick auf den Versicherungsschutz für Familienmitglieder ist zu erwähnen, dass diese im Rahmen der Heilfürsorge nicht mitversichert werden können. Sollte eine Mitversicherung der Familienmitglieder notwendig sein, beispielsweise weil sie nicht berufstätig und somit auch nicht sozialversicherungspflichtig sind, so können sie über die Gesetzliche oder auch die Private Krankenversicherung versichert werden. Ein Großteil der hierfür anfallenden Beiträge wird von der sogenannten Beihilfe übernommen, einem weiteren Krankenfürsorgesystem für Beamten.
Die Beihilfe befindet sich übrigens auf dem Vormarsch und scheint das System der Heilfürsorge langsam aber sicher abzulösen. In einigen Bundesländern werden Polizeibeamte ausschließlich über die Beihilfe versorgt.
Heilmittel
Für ärztlich verordnete Heilmittel (z. B. Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie sowie Podologie = medizinische Fußpflege) werden die vertraglichen Kosten von der Krankenkasse übernommen (§ 32 SGB V).
Die Zuzahlung des Versicherten beträgt 10% der Aufwendungen sowie 10 Euro je Verordnung. Die Zuzahlung entfällt für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Hilfsmittel
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für verordnete Hilfsmittel wie Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen usw. in Höhe der mit den Leistungserbringern vereinbarten Vertragssätze bzw. bei bestimmten Hilfsmitteln (u. a. Einlagen, Inkontinenzhilfen, Stomaartikel, Kompressionsartikel) in Höhe von Pauschalen oder Festbeträgen.
Die gesetzliche Zuzahlung des Versicherten ab dem 18. Lebensjahr zu den Kosten für das Hilfsmittel beträgt 10% des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10% je Packung, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.
Einen Leistungsanspruch auf Brillen und Sehhilfen haben nur Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Versicherte mit schwerwiegender Sehbeeinträchtigung. Für sie übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Sehhilfe in Höhe der vereinbarten Vertragssätze, maximal bis zur Höhe der jeweils geltenden Festbeträge.
Die Krankenkassen geben gerne Auskunft über Vertragspartner am Wohnort oder in der näheren Umgebung des Wohnorts des Versicherten.
Höchstbeiträge
Beiträge werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der einzelnen Sozialversicherungszweige erhoben. Daraus ergeben sich (bei hälftiger Beitragstragung) folgende Höchstbeiträge für 2020.
Versicherungsart | West | Ost |
Krankenversicherung* (Einheitlich für alle Kassen) |
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Allgemeiner Beitragssatz 14,6% | 684,38 Euro | 684,38 Euro |
Ermäßigter Beitragssatz 14% | 656,26 Euro | 656,26 Euro |
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Pflegeversicherung (3,05%) | 142,96 Euro | 142,96 Euro |
Kinderlose (3,3%) | 154,68 Euro | 154,68 Euro |
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Rentenversicherung (18,6%) | 1.283,40 Euro | 1.199,70 Euro |
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Arbeitslosenversicherung (2,4%) | 165,60 Euro | 154,80 Euro |
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* Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist nicht berücksichtigt. |
Höhere Gewalt
Unter höherer Gewalt sind unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, die zu einem Schadensfall führen. Aufgrund ihrer Unvorhersehbarkeit und Außergewöhnlichkeit können diese Ereignisse weder durch den Versicherungsnehmer noch durch den Versicherer verhindert werden. Liegt ein Schadensfall vor, der auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, so ist die Haftung des Versicherers meist ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Versicherer keine Leistung zu erbringen hat.
Sowohl im versicherungstechnischen als auch im rechtlichen Umfeld gibt es typische Ereignisse, die der höheren Gewalt zuzuordnen sind. Dazu zählen unter anderem:
- Aufstände
- Erdbeben
- Kriege
- Streiks
- Stürme
- Technische Defekte
- Vulkanausbrüche
Es gibt einige Versicherungen, mit denen man sich zumindest vor bestimmten Folgen höherer Gewalt absichern kann. Ein Beispiel hierfür ist die Elementarschadenversicherung, mit welcher der Versicherungsnehmer seine Immobilie gegen Gefahren wie Erdbeben oder Vulkanausbruch versichern kann.
Im Hinblick auf die rechtliche Betrachtung der höheren Gewalt soll an dieser Stelle noch ergänzt werden, dass ein Verbraucher auch Rechte hat. So besteht im Falle von höherer Gewalt in einigen Bereichen die Möglichkeit, aus bestimmten Verträgen auszusteigen. Ein gutes Beispiel stellt das Rücktrittsrecht bei Reiseverträgen dar. Kommt es beispielsweise in einem Urlaubsland zu Unruhen oder gar zum Krieg, so kann der Verbraucher aufgrund von höherer Gewalt von seinem Vertrag zurücktreten, ohne finanzielle Folgen befürchten zu müssen.
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Mit der Hundehalterhaftpflichtversicherung können sich Versicherungsnehmer vor Schadensansprüchen Dritter schützen, die durch ihre Hunde herbeigeführt wurden. Denn auch wenn es zunächst ein wenig übertrieben klingen mag, so können Haustiere – insbesondere Hunde – Unfälle bzw. Schäden herbeiführen, die hohe Schadensforderungen zur Folge haben.
So ist es beispielsweise schon passiert, dass es Hunden gelungen ist, einen Weg aus dem Haus oder dem Garten zu finden. Im Anschluss daran liefen die Tiere auf die Straße, wodurch es zu Verkehrsunfällen gekommen ist. In solchen Fällen ist der Hunderhalter für das Verhalten seines Tieres verantwortlich und kann für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. In diesem Zusammenhang spielt es übrigens keine Rolle, ob den Hundehalter ein persönliches Verschulden trifft oder nicht.
Wegen der hohen Schadensforderungen, die ein Haustier verursachen kann, wird Hundehaltern dazu geraten, eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Wenn es dann zu einem Haftpflichtschaden kommt, so springt der Versicherer ein und übernimmt die Kosten. Allerdings ist im Zusammenhang mit dem Abschluss zu beachten, dass die Deckungssumme ausreichend hoch bemessen ist und die Versicherung sowohl Personen- als auch Sach- und Vermögensschäden abdeckt.
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